Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. N. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Miljevic-Petrikic und Mag. Klenk in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. C* D* , MSc, geb. **, 2. Mag. E* D* , geb. **, beide **, beide vertreten durch Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien Dr. F*, Öffentlicher Notar, **, vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung eines Kaufvertrags (Streitwert gemäß § 54 Abs 2 JN: EUR 5.000), über die Berufung und den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 15.372,15) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18.4.2024, **-52, in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 480 Abs 1 ZPO zu Recht erkannt und beschlossen:
I. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
III. Der Kläger ist schuldig, den Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 4.623,12 (davon EUR 770,52 USt) und der Nebenintervenientin die mit EUR 4.203,12 (davon EUR 700,52 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungsgründe und Begründung:
Mit Kaufvertrag vom 12.11.2018 erwarben die Beklagten von der in der Folge am 30.11.2018 verstorbenen Ehefrau des Klägers G* B* (idF Verkäuferin) eine in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft in ** um EUR 1.650.000. Die Verlassenschaft nach der Verkäuferin wurde dem Kläger zur Gänze eingeantwortet.
Von der Liegenschaft sowie dem bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren erlangten die Beklagten über die Ediktsdatei Kenntnis. Sie besichtigten diese erstmals am 08.10.2018. Nachdem der Kläger den Beklagten die Türe öffnete, erklärte er den Beklagten, dass sie sich zu seiner Frau, G* B*, in den ersten Stock begeben sollen, weil sie alleinige Eigentümerin der Liegenschaft sei und er nichts damit zu tun habe (FS 1). Am 10.10.2018 suchte der Zweitbeklagte die Verkäuferin im H* auf und bekundete sein Interesse, eine Lösung zum Erwerb der Liegenschaft außerhalb der Zwangsversteigerung finden zu wollen. Die Verkäuferin bat ihn, sie am 15.10.2018 nochmals im H* besuchen zu kommen, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Am 15.10.2018 erklärte sie, sich einen Kaufpreis von zwei Millionen vorstellen zu können. Der Zweitbeklagte erwiderte, 10% mehr als im Schätzgutachten angeführt war, somit EUR 1,65 Millionen zahlen zu können.
Am 06.11.2018 kontaktierte G* B* den Zweitbeklagten telefonisch und teilte ihm mit, dass sie sich vorstellen könne, die Liegenschaft um den von ihm genannten Preis an die Beklagten zu verkaufen, sie dann aber die Möglichkeit haben möchte, die Liegenschaft zurückzukaufen, dies in gestaffelter Weise, nämlich dass sich der Rückaufpreis nach jeweils sechs Monaten um jeweils EUR 100.000 erhöht (FS 2). Der Zweitbeklagte verstand zu diesem Zeitpunkt nicht, worin der Sinn einer derartigen Regelung bestehen sollte, zumal er davon ausging, dass die Verkäuferin aufgrund ihrer offenkundigen Zahlungsschwierigkeiten den Rückkaufpreis ohnedies nicht aufbringen wird können. Die Verkäuferin erklärte ihm, dass sie ein Patent auf eine Hörgerätefirma habe, das in ein paar Monaten ein paar Millionen Euro wert sein könnte und sie in diesem Fall die Liegenschaft zurück kaufen möchte. Der Zweitbeklagte nahm entsprechende Überlegungen nicht ernst, vielmehr beabsichtigte er mit der Erstbeklagten, die Liegenschaft zu erwerben, um darauf ihren Familienwohnsitz zu begründen, weshalb er einem solchen Vorgehen zustimmte.
