Rückverweise
Die ungewöhnlich lange Dauer des Verwaltungsverfahrens (12 Jahre und 8 Monate) ist allein auf Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen. Dem Beschwerdeführer kann insbesondere nicht angelastet werden, dass er zur Durchsetzung seiner Rechte - teilweise erfolgreich - Rechtsmittel ergriffen hat; er hat sogar mehrere Säumnisbehelfe ergriffen, um das Verfahren voranzutreiben.
Verschärfung der Rechtsverletzung durch allfällige Aufhebung des Bescheides, daher Abweisung des Antrags auf Bescheidaufhebung und bloße Feststellung der Rechtsverletzung.
Im Übrigen Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.