Das Oberlandesgericht Wien hat in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die beklagte Partei B* AG , **, vertreten durch Dr. Reinitzer Rechtsanwalts KG in Wien, wegen EUR 75.000 samt Nebengebühren in nicht öffentlicher Sitzung
I. als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Vetter und den Kommerzialrat Mag. Veyder-Malberg über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 75.000) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21. Juli 2025, GZ: **-34, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.807,42 (darin EUR 634,57 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
II. als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Viktorin und die Richterin Mag. Vetter über den Rekurs der beklagten Partei gegen die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse EUR 4.630,04) beschlossen:
Dem Kostenrekurs der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten hat:
„2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 10.114,34 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 1.509,01 an Umsatzsteuer und EUR 1.060,28 an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 402,86 (darin EUR 67,14 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe
und
Begründung:
Am 11.06.2022 um ca. 13:45 Uhr kam es zu einem Verkehrsunfall in **, Gemeinde **, Südtirol, **, KM **, bei dem der Kläger als Lenker des Motorrades der Marke C* und D*, der ein Motorrad der Marke E* lenkte, während eines Überholmanövers des Klägers auf der Fahrbahn von D* kollidierten. Der Kläger wurde durch die Kollision schwer verletzt, C* getötet. Im Bereich der Unfallstelle besteht für beide Fahrstreifen ein Überholverbot und herrscht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h. Die Fahrbahn ist durch eine durchgehende Sperrlinie getrennt.
Zum Unfallzeitpunkt verfügte der Kläger über eine F* Karte. Er hatte in den letzten drei Monaten damit mehrfache Zahlungen getätigt, sodass gemäß dem Leistungsverzeichnis des Reiseschutzes der F* Karte für den Kläger zum Unfallzeitpunkt eine Reiseunfallversicherung mit einer Versicherungssumme von EUR 75.000,00 für dauernde Invalidität bei der Beklagten bestand, für welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ** 2022 vereinbart waren. Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 2
1. Versicherte Person ist der Inhaber der Kreditkarte.
Artikel 5
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
1. Voraussetzung für sämtliche Leistungen ist der Hauptwohnsitz des Karteninhabers in Österreich.
2. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Voraussetzungen laut Leistungsverzeichnis erfüllt sind:
- „Besitz“, bedeutet der Besitz der Kreditkarte;
- „Verwendung“ bedeutet Verwendung der Kreditkarte für Zahlungen innerhalb von drei Monaten vor Schadeneintritt (Bargeldbehebung und Abbuchung der Kartengebühr gelten nicht als Verwendung);
- „Bezahlung der Reise“ ist die Zahlung von zumindest 75% der Reise der versicherten Person mit der Kreditkarte vor Antritt der Reise. [...]
Artikel 6
Ausschlüsse
1. Es besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die
1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die versicherte Person herbeigeführt werden. [...]
Artikel 10
Versicherungsfall
Versicherungsfall ist eine unerwartete akut eintretende Erkrankung, der Eintritt einer unfallbedingten Körperverletzung oder der Eintritt des Todes der versicherten Person während einer Reise im Ausland.“
Die Beklagte lehnte die Leistung aus dem Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 12.03.2024 ab.
Der Kläger begehrte mit Mahnklage vom 03.04.2024 die Zahlung von EUR 75.000 samt Nebengebühren. Er brachte, soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz, vor, dass er weder grob fahrlässig, noch vorsätzlich den Verkehrsunfall herbeigeführt habe. Es habe eine freie Sichtweite des Klägers über mehrere 100 Meter bestanden, sodass ungeachtet des Umstandes, dass aufgrund der vorhandenen Verkehrsbeschränkungen das Überholmanöver an sich unzulässig gewesen sei, eine besondere Gefährlichkeit nicht bestanden habe. Der entgegenkommende Motorradfahrer habe sich der Unfallstelle mit weit überhöhter Geschwindigkeit angenähert. Hätte dieser zudem das Rechtsfahrgebot eingehalten, wäre ein kollisionsfreies Passieren beider Motorräder problemlos möglich gewesen.
