Auswertung in Arbeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Art47 Abs2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden.
II. 1. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
2. Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
III. Der Bund (Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, beantragte am 23. November 2018 die Gewährung von Studienbeihilfe für sein an der Wirtschaftsuniversität Wien im Wintersemester 2018/2019 begonnenes Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Im Zuge der Antragstellung gab er an, dass er die jährliche Einkommensgrenze von 10.000 Euro nicht überschreiten werde.
Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 17. Jänner 2019 wurde dem Beschwerdeführer Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich 841 Euro ab September 2018 zuerkannt, wobei im Rahmen der Berechnung der Studienbeihilfe keine zumutbare Eigenleistung des Beschwerdeführers in Abzug gebracht wurde.
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum September 2018 bis Dezember 2018 Studienbeihilfe in der Höhe von insgesamt 3.364 Euro ausgezahlt.
Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 20. Mai 2019 wurde festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2018 im Ausmaß von 3.364 Euro ruhe und der Beschwerdeführer diesen Betrag zurückzuzahlen habe, weil er – ausgehend von den vorliegenden Einkommensnachweisen für das Kalenderjahr 2018 – im relevanten Zeitraum von September 2018 bis Dezember 2018 ein Einkommen iSd Studienförderungsgesetzes (StudFG) in der Höhe von 8.301,98 Euro erzielt habe.
Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 11. Dezember 2019 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Bescheid vom 20. Mai 2019 bestätigt. Der Beschwerdeführer habe Kontoauszüge vorgelegt, aus denen Zahlungseingänge in der Höhe von 3.190,76 Euro im September 2018 und in der Höhe von 3.965,46 Euro im November 2018 ersichtlich seien. Schon die Addition dieser beiden Beträge ergebe als Summe 7.156,22 Euro, was zur Folge habe, dass die Zuverdienstgrenze für vier Monate in der Höhe von 3.333,33 Euro so weit überschritten sei, dass die gesamte erhaltene Studienbeihilfe zurückzuzahlen sei.
1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Jänner 2021, W203 2229308-1/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es für die Beurteilung, ob Geldleistungen als Einkommen iSd StudFG anzusehen seien, auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens der Einkünfte ankomme. Wenn ein Studierender in einem Zeitraum von vier Monaten über ein zugeflossenes Einkommen aus eigener Berufstätigkeit in der Höhe von insgesamt mehr als 7.000 Euro, also durchschnittlich mehr als 1.700 Euro im Monat, verfüge, sei bei objektiver Betrachtung nicht vom Vorliegen einer sozialen Bedürftigkeit auszugehen.
1.3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 23. März 2021 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sich das in den hier relevanten Monaten zu berücksichtigende Einkommen auf 3.965,46 Euro und nicht – wie im Bescheid angenommen – auf 7.156,22 Euro belaufe, weil nicht der Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens der Einkünfte, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgebend sei.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 2024, Ra 2021/10/00598, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Jänner 2021, W203 2229308-1/3E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil das Bundesverwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, obwohl die Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen seien. Darüber hinaus sei das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auch mangelhaft begründet. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2018 über ein zu versteuerndes Einkommen in der Höhe von 24.905,93 Euro verfügt habe und dass ihm im September 2018 3.190,76 Euro und im November 2018 3.965,46 Euro aus selbständiger Tätigkeit zugeflossen seien. Durch die Formulierung "mehr als 7.000 Euro" lasse das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aber offen, aus welcher dieser Annahmen rechtlich abzuleiten sei, dass der Betrag für die zumutbare Eigenleistung gemäß §31 Abs4 StudFG im vorliegenden Fall überschritten werde. Insbesondere werde in keiner Weise offen gelegt, von welchem Einkommen iSd §8 StudFG des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ausgeht.