Der Zweitbeklagte kontaktierte danach seinen Schwiegervater, den Nebenintervenienten, und schilderte ihm die Eckpunkte seines Gesprächs. Der Nebenintervenient formulierte am 7.11.2018 ein schriftliches Kaufanbot, in dem er das Wiederkaufsrecht wie folgt formulierte (./2):
„7) Wiederkaufsrecht der Verkäuferin: Die Käufer E* und C* D* räumen der Verkäuferin G* B* höchstpersönlich das Wiederkaufsrechtes gemäß der Bestimmung des § 1068 ABGB ein, dies befristet für die Dauer von 1,5 Jahren ab dem Tage der Annahme dieses Anbotes ein.“
Der Nebenintervenient übermittelte dieses Anbot zunächst dem Zweitbeklagten, der es sodann der Verkäuferin übermittelte. Am 8.11.2018 suchten die Beklagten die Verkäuferin nochmals auf. Die Verkäuferin erklärte bei diesem Termin nochmals, dass sie für den Verkauf eines Patents für Hörgeräte einen Millionenbetrag in ein paar Monaten erwarte. Diesen Betrag würde sie sodann in einen bereits geplanten Umbau des Hauses investieren wollen. Die Verkäuferin zeigte die vom Architekten erstellten Umbaupläne und erklärte, dies sei der Grund für das von ihr gewünschte Wiederkaufsrecht. Die Erstbeklagte erklärte, dies gehe für sie so in Ordnung. Die Verkäuferin hielt sodann am 9.11.2018 mit ihrem langjährigen Rechtsfreund, dem öffentlichen Notar Dr. I*, Rücksprache. Da Dr. I* in Kenntis darüber war, dass sich die Verkäuferin aufgrund ihrer Krankheit demnächst einer Operation unterziehen lassen musste, wobei er nicht von ihrem möglichen Ableben ausging, schlug er erstmals vor, dass man das bereits besprochene Wiederkaufsrecht in vollem Umfang auch dem Kläger einräumen sollte. Dr. I* ließ seine Tochter und Substitutin in seinem Notariat die Möglichkeit der Einräumung eines solchen Wiederkaufsrecht an Dritte prüfen; sie kam zum Ergebnis, dass ein solches Vorgehen rechtlich möglich sei. Die Verkäuferin erklärte Dr. I* bei diesem Gespräch weiters, dass die Verlängerung einer Baugenehmigung noch offen sei und sprach von einer Projektfinanzierung. Dr. I* verstand dies dahingehend, dass es um die Finanzierung eines schwebenden Projekts gehe und das Wiederkaufsrecht daran anknüpfen soll.
In der Folge informierte Dr. I* den Nebenintervenienten von der anstehenden Operation der Verkäuferin sowie dass sie deswegen den Wunsch haben, dass auch dem Kläger ein Wiederkaufsrecht eingeräumt wird. Bei diesem Gespräch kamen der Nebenintervenient sowie Dr. I* überein, dass zur Abwendung der Zwangsversteigerung die Beklagten direkt EUR 350.000 an die damalige betreibende Bank zur Überweisung bringen und diese Zahlung mittels Darlehensvertrag zwischen den Beklagten und der Verkäuferin besichert wird. Der Nebenintervenient erklärte, dass es für die Beklagten von entscheidender Bedeutung sei, dass vom Rechtsvertreter der betreibenden Partei die Zusage vorliege, dass nach erfolgter Zahlung von EUR 350.000 das Versteigerungsverfahren beendet werde. Dr. I* und der Nebenintervenient besprachen, dass der Nebenintervenient nach Übermittlung noch fehlender Daten des Klägers die notwendigen Urkunden vorbereiten wird. Daraufhin übermittelte Dr. I* an den Nebenintervenient noch am 09.11.2018 nachstehende E-Mail (./I):
„Zwischenzeitig habe ich mit Herrn B* den Sachverhalt nochmals besprochen (nachstehende Vorgangsweise wäre zu überlegen)
Der Kaufvertrag wird am Montag 12.11.2018 von allen Vertragsteilen beglaubigt unterfertigt. Die Käufer verpflichten sich zur Leistung des Teilkaufpreises von EUR 350.000 direkt in Form einer Eilüberweisung an den Rechtsanwalt der J*. Die schriftliche Erklärung seitens des Anwaltes, dass gegen Überweisung des Betrages von max. EUR 350.000 die exekutiven Maßnahmen eingestellt werden, liegt zu diesem Zeitpunkt vor. Die Verkäuferin verhandelt mit der J* über die Höhe des Nachlasses bei sofortiger Rückzahlung des aushaftenden Betrages. [...] Sobald der Sachverhalt geklärt ist, sollte der Kaufpreis von EUR 1.650.000 abzgl. der bereits geleisteten EUR 350.000 beim Treuhänder erlegt werden. Der Treuhänder nimmt dann die Lastenfreistellung vor.