Die Beklagte entgegnete, soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz, dass der Kläger unter Missachtung sämtlicher Verkehrsvorschriften und trotz des Umstandes, dass die Kurve unmöglich zu überblicken gewesen sei und ein hohes Verkehrsaufkommen geherrscht habe, sein Motorrad auf die Gegenfahrbahn gelenkt habe, um ein Wohnwagengespann zu überholen. D* habe sein Motorrad vorschriftsmäßig gelenkt und habe nicht damit rechnen müssen, dass ihm ein Motorradfahrer auf seiner Fahrbahn plötzlich entgegenkomme. Ein Mitverschulden sei ausgeschlossen. Der Kläger habe zumindest grob fahrlässig gehandelt, weshalb kein Versicherungsschutz bestehe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es traf die auf den S 5 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsausschluss nach Artikel 6 für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten weder objektiv ungewöhnlich iSd § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sei. Auch liege kein Verstoß gegen zwingendes Recht vor. Dadurch, dass der Kläger in einem Straßenabschnitt, in dem neben einer Geschwindigkeitsbegrenzung, die von dem vor ihm fahrenden Fahrzeug ausgenützt wurde, auch ein Überholverbot bestanden habe, einen Überholvorgang eingeleitet habe, habe er schon grob fahrlässig gehandelt. Zudem habe er keine uneingeschränkte freie Sicht für einen ordnungsgemäß durchgeführten Überholvorgang gehabt und habe nach dem Wechsel auf die Gegenfahrbahn sofort stark beschleunigt. Ein Mitverschulden des Unfallgegners sei mangels Reaktionsverspätung nicht feststellbar, ebenso wenig eine überhöhte Geschwindigkeit. Auch kenne die italienische Straßenverkehrsordnung keine Pflicht des Motorradfahrers, sein Fahrzeug am rechten Außenrand der Fahrspur zu bewegen. Die Beklagte habe sich daher zu Recht auf den Ausschlussgrund des Art 6 Pkt 1.1. berufen.
Das Erstgericht verpflichtete den Kläger nach § 41 ZPO zum Kostenersatz an die Beklagte. Es kürzte entsprechend der Einwendungen des Klägers den Honoraranspruch der Beklagten, indem es die verzeichneten Kosten für die Vollmachtbekanntgabe samt Anträgen an die Staatsanwaltschaft Bozen vom 15.05.2024 (./20), den Antrag auf Bekanntgabe der Aktenzahl an die Polizei Südtirol vom 10.06.2026 (./19), Briefe an Tribunale Bolzano vom 11.07.2024 (./23) sowie die Kosten für den ergänzenden Schriftsatz vom 06.08.2024 (ON 9) zur Gänze kürzte und für die Urkundenvorlage vom 29.08.2024 (ON 13) nur ein Honorar nach TP 1 RATG zusprach. Mangels Bescheinigung kürzte es zudem die verzeichneten Fahrspesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne gänzlicher abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Gegen die Kostenentscheidung des Urteils richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten mit dem Antrag, ihren Kostenersatzanspruch um insgesamt EUR 4.630,04 zu erhöhen.
Der Kläger beantragt in seiner Kostenrekursbeantwortung, dem Kostenrekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.
I. Zur Berufung des Klägers:
Die Berufung des Klägers ist nicht berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge :
Der Berufungswerber moniert, dass zu der Feststellung des Erstgerichts, wonach „ nicht festgestellt werden kann, dass sich der Kläger davon überzeugte, dass der Gegenverkehr ein Überholen des Wohnmobils zuließ “, ein Begründungsmangel vorliege.
1.1.Ein Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann in einem Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO liegen. Ein solcher läge vor, wenn nicht erkennbar wäre, aus welchen Erwägungen das Erstgericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können (RS0040165 [T1]). Kein Begründungsmangel liegt jedoch vor, wenn in einer Entscheidung in knapper, jedoch überprüfbarer und logisch einwandfreier Form dargelegt ist, warum auf Grund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt wurden oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht festgestellt werden konnten und sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (RS0040122; RS0040165). In der Regel leidet nur ein Urteil ohne jede Beweiswürdigung (zu einer relevanten Feststellung) an einem Begründungsmangel (RS0102004). Die Verwendung von Leerformeln ist aber einem Begründungsmangel gleichzusetzen ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 272 Rz 3 mwN; Rechberger in Fasching/Konecny 3, § 272 ZPO Rz 8). Das Gericht muss nachvollziehbare Überlegungen anstellen, sich aber nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis auseinandersetzen (vgl RS0040165 [T2, T3]). Es liegt keine Mangelhaftigkeit vor, wenn bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können (RS0040165; vgl auch RS0040180).
1.2. Diesen Anforderungen entspricht die Beweiswürdigung des Erstgerichts, das – wie vom Berufungswerber selbst angeführt wurde - auf knapp zwei Seiten darlegt, weshalb es unter Berücksichtigung der im Sachverständigengutachten angestellten Überlegungen zu der Schlussfolgerung kam, dass sich der Kläger vor seinem Überholmanöver nicht davon überzeugte, dass ein Gegenverkehr ein Überholen des Wohnmobils zuließ. Wie der Berufungswerber selbst zugesteht, stellte das Erstgericht „richtig“ fest, dass der Kläger keine uneingeschränkte Sicht über mehrere hundert Meter des Straßenverlaufs der Gegenfahrbahn hatte. Da nach den Überlegungen des Sachverständigen an der konkreten Unfallörtlichkeit jedoch nur in einem solchen Fall ein gefahrenloses Überholen möglich wäre, weil der Kläger nur dann den Gegenverkehr ausreichend überblicken hätte können, ist daraus die Schlussfolgerung ableitbar, dass sich der Kläger gerade nicht davon überzeugen konnte, dass der Gegenverkehr ein Überholen zuließ, woraus wiederum ableitbar ist, dass er dies auch nicht getan hat.