1.4. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. Februar 2025 einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10. März 2025, Fr 2025/10/0003-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht auf, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Mai 2025, W203 2229308-1/17E, wurde die Beschwerde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2025 – erneut als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass es bei der Ermittlung des Einkommens iSd StudFG nicht auf den Zeitraum, in dem die Leistungen erbracht wurden, sondern auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens der Einkünfte ankomme. Der Beschwerdeführer habe im Kalenderjahr 2018 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 31.670,47 Euro erzielt, wobei dem Beschwerdeführer im Zeitraum von September 2018 bis Dezember 2018 insgesamt 7.892,89 Euro zugeflossen seien. Dieser Betrag entspreche einem Anteil von 24,92 % seines Jahreseinkommens. Da das Einkommen iSd StudFG des Beschwerdeführers im Jahr 2018 insgesamt 28.636,46 Euro (Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2018 in der Höhe von 24.905,93 Euro zuzüglich des Gewinnfreibetrages in der Höhe von 3.730,53 Euro) betrage, ergebe sich für den Zeitraum September 2018 bis Dezember 2018 aliquot ein Einkommen iSd StudFG in der Höhe von 7.136,20 Euro. Abzüglich des Freibetrages gemäß §31 Abs4 StudFG in der Höhe von 3.333,– Euro ergebe sich somit eine zumutbare Eigenleistung des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2018 in der Höhe von 3.803,20 Euro.
Da dieser Betrag die Höhe der gesamten im Kalenderjahr 2018 erhaltenen Studienbeihilfe übersteige, habe die Behörde zu Recht die gesamte im Kalender 2018 ausgezahlte Studienbeihilfe vom Beschwerdeführer zurückgefordert.
2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, weil der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt werde.
Zum einen liege durch die Verfahrensdauer von insgesamt über sechs Jahren eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Art6 Abs1 EMRK und Art47 Abs2 GRC vor. Das Verfahren habe bereits im Mai 2019 begonnen und dauere nun bereits mehr als sechs Jahre. Die lange Verfahrensdauer sei nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers, sondern alleine auf das Verhalten staatlicher Organe zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe ab dem Zeitpunkt, in dem er anwaltlich vertreten gewesen sei, Rechtsbehelfe gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben.
Zum anderen habe das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis dem StudFG einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, indem es bei der Ermittlung des Einkommens iSd StudFG des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte abgestellt habe. Dadurch liege eine unsachliche Gleichbehandlung von Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Arbeit vor. Darüber hinaus komme es auch in anderen Rechtsgebieten bei der Ermittlung des Einkommens nicht zwangsläufig auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften an. Im Hinblick auf die besonderen Zielsetzungen des StudFG sei bei der Ermittlung des Einkommens iSd StudFG nicht auf das Zufluss-, sondern auf das Leistungsprinzip abzustellen. Der Verfassungsgerichtshof habe die unsachliche Behandlung von selbständigen und unselbständigen Einkommen im Bereich des Hochschulrechts bereits aufgegriffen (VfSlg 20.123/2016).
3. Die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, und das Bundesverwaltungsgericht haben die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), BGBl 305/1992, idF BGBl I 31/2018 lauten auszugsweise wie folgt:
" Einkommen
§8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. das Einkommen gemäß §2 Abs2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
2. der Hinzurechnungen gemäß §9 und
3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß §10.
(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß §11 Abs1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß §11 Abs1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß §9 Z1 und Z3.
(3) […]
[…]
Sonderfälle der Einkommensbewertung
§12. (1) […]
(3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.
(4) […]
[…]
Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen
§31. (1) […]
(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß §12 Abs3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
Bemessungsgrundlage
§32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:
1. […]
[…]
Ruhen des Anspruches
§49. (1) […]
(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß §31 Abs4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.
[…]
Rückzahlung
§51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:
1. […]
3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;
4. […]"
III. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist teilweise begründet.
A. Der Beschwerdeführer bringt vor, durch die Dauer des Verfahrens im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt zu sein. Dies trifft jedenfalls im Hinblick auf Art47 Abs2 GRC zu:
1. Art47 Abs2 GRC garantiert ein Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist und stellt ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht dar (siehe VfSlg 19.632/2012). Den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union zufolge entspricht Art47 Abs2 GRC dem Art6 Abs1 EMRK, wobei Art47 Abs2 GRC nicht nur für Streitigkeiten im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen gilt.