Es hat sich jedoch ein mir bisher nicht dargelegtes Problem hinsichtlich der Verlängerung der Baugenehmigung ergeben (Herr B* versichert mir, dass die Käufer über die Situation informiert sind):
Die bestehende Baugenehmigung wurde bereits einmal bis 22.3.2019 verlängert. Der Baubeginn wurde ordnungsgemäß angezeigt, jedoch wurde vorübergehend der Bau eingestellt. Eine weitere Verlängerung der Baugenehmigung wurde bei der Behörde beantragt. Aufgrund des besonderen Sachverhaltes ist, laut Info von Herrn B*, davon auszugehen, dass die Baugenehmigung auf ein Jahr verlängert wird. Die Verkäuferin beabsichtigt nach Vorliegen der Verlängerung eine Projektfinanzierung in Anspruch zu nehmen. Für den Fall des Vorliegens dieser Projektfinanzierung würde das Wiederkaufsrecht ausgeübt werden (aus der Kreditvaluta erfolgt die Bezahlung des Kaufpreises und der Ausbau). Unter Bedachtnahme des vereinbarten Wiederkaufsrechts erhöht sich der entsprechende Rückkaufpreis. [...]“
Der Nebenintervenient errichtete aufgrund dieser Informationen in den beiden darauffolgenden Tagen einen Kaufvertragsentwurf, einen Entwurf über die Rechtseinräumungsurkunde, einen Entwurf eines Darlehensvertrags sowie eine Treuhandvereinbarung. Erstere drei übermittelte er dem Zweitbeklagten via Mail, der diese am 11.11.2018 persönlich der Verkäuferin zeigte und durchbesprach. Sie zeigte sich mit den Entwürfen zufrieden. Im Entwurf über die Rechtseinräumungsurkunde fand sich unter Punkt 2. 2) Nachstehendes (./6):
„Das Wiederkaufsrecht wird ausschließlich nur für den Fall eingeräumt, dass eine neuerliche Verlängerung seitens der Baubehörde für die Vollendung und Fertigstellung dieses Umbaus, Zubaus und der Aufstockung gewährt wird und dass auch eine Projektfinanzierung vorliegt.“
Am 11.11.2018 übermittelte der Nebenintervenient Dr. I* sämtliche von ihm errichteten Urkunden per E-Mail mit der Anmerkung (./I):
„Ich überlasse Ihnen in der Anlage den Kaufvertrag, die Rechtseinräumungsurkunde zur Einräumung eines Wiederkaufsrechtes, einen Darlehensvertrag und die Treuhandvereinbarung als Word-Datei (so könnten noch Fehler etc. korrigiert werden). Ich nehme an, dass es so von Ihrer Mandantin und Ihnen akzeptiert werden kann. Ihre Mandantin und ihr Ehegatte haben diese Urkunden heute in Papierform erhalten, anlässlich eines Treffens zum Kaffee mit den Käufern. Lediglich die Treuhandvereinbarung ist Ihnen noch nicht bekannt, da diese erst jetzt fertig wurde. Das sollte jedoch kein Problem darstellen, da in erster Linie ja Sie als Treuhänder davon betroffen sind.
Ich bin morgen Montag den 12.11. um 8.30 noch kurz bei einem Außentermin, danach dann in der Kanzlei oder am Handy jederzeit erreichbar.“
Am 12.11.2018 fanden sich um 9:00 Uhr die Beklagten, der Kläger und die Verkäuferin in der Kanzlei von Dr. I* zur Unterzeichnung der Vertragsdokumente ein. Zu diesem Zeitpunkt lag zunächst noch keine Bestätigung des Anwalts der betreibenden Bank vor, wonach mit der Zahlung von EUR 350.000 das Zwangsversteigerungsverfahren eingestellt wird. Den Beklagten war jedoch bekannt, dass bis spätestens 13.11.2018, 12:00 Uhr, das Geld bei der betreibenden Partei am Konto einlangen muss, andernfalls die Versteigerung stattfinden wird; deswegen sollte die Überweisung der EUR 350.000 am 12.11.2018 vor 12:00 bzw. 13:00 Uhr erfolgen. Der gesamte Termin gestaltete sich aufgrund des Zeitdrucks zunehmend angespannt, vor allem war die Erstbeklagte wegen ihrer auch anwesenden drei Monate alten Tochter teilweise abgelenkt. Thema war weiters die Absicherung des von den Beklagten vorzuleistenden Betrags von EUR 350.000. Dr. I* ging mit den Anwesenden die vom Nebenintervenienten vorbereiteten Dokumente durch, wobei er diese nicht Wort für Wort vorlas. Der Zweitbeklagte verließ am 12.11.2018 mehrfach das Besprechungszimmer, um mit dem Nebenintervenienten, aber auch seinem Vater Rücksprache zu halten. Dabei ging es darum, ob der Nebenintervenient vom Anwalt der betreibenden Partei mittlerweile eine schriftliche Zusage erhalten hat, wonach die Zwangsversteigerung bei Bezahlung von EUR 350.000 eingestellt wird, auch, ob außer einer offenen Kreditforderung in Höhe von EUR 1.175.800,00 bei G* B* noch andere offene Verbindlichkeiten bestehen. Nach einer positiven Mitteilung via E-Mail um 12:15 Uhr unterzeichneten die Beklagten umgehend sämtliche vorbereiteten Verträge und der Zweitbeklagte ließ EUR 350.000 an die betreibende Partei überweisen.