Unter Anwendung der in Punkt 1.1. angeführten Grundsätze ist daher ein Begründungsmangel zu verneinen.
2. Zur Beweisrüge :
2.1. Voranzustellen ist, dass das Erstgericht folgende unbekämpften Feststellungen traf:
„Bei Straßenkilometer ** war in seiner Fahrtrichtung (gemeint: des Klägers) als Maximaltempo 60 km/h vorgeschrieben. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der Straße. Vor dem Kläger fuhr G* mit einem Wohnmobil, welches 2,5m breit und jedenfalls so hoch war, dass der Kläger nicht über diesen hinweg sehen konnte. Das Wohnmobil war mit ca 60 km/h unterwegs. Der Kläger fuhr mit mehr als 60 km/h und schloss auf das Wohnmobil auf.
17 Meter vor der Unfallstelle wurde das erlaubte Maximaltempo durch Verkehrsschild auf maximal 70 km/h erhöht.
Zum Zeitpunkt, als der Kläger das Überholmanöver einleitete, fuhr D* im Spurstreifen, dh im Bereich zwischen den Bereichen, in denen üblicherweise die Reifen der Autos rollen, welcher etwas links der Mitte des Fahrstreifens war.
Aus der Fahrrichtung des Klägers gesehen verlief die Straße zunächst in einer Links- dann in einer langgezogenen Rechtskurve. Er (gemeint: der Kläger) hatte keine uneingeschränkte Sicht über mehrere 100 Meter des Straßenverlaufs der Gegenfahrbahn.
D* versuchte, sein Motorrad abzubremsen (ca 0,4 s lang). Die Einleitung eines Ausweichmanövers war D* [...] nicht möglich. Die Gesamtfahrbahnbreite an dieser Stelle betrug 5,9 m.
Ein sich ordnungsgemäß im Straßenverkehr verhaltender Motorradfahrer hätte bei Überholverbot das Wohnmobil nicht überholt. Hätte kein Überholverbot bestanden, hätte er sich davon überzeugt, dass der Gegenverkehr ein Überholen ermöglicht. Für eine uneingeschränkte freie Sicht auf die Gegenfahrbahn wäre das Ausscheren auf diese Fahrbahn notwendig gewesen. Da ihm dies mangels ausreichender Sicht auf der Strecke nicht möglich gewesen wäre, hätte er einen Überholversuch unterlassen. Hätte sich ein solcher Motorradfahrer zu einem Überholmanöver entschlossen, hätte er in diesem Fall mit einem angemessenem Sicherheitsabstand hinter dem zu überholenden Fahrzeug in den Spiegel und über die Schulter geschaut, ob er nicht gerade selbst überholt wird, den Fahrstreifenwechsel durch mindestens dreimaliges Blinken angezeigt, dann den Fahrstreifen gewechselt, erst dann beschleunigt, überholt und nach Erreichen des angemessenen Sicherheitsabstandes wieder eingelenkt. Für ein solches Überholmanöver wären insgesamt 10 Sekunden und eine uneingeschränkte Sichtweite ca 350 bis 400m notwendig.“
Die in der Beweisrüge begehrten Ersatzfeststellungen stehen teilweise in einem unlösbarem Widerspruch zu diesen unbekämpften Feststellungen, teilweise kommt ihnen keine rechtliche Relevanz zu.
Im Detail ist die Beweisrüge aus den nachstehenden Erwägungen nicht erfolgreich:
2.2. Der Berufungswerber bekämpft die Feststellungen:
„D* fuhr nicht schneller, als dies in seiner Fahrrichtung erlaubt war (70 km/h)“ , (UA S. 5) sowie
„ Dem Kläger war es nicht möglich, sein Motorrad abzubremsen und sich hinter das Wohnmobil einzuordnen “ (UA S. 6)
und begehrt statt dessen festzustellen:
„ Ob D* schneller fuhr, als dies in seine Fahrtrichtung erlaubt war (70 km/h) bzw mit welcher Fahrgeschwindigkeit D* fuhr, konnte nicht festgestellt werden “ sowie
„ Ob es dem Kläger möglich war, sein Motorrad abzubremsen, konnte nicht festgestellt werden. Dem Kläger war es nicht möglich, sein Motorrad so stark abzubremsen, dass er sich wieder hinter dem Wohnmobil einordnen hätte können. “
Der Berufungswerber stützt sich bezüglich der ersten Ersatzfeststellung zunächst auf die Ausführungen im Sachverständigengutachten, wonach die Kollisionseinlaufgeschwindigkeit des Motorrades von D* zumindest 20% höher als jene des Klägers gewesen sei (ON 22, S. 26), woraus sich bei Annahme einer Kollisionseinlaufgeschwindigkeit von 60 km/h des Klägers, bereits eine Kollisionseinlaufgeschwindigkeit von 72 km/h von D* errechne, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass D* sein Fahrzeug noch abbremste, die Feststellungen des Erstgerichts zweifelhaft seien.
