Die in ihrem Gesamtausmaß von etwa 13 Jahren und acht Monaten unangemessene Dauer des Verwaltungsverfahrens ist überwiegend dem Verhalten staatlicher Organe zuzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat ua mit der Änderung seiner Antragsunterlagen sowie mehreren Anträgen auf Vertagung und Fristerstreckung immer wieder wesentlich zur Dauer des Verwaltungsverfahrens beigetragen. Zudem kann eine gewisse, allerdings nicht wesentlich ins Gewicht fallende Komplexität auf Grund der erst durch den VwGH geklärten Rechtsfragen nicht abgesprochen werden. Auch unter Berücksichtigung der Erledigung des ursprünglichen Antrages vom 20.05.2008 durch das Landesverwaltungsgericht Tirol auf Grund einer nicht erfolgten, erst mit Auftrag vom 02.09.2021 - dh rund 13 Jahre und drei Monate nach der Stellung des Antrages - eingemahnten Verbesserung der Antragsunterlagen, nach einer beinahe 14-jährigen Verfahrensdauer ist in einer Gesamtschau festzustellen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war.
Abweisung des Aufhebungsantrags, um die Rechtsverletzung nicht zu verschärfen unter Kostenzuspruch sowie Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.
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