Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist betreffend ein Auskunftsbegehren eines Journalisten an den Magistrat Wien; Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß dem Wr AuskunftspflichtG spätestens acht Wochen nach Einlangen des Begehrens; keine Rechtfertigung der – überwiegend dem Verhalten staatlicher Organe zuzuschreibenden – siebenjährigen Verfahrensdauer; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Art und Weise der Auskunftserteilung durch den Magistrat
Anwendbarkeit des Art6 EMRK auf das Verfahren im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist als Journalist tätig und begehrt Auskunft zu (Vorschlägen für) Verwaltungsreformmaßnahmen, über die auch in Medien berichtet wurde, im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit. Der Beschwerdeführer erarbeitet Beiträge, die online und gedruckt erscheinen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes Wien (VGW — LVwG) könnten die Ergebnisse des Auskunftsbegehrens in journalistischen Recherchen bzw Veröffentlichungen münden. Die begehrte Auskunft könnte für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Journalist in diesem Fall jedenfalls relevant ist. Sein Recht auf Auskunft ergibt sich aus §§2 und 3 Wr AuskunftspflichtG und ist dem Beschwerdeführer danach zu erteilen.
Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist:
Das Verfahren wurde mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.10.2016 an den Magistrat der Stadt Wien initiiert, mit dem er gemäß §2 Abs1 Wr AuskunftspflichtG Auskunft begehrte. Das Verfahren ist mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des VGW vom 30.01.2024 noch nicht beendet. Das VGW hat nicht in der Sache selbst entschieden, sondern den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14.08.2023 aufgehoben; der Magistrat der Stadt Wien ist nun gehalten, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Außerdem ist eine Amtsrevision des Magistrates der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des VGW beim VwGH anhängig. Die gesamte bisherige Verfahrensdauer bis zur Erlassung des Erkenntnisses des VGW vom 30.01.2024 beträgt sohin über sieben Jahre.
Die in ihrem Gesamtausmaß unangemessene Dauer des Verfahrens ist überwiegend dem Verhalten staatlicher Organe zuzuschreiben. Der VfGH verkennt dabei nicht, dass auch der Beschwerdeführer ua durch das Ergreifen von Rechtsmitteln immer wieder zur Dauer des Verfahrens beigetragen hat, was ihm jedoch für sich genommen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Er hat zudem nach der Aufhebung des (ersten) Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 05.12.2016 durch den VwGH die darauffolgende Untätigkeit der Behörde mit Säumnisbeschwerde an das VGW vom 11.10.2019 bekämpft. Dem hier zu beurteilenden Verfahren kann schließlich eine gewisse Komplexität auf Grund der zu beantwortenden Rechtsfragen nicht abgesprochen werden, die allerdings schon deshalb nicht wesentlich ins Gewicht fällt, weil diese Fragen schon frühzeitig durch den VwGH geklärt wurden.
Dazu kommt der Umstand, dass das Handeln des Magistrates der Stadt Wien in Bezug auf das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vier Mal durch das VGW bzw durch den VwGH als (teilweise) rechtswidrig erachtet wurde.
Von besonderem Gewicht ist schließlich, dass die Erteilung einer Auskunft in aller Regel rasch erfolgen muss. So verpflichtet §3 Abs2 Wr AuskunftspflichtG die Behörde die begehrte Auskunft "ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen." Eine Überschreitung dieser Frist oder, wie im vorliegenden Fall, sogar mehrjährige Verzögerung der (vollständigen) Auskunftserteilung ist geeignet, das Recht auf Auskunft ins Leere laufen zu lassen. In einer Gesamtschau ist sohin festzustellen, dass die bisherige Verfahrensdauer von über sieben Jahren bis zur (vierten) Entscheidung des VGW vom 30.01.2024 unangemessen lang ist.
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