Tatsächlich wies der Sachverständige mehrfach darauf hin, dass eine objektivierte Berechnung der jeweiligen Fahrgeschwindigkeiten aufgrund der bekannten Beschädigungsbilder an beiden Motorrädern nicht möglich sei, insbesondere weder dem Kläger, noch D* eine Geschwindigkeitsübertretung nachzuweisen sei (ON 22, S. 16). Hinsichtlich der im schriftlichen Gutachten angeführten Schätzung des Sachverständigen, wonach die Kollisionseinlaufgeschwindigkeit der E* zumindest 20% höher gewesen sei als jene der C*, relativiert der Sachverständige seine Ausführungen in der mündlichen Erörterung, in dem er darlegt, dass derartige Berechnungen nur ganz grob seien, daher einer hohen Bandbreite aufweisen und es gerade keine tragfähigen Berechnungen über die genauen Kollisionsgeschwindigkeiten gäbe. Zudem wäre für den Berufungswerber mit der begehrten Ersatzfeststellung, die eine Negativfeststellung zur Geschwindigkeit von D* anstrebt, nichts gewonnen, weil ihn die Beweislast für ein Mitverschulden von D* trifft. Die angestrebte Negativfeststellung würde daher zu keinem anderen Ergebnis wie die bekämpfte Feststellung führen.
Der zweite Teil der bekämpften Feststellung steht nicht in einem zulässigen Austauschverhältnis zur begehrten Ersatzfeststellung, weil damit zunächst eine zusätzliche Feststellung, nämlich eine Negativfeststellung, begehrt wird, die mit der weiteren begehrten Ersatzfeststellung im Widerspruch steht. In diesem Umfang ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2.3. Der Berufungswerber bekämpft weiters die Feststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich davon überzeugte, dass der Gegenverkehr ein Überholen des Wohnmobils zuließ“ (UA S. 5)
und begehrt statt dessen festzustellen:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob bzw - falls ja - auf welche Weise sich der Kläger davon zu überzeugen versuchte, dass der Gegenverkehr ein Überholen des Wohnmobils zuließ.“
Wie bereits zur Verfahrensrüge (Punkt 1.2.) ausgeführt wurde, traf das Erstgericht die unbekämpft gebliebene Feststellung, wonach der Kläger keine uneingeschränkte Sicht über mehrere 100 Meter des Straßenverlaufs der Gegenfahrbahn hatte. Unter Berücksichtigung der bereits wiedergegebenen Überlegungen, steht die begehrte Ersatzfeststellung in einem unlösbaren Widerspruch dazu. Mangels ausreichender Sicht konnte sich der Kläger nicht davon überzeugen, ob der Gegenverkehr ein Überholen zuließ, woraus logisch ableitbar war, dass er es deswegen auch nicht getan hat.
2.4. Weiters bekämpft der Berufungswerber die Feststellungen:
„D* und der Kläger sahen sich ca 30 bis 40 m vor der Kollision. Sie hatten ca 2 Sekunden Zeit, um die Kollision zu verhindern. […] Es kam zu keiner Reaktionsverspätung seinerseits (gemeint D*), die zu einem anderen Unfallausgang geführt hätte. […] Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger versuchte, D* auszuweichen. “ (UA S. 6)
und begehrt statt dessen festzustellen:
„Aus welcher Entfernung vor der späteren Kollision D* und der Kläger sich sahen, konnte nicht festgestellt werden. Es konnte daher nicht festgestellt werden, welche Zeitspanne D* und dem Kläger zur Verfügung stand, um die Kollision zu verhindern. […] Weiters konnte nicht festgestellt werden, ob Herr D* eine Reaktionsverspätung zu verantworten hat, die zu einem anderen Unfallausgang geführt hätte bzw wodurch der Unfall vermieden D* worden wäre. […] Weiters kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger versuchte, auszuweichen."
Der Berufungswerber bringt vor, dass keinerlei Beweisergebnisse dazu vorliegen, in welcher Entfernung vor der Kollision sich D* und der Kläger erstmals sahen, weshalb entsprechende Feststellungen auch aktenwidrig seien.