In Bezug auf die vorbereitete Rechtseinräumungsurkunde rügte der Kläger zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor der Unterzeichnung die Passage unter Punkt 2.2) und führte dazu aus, dass er sich nicht derart einschränken lassen wolle, weshalb Dr. I* diese Passage herausstreichen solle. Dr. I* hielt diesbezüglich zu keiner Zeit mit dem Nebenintervenienten Rücksprache. Er wies die Beklagten kurz darauf hin, dass hier eine kleine Änderung vorgenommen werde, wobei diese nicht realisierten, dass ein ganzer Punkt eliminiert wird. Tatsächlich löschte Dr. I* zur Gänze den zunächst vorhandenen Punkt 2.2) und ließ sich die Urkunde neuerlich von seiner Sekretärin vorlegen. In der Hektik des Unterzeichnens fiel weder der Erstbeklagten, noch dem Zweitbeklagten auf, dass das von ihnen unterzeichnete Dokument der Rechtseinräumungsurkunde (./D), sich im Punkt 2.2) vom Entwurf des Nebenintervenienten (./6) unterschied (F 3). Wäre den Beklagten aufgefallen, dass es diesbezüglich zu einer Änderung gekommen ist, hätten sie die Dokumente dennoch unterzeichnet.
Die Beklagten gingen bei der Unterzeichnung der Rechtseinräumungsurkunde nicht davon aus, dass die Verkäuferin innerhalb kurzer Zeit aufgrund ihrer Erkrankung und der geplanten Operation verstirbt. G* B* hätte den Kaufvertrag ./A auch unterzeichnet, wenn nur ihr ein Wiederkaufsrecht eingeräumt worden wäre. Weiters hätte sie den Kaufvertrag ./A auch unterzeichnet, wenn sie gewusst hätte, dass das mit der Rechtseinräumungsurkunde eingeräumte Wiederkaufsrecht lediglich in der Form vereinbart wird, dass sie selbst ein solches nur gemeinsam mit dem Kläger ausüben kann. Sie hätte den Kaufvertrag ./A nur dann nicht unterzeichnet, wenn die Beklagten ihr selbst die Möglichkeit eines Wiederkaufsrechts zur Gänze verwehrt hätten (F 4).
Obwohl die Parteien im Kaufvertrag unter Punkt 11.2. ausdrücklich den Nebenintervenienten mit der Anzeige der Grunderwerbsteuer beim zuständigen Finanzamt beauftragten, erkundigte sich Dr. I* im Anschluss beim Nebenintervenienten, ob auch eine Selbstberechnung der Steuer möglich sei. Der Nebenintervenient antwortete am 15.11.2018, ersuchte um Übermittlung der am 12.11.2018 unterfertigen Urkunden und führte aus, er werde bei der Selbstbemessung der Grunderwerbsteuer betreffend die in diesem Falle ebenfalls selbst zu berechnende Immobilienertragsteuer dem Finanzamt bekanntgeben, dass die Verkäuferin die Hauptwohnsitzbefreiung in Anspruch nimmt, da sie ihren Wohnsitz im Haus längstens innert eines Jahres ab dem Verkauf aufgibt. Der Nebenintervenient ersuchte daher Dr. I* um Übermittlung einer Meldebestätigung der Verkäuferin und erhielt lediglich die am 12.11.2018 unterzeichneten Verträge übermittelt. Da er keine weiteren Unterlagen von Dr. I* erhielt, entschied sich der Nebenintervenient auch aus haftungsrelevanten Überlegungen dazu, keine Selbstbemessung der Grunderwerbsteuer vorzunehmen, sondern zeigte den Kauf dem zuständigen Finanzamt zur Bemessung der Grunderwerbssteuer, wie im Kaufvertrag vorgesehen, an.
Nach Vorliegen der vereinbarten Bedingungen überwiesen die Beklagten den gesamten Restkaufpreis vereinbarungsgemäß auf das Treuhandkonto von Dr. I*.
Zwischen Dr. I* und dem Nebenintervenient fand am 31.01.2019 ein letztes Telefongespräch statt, bei dem Dr. I* mitteilte, dass er in Pension gehe und sein Nachfolger Mag. K* sei.
Dieser zahlte dem Kläger zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt den auf dem Treuhandkonto erliegenden Kaufpreis abzüglich des Restkaufpreises von EUR 175.000 zur Gänze aus. Da der Kläger den gesamten Kaufpreis ausbezahlt haben wollte, was aufgrund des Treuhandauftrages mangels Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten jedoch noch nicht möglich war, kam es zwischen den Parteien zu ersten Streitgesprächen. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid vom 18.09.2019 (./39) schrieb das Finanzamt aufgrund des Kaufvertrags vom 12.11.2018 eine Grunderwerbsteuer in Höhe von EUR 28.875,00 vor. Die Beklagten erhoben gegen diesen Bescheid Rechtsmittel und brachten darin vor, dass eine falsche Bemessungsgrundlage dem Bescheid zugrunde gelegt wurde (F 5). Am 24.09.2019 kündigte der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter schriftlich an, der Kläger werde die Grunderwerbsteuer einzahlen und in der Folge die Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) erhalten. Mit dieser werde der Treuhänder die Rechtfertigung des Eigentumsrechtes der Beklagten vornehmen, womit der bei ihm erliegende restliche Treuhandbetrag frei werde […].