Angesichts der Parallelität des Art6 Abs1 EMRK mit Art47 Abs2 GRC (vgl VfSlg 19.632/2012) kann im Hinblick auf das Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes verwiesen werden (vgl VfSlg 19.773/2013), wonach die Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, die die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl VfSlg 17.307/2004, 17.582/2005, 17.644/2005, 18.509/2008, 18.658/2008, 18.743/2009; VfGH 28.2.2023, E430/2022; 27.2.2025, E942/2024; vgl auch Grabenwarter/Pabel , Europäische Menschenrechtskonvention 7 , 2021, §24 Rz 81 ff.; Grabenwarter, Art6 EMRK, in Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 8. Lfg 2007, Rz 116 ff.).
Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK anzunehmen wäre (vgl VfSlg 16.385/2001 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; VfSlg 17.821/2006, 18.066/2007, 18.509/2008).
2. Im vorliegenden Fall hat das Verfahren bislang sechs Jahre gedauert:
2.1. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 20. Mai 2019 wurde festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2018 ruhe und er die bisher erhaltene Studienbeihilfe zurückzuzahlen habe. Sieben Monate später, mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 11. Dezember 2019, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Bescheid vom 20. Mai 2019 bestätigt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Jänner 2021 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach mehr als drei Jahren hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. Juli 2024 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Jänner 2021 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10. März 2025 forderte der Verwaltungsgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht auf, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Mai 2025 wurde die Beschwerde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2025 – erneut als unbegründet abgewiesen.
2.2. Diese in ihrem Gesamtausmaß unangemessene Dauer des Verfahrens ist überwiegend dem Verhalten staatlicher Organe zuzuschreiben (vgl EGMR 3.2.2005, 37.040/02, Riepl ). Der Verfassungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass der – damals noch nicht anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsbehelfe gegen eine allfällige Säumnis ergriffen hat. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Falles ist jedoch festzustellen, dass die bisherige Verfahrensdauer von sechs Jahren bis zur (zweiten) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Mai 2025 auf Grund von Verzögerungen, die nicht (ausschließlich) in der Sphäre des Beschwerdeführers, sondern (überwiegend) in der Sphäre staatlicher Organe gelegen sind, unangemessen lang ist.
2.3. Der Beschwerdeführer ist daher in seinem durch Art47 Abs2 GRC verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden.
2.4. Der Verfassungsgerichtshof hat sich auf den Ausspruch zu beschränken, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist stattgefunden hat.
3. Bei diesem Ergebnis kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Beschwerdeführer auch in seinem durch Art6 Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist verletzt wurde.
B. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B VG).
2. Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften, insbesondere des §12 Abs3 StudFG, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährung von Beihilfen (vgl VfSlg 8605/1979; zur Studienförderung siehe VfSlg 18.638/2008, 19.105/2010; vgl weiters VfSlg 14.694/1996, 16.542/2002 zu familienpolitischen Maßnahmen) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es liegt innerhalb dieses Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers, wenn er, wovon das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausgeht, in §12 Abs3 StudFG auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften abstellt. Dies ist vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Regelung, jene Einkünfte zu ermitteln, die dem Studierenden im maßgeblichen Betrachtungszeitraum für seinen Unterhalt zur Verfügung stehen, nicht unsachlich. Auf andere Kriterien abzustellen ist daher verfassungsrechtlich unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht geboten (VfSlg 20.123/2016 betrifft eine Regelung mit unterschiedlichem Zweck).
IV. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Art47 Abs2 GRC verletzt worden.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG und enthält die Kosten im gesetzlichen Ausmaß, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Feststellung der Verletzung des Art47 Abs2 GRC zur Gänze durchgedrungen ist (vgl VfSlg 19.715/2012; VfGH 2.10.2013, B1566/2012). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
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