In seiner mündlichen Erörterung legte der Sachverständige jedoch mehrfach dar, dass sich die Sichtweite beider Fahrer aufeinander grob abschätzen lasse, wobei er dabei berücksichtigte, dass sie sich nach der zuvor bestehenden Sichtbehinderung durch den Wohnwagen, erst nach Überfahren der Mittellinie durch den Kläger erstmals sehen konnten. Unter Berücksichtigung der objektivierten Kollisionsstelle sowie der vorhandenen Bremsspur von D* errechnet sich eine Entfernung von 30 bis 40 Meter zueinander (ON 29, S. 3, 7). Allein daraus lässt sich wiederum ableiten, dass diesem aufgrund des ohnedies von ihm eingeleiteten Bremsvorgangs keine sonstige Reaktionsverspätung vorwerfbar ist. Auch wenn der Sachverständige mangels sonstiger objektivierter Beweisergebnisse teilweise lediglich Schlussfolgerungen und allgemeine Erfahrungsansätze in Hinblick auf einen plausiblen Unfallablauf zur Beantwortung der Fragen heranziehen konnte, lassen sich die Beweisergebnisse mit den Feststellungen des Erstgerichts in Hinblick auf die Sicht der Fahrer zueinander sowie in Hinblick auf eine allfällige Reaktionsverspätung durch D* in Einklang bringen. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann noch nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen ( Rechberger in Fasching/Konecny 3 § 272 Rz 4 ff). Die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit liegt ebenfalls nicht vor.
Die Feststellungen, ob den Unfallbeteiligten zwei Sekunden oder weniger – wie vom Berufungswerber in seiner Berufung behauptet – zur Verfügung stand, spielt wiederum für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, zumal ein allfälliges Mitverschulden von D* durch eine noch kürzere Möglichkeit einer Reaktion jedenfalls ausgeschlossen ist. Dass beide über eine längere Zeit aufeinander zufuhren, ohne jegliche Reaktion zu setzen, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, insbesondere den darin angestellten, nachvollziehbaren Plausibilitätsüberlegungen, nicht.
Wenn das Erstgericht weiters feststellte, dass der Kläger nicht versucht hatte, D* auszuweichen, ist dies aufgrund der festgestellten Beschädigungen am Wohnmobil samt den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen (ON 22, S. 19 ff, ON 29, S. 7 ff) ebenso nicht zu beanstanden.
2.5. Zuletzt bekämpft der Berufungswerber die Feststellungen:
„ Er [gemeint: Kläger] wechselte nicht zunächst auf die Gegenfahrbahn hinter dem Wohnmobil, sondern beschleunigte und fuhr bereits im Überholvorgang schräg auf die Gegenfahrbahn. “ (UA S. 5 f) sowie
„ Hätte der Kläger zuerst parallel zu seiner Position hinter dem Wohnmobil einen Fahrstreifenwechsel bei gleichbleibender Geschwindigkeit durchgeführt, wäre ihm eine Rückkehr auf seinen Fahrstreifen möglich gewesen und hätte ein Unfall vermieden werden können. “ (UA S. 6)
und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen:
„Ob der Kläger zunächst auf die Gegenfahrbahn hinter dem Wohnmobil wechselte oder stark beschleunigte und bereits im Überholvorgang stark beschleunigend schräg auf die Gegenfahrbahn fuhr, konnte nicht festgestellt werden.“
„Ob wenn der Kläger zuerst parallel zu seiner Position hinter dem Wohnmobil einen Fahrstreifenwechsel bei gleichbleibender Geschwindigkeit durchgeführt hätte, vermieden hätte, ihm eine Rückkehr auf seinen Fahrstreifen möglich gewesen wäre und ein Unfall vermieden hätte werden können, konnte nicht festgestellt werden.“
„[...] dass er sich bereits neben dem Wohnmobil befand, indiziert kein starkes Beschleunigen [...]“
Der Berufungswerber führt dazu aus, dass die Begründung des Erstgerichts nicht nachvollziehbar sei, wenn dieses angibt, dass sich schon daraus ableiten lasse, dass der Kläger direkt nach seinem Fahrbahnwechsel seine Geschwindigkeit beschleunigte, weil der Kläger andernfalls wieder hinter dem Wohnmobil einlenken hätte können, wenn er zunächst bei gleicher Geschwindigkeit nur einen Fahrbahnwechsel hinter dem Wohnmobil unternommen hätte. Gerade diese Überlegungen werden jedoch auch vom Sachverständigen in seiner mündlichen Gutachtenserörterung geteilt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige für ein derartiges „Zurückbremsen“ des Klägers lediglich eine Dauer von einer halben Sekunde veranschlagt (ON 29, S. 6), woraus ableitbar ist, dass bei einer erstmaligen Sicht der Fahrer von 30 bis 40 Metern zueinander selbst unter Berücksichtigung von einer Reaktionszeit von einer Sekunde noch ausreichend Zeit für den Kläger vorhanden gewesen wäre, um derart reagieren zu können, um den Unfall gänzlich zu verhindern. Dem Berufungswerber gelingt es nicht, beim Berufungsgericht stichhaltige Bedenken gegen die schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
3. In ihrer Rechtsrüge wendet sich der Berufungswerber gegen die Annahme des Erstgerichts, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Vielmehr sei das Überholmanöver des Klägers als gerade noch leicht fahrlässiges Verhalten zu beurteilen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen sei nicht ableitbar, ob bzw. welche konkreten Bemühungen der Kläger unternommen habe, um allfälligen Gegenverkehr wahrzunehmen bzw. zu beobachten. Auch würden Feststellungen dazu fehlen, weshalb der Kläger das unfallverursachende Überholmanöver überhaupt durchführt habe und ob es allenfalls zu einem Beobachtungsfehler seinerseits gekommen sei.