In der Folge kam es zwischen den Parteien diesbezüglich zu keiner Zeit zu einer Einigung. Vielmehr brachten sie wechselseitig gerichtliche Klagen ein. Der Kläger übernahm zu keiner Zeit die Bezahlung der Grunderwerbsteuer. Es ist nicht feststellbar, zu welchem Zeitpunkt die Grunderwerbsteuer den Beklagten rechtskräftig vorgeschrieben wurde, ebenso wenig wann die Beklagten die Grunderwerbsteuer tatsächlich bezahlten.
Dem Nebenintervenienten wurde am 29.06.2022 die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 27.6.2022 vom Finanzamt zugestellt; er veranlasste am 4.7.2022 die Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten der Beklagten.
Bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung verblieb der Restkaufpreis von EUR 175.000 auf dem Treuhänderkonto, weil der Kläger einer Auszahlung nicht zustimmte.
Dem Kläger wäre eine Sicherstellung eines Wiederkaufspreises in Höhe von EUR 1,750.000 aufgrund seiner angespannten finanziellen Verhältnisse nicht möglich (F 6).
Gleichzeitig mit Abschluss des Kaufvertrags am 12.11.2018 unterzeichneten die Beklagten sowie der Kläger und die Verkäuferin eine auszugsweise lautende nachstehende „Rechtseinräumungsurkunde“:
„2. Rechtseinräumung
E* D* und C* D* räumen auf Grund dieser Urkunde der Frau G* B* und dem Herrn A* B* an der in Punkt 1. genannten Liegenschaft das Wiederkaufsrecht gemäß § 1068 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ein und G* B* sowie A* B* nehmen dieses ihnen eingeräumte Recht zur Kenntnis und an. [...]
Im Hinblick auf diese gesetzliche Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile folgendes:
1) Auf den oben angeführten Grundstücken besteht seitens der G* und des A* B* ein Bauvorhaben zur Errichtung eines Umbaus, eines Zubaus und einer Aufstockung, das baubehördlich im Jahre 2008 bewilligt ist. Die Baugenehmigung wurde bereits einmal verlängert und der Baubeginn der Baubehörde zur Kenntnis gebracht, der Bau in der Folge dann jedoch eingestellt. Seitens der Baubehörde wurde eine Nach-Frist für die Vollendung der bewilligten baulichen Veränderungen bis zum 22.3.2018 gewährt (Bescheid vom 17.6.2009 Zahl **).
2) Das Wiederkaufsrecht wird befristet eingeräumt bis zum Ablauf des 31.5.2020. Es ist schriftlich auszuüben und per eingeschriebenen Brief an E* und C* D* an die obengenannte Anschrift zu senden, wobei für die Rechtzeitigkeit der Ausübung das Datum der Postaufgabe maßgeblich ist.
3) Sollte das Wiederkaufsrecht bis zum 12.5.2019 ausgeübt werden, dann ist ein Kaufpreis in der Höhe von EUR 1.750.000 zu bezahlen.
4) Sollte das Wiederkaufsrecht bis zum 12.11.2019 ausgeübt werden, dann ist ein Kaufpreis in der Höhe von EUR 1.850.000 zu bezahlen.
5) Sollte das Wiederkaufsrecht bis zum 12.5.2020 ausgeübt werden, dann ist ein Kaufpreis in der Höhe von EUR 1.950.000 zu bezahlen.
6) Im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechtes ist ein verbücherungsfähiger Kaufvertrag (bis auf den angepassten Kaufpreis mit demselben Inhalt wie jener Kaufvertrag, mit dem E* und C* D* die Liegenschaft selbst erworben haben) zu errichten und von den beteiligten Parteien beglaubigt zu unterfertigen, dies Zug um Zug gegen Sicherstellung der Zahlung des „Wiederkaufpreises“ durch die Käufer.“
Am 9.5.2019 erklärte der Klagevertreter namens des Klägers, das ihm eingeräumte Wiederkaufsrecht auszuüben; er verwies darauf, das Wiederkaufsrecht der Verkäuferin sei erloschen und der Kläger allein berechtigt. Der Klagevertreter führte aus, dass der (Rück)kaufpreis gemäß Punkt 2.3) des Rechtseinräumungsvertrages EUR 1.750.000 betrage und ein verbücherungsfähiger Kaufvertrag mit angepasstem Kaufpreis und demselben Inhalt wie jener, mit dem die Liegenschaft erworben wurde, zu errichten und (Zug um Zug gegen Sicherstellung des Wiederkaufpreises) abzuwickeln sei. Im Anschluss übermittelte der Klagevertreter die Entwürfe eines Wiederkaufvertrages und einer Treuhandvereinbarung. Die Beklagten lehnten den Abschluss des Wiederkaufvertrages aus rechtlichen Gründen ab.