Soweit der Berufungswerber in seiner Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt entfernt, ist die Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043312). Der Berufungswerber übersieht weiters, dass das Erstgericht konkrete Feststellungen zum Überholmanöver des Klägers, insbesondere der Tatsache, inwiefern sich der Kläger zuvor bemüht hatte, den Gegenverkehr wahrzunehmen, getroffen hat, die, wenn sie auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, keinen sekundären Feststellungsmangel nach sich ziehen können (vgl RS0053317 [T1, T3]; RS0043480 [T15, T19]).
Was konkret die subjektive Motivation des Klägers war, ein derartiges Überholmanöver durchzuführen, spielt für die Beurteilung des Sachverhalts keine Rolle, weshalb mangels rechtlicher Relevanz auch die gerügten sekundären Feststellungsmängel nicht vorliegen. Zudem wurde dazu vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zu keiner Zeit ein konkretes Vorbringen erstattet (vgl RS0053317).
Im Allgemeinen ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (RS0030644). Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (RS0085332). Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0030272). In diesem Sinn ist für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (RS0030331 [T6]; RS0080371 [T1]). Eine Reihe jeweils für sich allein nicht grob fahrlässiger Fehlhandlungen kann in ihrer Gesamtheit grobe Fahrlässigkeit begründen. Voraussetzung hiefür ist, dass sie in ihrer Gesamtheit als den Regelfall weit übersteigende Sorglosigkeit anzusehen sind (RS0030372). Die Beweispflicht für die grobe Fahrlässigkeit und die Kausalität des Handelns des Versicherungsnehmers trifft das Versicherungsunternehmen ( Grubmann, VersVG 9§ 61, E 4, 28, 39, 58, 75, 124 zu § 61 VersVG mwN).
Ein bloßer Verstoß gegen eine Bestimmung der StVO bewirkt noch keine grobe Fahrlässigkeit (RS0080414 [T5]. Von der Rechtsprechung wurde jedoch beispielsweise das Überholen in unübersichtlichen Kurven, auf nasser belebter Straße als grobe Fahrlässigkeit beurteilt (RS0085497), ebenso ein riskantes Überholen bei Nebel (RS0080275 [T16]).
Der Entschluss des Klägers, nachdem er auf ein Wohnmobil, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhielt, auffuhr und das ihm die Sicht auf die vor ihm befindliche Strecke nahm, auf einer kurvenreichen Straße bei hohem Verkehrsaufkommen bei einem bestehende Überholverbot und vorhandener Sperrlinie einen Spurwechsel derart vorzunehmen, dass er nicht zunächst seine Geschwindigkeit einhält, um allenfalls bei vorhandenem Gegenverkehr sofort wieder nach rechts einlenken zu können, sondern unmittelbar beschleunigt, hebt sich als verkehrswidriges Verhalten auffallend und ungewöhnlich aus den sonstigen vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen im Straßenverkehr heraus, sodass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwer vorzuwerfen ist. Ein derartiges Verhalten ist keinesfalls mit einem bloßen Aufmerksamkeitsfehler vergleichbar. Jedermann leuchtet ein, dass ohne jegliche Überholsicht bei einem erhöhten Verkehrsaufkommen der Eintritt eines Schadens mit massiven Unfallfolgen bereits naheliegend und wahrscheinlich ist.
Das Berufungsgericht teilt daher aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Bewertung des Erstgerichts, wonach es das Gesamtverhalten des Klägers als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls qualifiziert und davon ausgehend den Versicherungsschutz verneint.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
4.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
5.Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war nicht zu beurteilen.
II. Zum Kostenrekurs der Beklagten:
Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt .
1. In ihrem Kostenrekurs macht die Rekurswerberin geltend, dass das Erstgericht die Schriftsätze vom 15.05.2024 (./29), vom 10.06.2024 (./19) und vom 11.07.2024 (./23) zu Unrecht nicht honoriert habe. Die Schriftsätze seien wie vom Erstgericht richtig erkannt worden sei, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, um Zugang zum Strafakt in Italien und Kenntnis vom Verfahrensstand zu bekommen. Die Leistungen seien jedoch nicht vom Einheitssatz mit umfasst, sondern stehe für die Schriftsätze vom 15.05.2024 und 10.06.2024 eine Entlohnung nach TP2, für den Schriftsatz vom 11.07.2024 eine Entlohnung nach TP1 zu.
Tatsächlich teilte mit Schriftsatz vom 15.05.2024 (./20) die Beklagtenvertreterin gegenüber der Staatsanwaltschaft Bozen mit, dass sie die Beklagte im gegenständlichen Verfahren vertrete und bat um Akteneinsicht in das dort geführte Verfahren. Mit Schriftsatz vom 10.06.2024 (./19) teilte die Beklagtenvertreterin gegenüber der Polizei in **-Südtirol mit, dass sie die Beklagte im gegenständlichen Verfahren vertrete und bat um Bekanntgabe der Aktenzahl des bei der Staatsanwaltschaft Bozen geführten Ermittlungsverfahren gegen den Kläger. Daraufhin übermittelte die zuständige Polizeibehörde am 23.06.2024 die gewünschte Aktenzahl (./21), woraufhin die Beklagtenvertreterin mit Schreiben vom 11.07.2024 (./23) gegenüber der Staatsanwaltschaft Bozen um die Aushändigung einer Ablichtung/Kopie des bekannt gegebenen Strafaktes an eine beauftragte Anwaltskanzlei ersuchte.
Als vorprozessuale Kosten werden einerseits Aufwendungen der Partei verstanden, die zeitlich vor dem Prozessbeginn anfallen, sie können aber auch – wie die drei hier genannten Schriftsätze - während des anhängigen Prozesses als „nebenprozessuale Kosten“ anfallen. Unabhängig davon werden sie vorprozessuale Kosten genannt ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.382).
Grundsätzlich gilt gemäß § 23 Abs 1 RATG, dass bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein – von der Beklagten im Verfahren auch verzeichneter – Einheitssatz gebührt. Typische, vom einfachen Einheitssatz abgedeckte Nebenleistungen sind Informationsaufnahmen, vorprozessuale Korrespondenz (ausgenommen solche iSd § 23 Abs 4 RATG), Telefonate, Aufforderungsschreiben, Mahnschreiben, idR auch Kopierkosten in der eigenen Kanzlei, Kosten von Online-Abfragen, zB die Abfrage der Insolvenzediktsdatei, von Firmenbuchauszügen und Halterabfragen, digitale Firmenbuch- und Grundbuchabfragen ( Obermaier, aaO Rz 3.1 FN 2710 mwN).
Der Einheitssatz umfasst jedoch gemäß § 23 Abs 4 RATG nicht solche Nebenleistungen im Zuge außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens oder zur Herbeiführung eines Vergleiches vorgenommen worden sind, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Sie sind nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen. § 23 Abs 4 RATG regelt somit die Honorierung außergerichtlicher Leistungen zusätzlich zum Einheitssatz für die Hauptleistungen. § 23 Abs 4 RATG will jedoch nur die Honorierung jener (Zusatz-)Leistungen bezwecken, die außerhalb des typischen Vertretungsaufwandes anfallen. Sowieso-Leistungen, die zur Informationsaufnahme dienen, sind von der zusätzlichen Honorierung neben dem Einheitssatz ausgeschlossen ( ObermaieraaO Rz 1.397 mwNm, RS0072313).
Bei den Schreiben an die zuständige Polizeibehörde sowie an die Staatsanwaltschaft Bozen (./19, ./20, ./23) handelt es sich um einfache Aufforderungsschreiben, die einzig der Informationsaufnahme dienten. Worin ein erheblicher Aufwand an Zeit und Mühe beim Verfassen der jeweils einseitigen Schreiben gelegen sein sollte, wird weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch im Rekursverfahren näher dargelegt. Das Erstgericht hat daher zu Recht einen Ersatzanspruch für die Schreiben ./19, ./20 und ./23 zur Gänze verneint.
2. Die Rekurswerberin macht in ihrem Kostenrekurs weiters geltend, dass auch der Schriftsatz vom 05.08.2024, mit dem die zwischenzeitlich aus dem Strafakt in Südtirol eingelangten Aktenbestandteile vorgelegt worden seien, zur Vorbereitung der Tagsatzung am 23.08.2024 notwendig gewesen sei. Zum Zeitpunkt des zuvor eingebrachten Schriftsatzes vom 03.07.2024 sei noch nicht absehbar gewesen, ob die beantragte Akteneinsicht in Italien erfolgreich sei.