Am 13.09.2021 erklärte der Klagevertreter namens des Klägers dem Beklagtenvertreter gegenüber den Rücktritt vom Kaufvertrag vom 12.11.2018, da sich die Beklagten mit der Zahlung des (gesamten) Kaufpreises im Verzug befänden.
Der Beklagtenvertreter antwortete am 19.10.2021, zur Entgegennahme solcher Erklärungen nicht bevollmächtigt zu sein. Gleichzeitig verwies er darauf, dass die Rücktrittserklärung unwirksam sei und die Bedingung für die Auszahlung des Treuhanderlages durch den Treuhänder (mangels Vorliegens einer Unbedenklichkeitsbescheinigung und mangels einer Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beklagten im Grundbuch) nicht vorliege. Dennoch würden sich die Beklagten bemühen, beim Treuhänder eine Auszahlung des Treuhanderlags an den Kläger - wenn auch wider die getroffene Vereinbarung - zu erwirken.
Daraufhin erklärte der Klagevertreter noch am selben Tag den Beklagten gegenüber den Rücktritt vom Kaufvertrag vom 12.11.2018 und führte aus, dass sie sich mit ihrer Verpflichtung zur Zahlung des gesamten Kaufvertrags in Verzug befänden. Dieses Schreiben wurde beiden Beklagten am 23.10.2021 zugestellt.
Nach einer umfassenden anwaltlichen Korrespondenz (./11 - ./16) teilte der Beklagtenvertreter am 26.11.2021 dem Treuhänder Mag. K* mit, der Kläger habe trotz mehrmaliger Nachfrage keine klare und konkrete Aussage zu seiner Annahmebereitschaft gemacht. Die Beklagten ersuchten dennoch um Auszahlung des auf dem Treuhandkonto befindlichen Treuhanderlags an den Kläger [...].
Der Treuhänder antwortete am 28.12.2021, dass er den Treuhandauftrag zu erfüllen habe, ein Abgehen davon sei nur mit Zustimmung sämtlicher Parteien in Schriftform möglich. Er habe vom Kläger keinen Auftrag die angesprochenen Überweisungen vorzunehmen und könne daher die gewünschten Geldtransaktionen nicht erfüllen.
Der Kläger wohnt nach wie vor auf der gegenständlichen Liegenschaft, deren grundbücherliche Eigentümer zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Beklagten sind.
Der Kläger begehrte zunächst, die Unterfertigung des Wiederkaufvertrages und der Treuhandvereinbarung durch die Beklagten zu ersetzen, in eventu das Eigentumsrecht für ihn auf der Liegenschaft einzuverleiben. Er brachte im Wesentlichen vor, das Wiederkaufsrecht zu seinen Gunsten sei rechtswirksam, hilfsweise sei diese Vereinbarung als Anbot der Beklagten an den Kläger, die Liegenschaft zu kaufen, zu werten. Mit der Ausübung des Wiederkaufsrechts bzw. Annahme des von den Beklagten gelegten Anbots sei ein Kaufvertrag über den Rückerwerb der Liegenschaft wirksam zustande gekommen. Der Wiederkaufvertrag entspreche den getroffenen Vereinbarungen.
In der Tagsatzung vom 24.9.2021 modifizierte der Kläger das Klagebegehren dahin, dass nunmehr primär festgestellt werde, der Kaufvertrag sei nichtig, in eventu aufgelöst. Er brachte vor, der Kaufvertrag und die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts bildeten eine Einheit, sodass eine allfällige Unwirksamkeit des Wiederkaufsrechts auch zu einer Unwirksamkeit des Kaufvertrags führe; der Einwand, die Rechtseinräumung für den Kläger sei nicht wirksam erfolgt, sei rechtsmissbräuchlich, weil sich die Beklagten nicht gleichzeitig auf die Gültigkeit des Kaufvertrags und Ungültigkeit der Rechtseinräumungsurkunde berufen könnten. Da das Eigentumsrecht der Beklagten noch nicht habe einverleibt werden können, befänden sich die Beklagten im Verzug, weshalb der Kläger am 13.09.2021 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt habe. Die Beklagten befänden sich mit der Zahlung des Restkaufpreises von EUR 175.000 im Verzug, der Betrag könne erst nach Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Beklagten freigegeben werden. Die zunächst erhobenen Klagebegehren erhob der Kläger zu seinen (zweiten und dritten) Eventualbegehren.