Für alle Schriftsätze – unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrer prozessrechtlichen Qualifikation - gilt, dass diese nur unter dem Erfordernis ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu honorieren sind ( ObermaieraaO Rz 3.56). Die Frage, ob zweckentsprechend notwendige Kosten aufgelaufen sind, ist mit Rücksicht auf die konkreten Umstände des jeweiligen Falles unter Anlegung eines objektiven Maßstabs zum Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung, also ex ante zu beantworten (RS0036038). Eine Honorierung mehrere Schriftsätze wird idR nur dann in Betracht kommen, wenn in einem Schriftsatz auf neues, insbesondere unerwartetes Vorbringen repliziert wird ( Kodek in Fasching/Konecny 3III/1 § 257 ZPO Rz 23). Ein nach § 257 Abs 3 ZPO an sich zulässiger Schriftsatz ist (auch) nicht zu honorieren, wenn sein Inhalt bereits früher hätte vorgetragen werden können oder sein Inhalt zwar einen Neuheitswert hat, diese neuen Tatsachen aber ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der nächsten Verhandlung vorgetragen werden können, was insbesondere für einen zweiten vorbereitenden Schriftsatz ein- und derselben Partei vor der ersten Verhandlung gilt, bei dem das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für eine Honorierung grundsätzlich umso strenger zu prüfen ist ( Obermaier , aaO Rz 3.60).
Auch wenn die Rekurswerberin zum Zeitpunkt ihres ersten vorbereitenden Schriftsatzes vom 03.07.2024 (ON 8) noch nicht wissen konnte, ob sie entsprechend ihrer Ansuchen Aktenkopien aus dem Strafakt in Italien erhält, hätte sie sämtliche im Schriftsatz vom 06.08.2024 (ON 9) enthaltenen Urkunden sowie das entsprechende Vorbringen ohne Verzögerungen in der Tagsatzung vom 23.08.2024 erstatten können, zumal sie auch nach dieser Tagsatzung noch weitere Urkunden aus dem Strafakt in Italien vorlegte.
Zu Recht hat das Erstgericht daher die Honorierung des mit TP 3A verzeichneten vorbereitenden Schriftsatzes vom 06.08.2024 verwehrt.
3. Weiters bringt die Rekurswerberin vor, dass sie mit Schriftsatz vom 29.08.2024 nicht nur die in der Tagsatzung vom 23.08.2024 aufgetragenen Urkunden vorgelegt, sondern gleichzeitig auch die Zurückziehung der Einvernahme von beantragten Zeugen bekannt gegeben habe, weshalb eine Honorierung nach TP 2 zu erfolgen habe.
In der vorbereitenden Tagsatzung vom 23.08.2024 (ON 11) wurde der Rekurswerberin aufgetragen, weitere Urkunden aus dem Strafakt binnen 14 Tagen per WEB-ERV vorzulegen.
Es wurde ihr daher kein neuerlicher vorbereitender Schriftsatz, sondern bloß eine Urkundenvorlage ermöglicht, die nach TP 1 zu honorieren ist. Das im Schriftsatz vom 29.08.2024 (ON 13) über eine reine Urkundenvorlage hinausgehende Vorbringen samt Zurückziehung von Beweisanträgen hätte die Rekurswerberin ohne Rechtsnachteil auch in der nachfolgenden Tagsatzung erstatten können, beziehungsweise in der vorangegangenen Tagsatzung vom 23.08.2024. Der Schriftsatz vom 29.08.2024 wurde daher zutreffend nur nach TP1 honoriert.
4. Zuletzt bringt die Rekurswerberin vor, dass die für die beiden Tagsatzungen angefallenen Fahrtkosten zu Unrecht nicht als Barauslagen anerkannt worden seien. Die Kosten würden als bescheinigt gelten, weil ein Parteienvertreter zur Tagsatzung anreisen habe müssen, und stellten die Fahrtspesen für die Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels die günstige Möglichkeit dar, sich in ** fortzubewegen.
Bei den von der Beklagtenvertreterin für die Tagsatzungen vom 23.08.2024 und 26.02.2025 verzeichneten Fahrtkosten von jeweils EUR 5,20 handelt es sich erkennbar um die ersatzfähigen Kosten für zwei Fahrscheine der öffentlichen Verkehrsmittel der H* (§ 16 und TP 9 Z 1a RATG). Der Kanzleisitz der Beklagtenvertreterin liegt über 2 km vom Erstgericht entfernt. Eine weitere Bescheinigung war daher nicht erforderlich.
Dem Kostenrekurs war daher teilweise Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung in Punkt 2. des Urteilsspruchs dahin abzuändern, dass der Kläger zum Ersatz weiterer Barauslagen der Beklagten von EUR 10,40 zu verpflichten war.
5.Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet auf § 43 Abs 2 erster Fall ZPO. Die Beklagte obsiegte lediglich mit rund 0,22% ihres Begehrens und hat daher dem Kläger die Kosten seiner Rekursbeantwortung zur Gänze zu ersetzen.
6.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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