Die Beklagtenbestritten und wendeten ein, das (zunächst für die Verkäuferin und für den Fall ihres Ablebens auch für den Kläger vorgesehene) Wiederkaufsrecht sei unzulässig und unwirksam. Im Übrigen könne es nur von der Verkäuferin und dem Kläger gemeinsam ausgeübt werden. Den Beklagten sei weder ein verbücherungsfähiger Kaufvertrag mit demselben Inhalt übermittelt worden, noch sei die Zahlung des Wiederkaufpreises durch den Käufer sichergestellt worden, weshalb die Beklagten nicht verpflichtet seien, den Wiederkaufsvertrag und die Treuhandvereinbarung zu unterfertigen. Die Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten habe deswegen nicht erfolgen können, weil die Festsetzung der Grunderwerbsteuer nicht abschließend und rechtskräftig erfolgt sei; infolge einer unrichtig angesetzten Bemessungsgrundlage sei die Erhebung einer Berufung erforderlich gewesen. Der Rücktritt vom Vertrag sei zu Unrecht erfolgt. Den Beklagten sei eine angemessene Nachfrist nicht gesetzt worden, um sich um die Auszahlung des restlichen Kaufpreises an den Kläger zu bemühen. Die Beklagten hätten sich mit der vorzeitigen Auszahlung des Kaufpreisrestes einverstanden erklärt. Es sei ausschließlich dem Kläger zuzuschreiben, dass er den Restkaufpreis bislang nicht abgerufen habe. Der Kläger handle schikanös und rechtsmissbräuchlich, da er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse den Rückkaufpreis nicht sicherstellen könne. Weiters erhoben die Beklagten sowohl zum Haupt-, als zu den Eventualbegehren die Zug-um-Zug Einrede und hielten den Klagebegehren auch die Unsicherheitseinrede nach § 1052 ABGB entgegen.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht alle vier Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz gemäß § 41 ZPO. Es traf die auf den Seiten 9 bis 15 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen, wobei die bei der Wiedergabe des Sachverhalts mit Fettdruck markierten Feststellungen in der Berufung des Klägers bekämpft werden. Das Erstgericht führte rechtlich aus, eine Anfechtung des Vertrages scheide aus, weil die Verkäuferin nur dann den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn ihr gar kein Wiederkaufsrecht eingeräumt worden wäre. Ob sie das vereinbarte Wiederkaufsrecht nur gemeinsam mit dem Kläger ausüben könne, habe für sie keine Rolle gespielt; sie sei keinem Irrtum iSd § 871 ABGB unterlegen, eine Anfechtung des Kaufvertrags komme nicht in Betracht.
Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung hätten sich die Beklagten nicht im Verzug befunden, darüber hinaus habe der Kläger den Beklagten keine (hier notwendige) Nachfrist gesetzt, weshalb der Rücktritt nicht wirksam sei. Die Beklagten hätten sich nach der (für sie überraschenden) Rücktrittserklärung des Klägers unverzüglich darum bemüht, dass der restliche Kaufpreis noch vor Einverleibung ihres Eigentumsrechts an den Kläger ausbezahlt werde. Dies sei an der notwendigen Zustimmung des Klägers zur Abänderung des ursprünglichen Treuhandauftrags gescheitert. Dass die Beklagten ein Verschulden an der Verzögerung bei der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung treffe, sei vom Kläger nicht konkret behauptet worden, noch lägen dazu taugliche Beweismittel vor. Wenn der Kläger meine, die Beklagten hätten die Grunderwerbsteuer nicht rechtzeitig bezahlt, so habe dies aus dem festgestellten Sachverhalt gerade nicht abgeleitet werden können. Mangels eines wirksam erklärten Rücktritts sei das erste Eventualbegehren auf Feststellung, dass der Kaufvertrag vom 12.11.2018 aufgelöst sei, abzuweisen.
Da das Wiederkaufsrecht der Verkäuferin und dem Kläger gemeinsam eingeräumt worden sei, könne dieses auch nur gemeinsam ausgeübt werden. Da die Verkäuferin verstorben sei, sei eine gemeinsame Ausübung gerade nicht mehr möglich. Die Beklagten seien daher nicht verpflichtet, den Wiederkaufvertrag ./F samt Treuhandvereinbarung ./G zu unterfertigen, weshalb auch das zweite Eventualbegehren abzuweisen sei. Durch die Ausübung eines (auch) berechtigen Wiederkaufrechtes ändere sich die sachenrechtliche Lage noch nicht, weshalb das dritte Eventualbegehren auf Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers schon aus diesem Grund abzuweisen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich in der Hauptsache die rechtzeitige Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten und der Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung richtet sich weiters der rechtzeitige Rekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag, den Kläger insgesamt zu einem Kostenersatz von EUR 19.587,54 an die Beklagten und EUR 11.236,63 an den Nebenintervenienten zu verpflichten.
Die Beklagten und der Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten beantragen, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.
I. Zur Berufung des Klägers:
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Der Kläger bekämpft die in Fettdruck wiedergegebenen Feststellungen [FS 1] bis [FS 6] und begehrt die im Folgenden jeweils vorangestellten Ersatzfeststellungen:
1.1 Ad [FS 1] „ Die erste Besichtigung der Liegenschaft durch die Beklagten am 08.10.2018 erfolgte im Wesentlichen durch die Beklagten und der Ehefrau des Klägers, G* B*, der Kläger nahm an dieser nicht teil. “
Der Kläger legt die Relevanz der gerügten Feststellung nicht dar, sie liegt auch nicht vor. Außerdem geht ja ohnehin sowohl aus der bekämpften als auch aus der stattdessen gewünschten Feststellung hervor, dass der Kläger am Erstkontakt am 8.10.2018 nicht teilnahm. Dass der Kläger in die weiteren Verkaufsgespräche eingebunden war, wäre aus der begehrten Ersatzfeststellung auch nicht ableitbar, ergibt sich aber ohnehin auch aus dem weiteren Sachverhalt. Die Feststellung wird daher mangels Relevanz nicht übernommen.
1.2 Ad [FS 2] „G* B* hat dem Zweitbeklagten bereits bei Beginn der Gespräche erklärt, dass sie und ihr Mann die Möglichkeit haben wollen, die Liegenschaft rückzuerwerben, da geplant sei, das darauf errichtete Gebäude durchgreifend zu sanieren und selbst mit dem Kläger zu bewohnen. Der Rückkaufpreis sollte aus den Erlösen eines Patentes auf ein neues Hörgerät finanziert werden, das ein paar Millionen Euro wert sein wird.“
Der Kläger führt keine Beweisergebnisse ins Treffen, wonach die Verkäuferin bereits bei Beginn der Gespräche erklärt hätte, dass sie und der Kläger die Möglichkeit haben wollten, die Liegenschaft rückzuerwerben. Allein die Angaben des Klägers, es sei Absicht gewesen, die Liegenschaft wieder in den „Familienbesitz“ zurückzuholen, vermag die Ersatzfeststellung nicht zu stützen. Es entspricht den übereinstimmenden Beweisergebnissen, dass die Verkäuferin von Anfang an ein Wiederkaufsrecht für sich reklamiert hat; eine Einbeziehung auch des Klägers hat (nach dem nicht bekämpften Sachverhalt) erstmals der Treuhänder Dr. I* vorgeschlagen (ON 52, 10). Die begehrte Feststellung steht daher mit dieser (unbekämpften) Feststellung im Widerspruch. Zudem gab auch der Kläger selbst an, dass die Idee, ihm ein Wiederkaufsrecht einzuräumen von Dr. I* kam (ON 11, 5f). Die Beweisrüge ist daher nicht berechtigt.
1.3 Ad [FS 3] „Die Beklagten waren mit der Abänderung der Rechtseinräumungsurkunde durch Streichung des im Entwurf, Beilage ./6, vorgesehenen Punktes 2.2. einverstanden und unterfertigten daraufhin die Rechtseinräumungsurkunde, Beilage ./D.“
Das Erstgericht hat die Beweisergebnisse sorgfältig und umfassend gewürdigt und seine Erwägungen nachvollziehbar dargelegt. Ausgehend von den (vom Erstgericht als nachvollziehbar gewerteten) Angaben des Zweitbeklagten, wonach dieser Punkt für ihn von keiner Relevanz gewesen sei und es für ihn „grundsätzlich egal“ gewesen sei, ob dieser Punkt drinnen sei oder nicht (ON 47, 7), konnte das Erstgericht nicht nachvollziehen, weshalb es zu diesem Thema überhaupt eine längere Diskussion hätte geben sollen. Es folgte daher den Angaben des Klägers und des Zeugen Dr. I* ausdrücklich nicht, wonach hauptsächlicher Inhalt der Besprechung am 12.11.2018 die Streichung des ursprünglichen Punktes 2.2 in der Rechtseinräumungsurkunde gewesen sei. Da die Beklagten übereinstimmend ausführten, ihnen sei die Streichung dieses Punktes erst viel später aufgefallen, gelang das Erstgericht zum Schluss, dass Dr. I* diesen Punkt in der Hektik auf Wunsch des Klägers gestrichen hat, wobei dies den Beklagten im Hinblick auf allfällige Ablenkungen trotz vermutlichen Hinweises durch Dr. I*, auch mangels entsprechender Relevanz für sie, nicht aufgefallen ist.
Der Kläger wendet sich gegen diese Beweiswürdigung mit dem Argument, dass die Aufnahme der einschränkenden Bedingungen aufgrund eines Missverständnisses des Dr. I* bei der Informationsaufnahme mit dem Kläger und der Verkäuferin erfolgt sei, weshalb es logisch und nachvollziehbar sei, dass die Beklagten dagegen keinen Einwand gehabt hätten.
Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen. Dass die vom Kläger begehrte Feststellung aufgrund der Beweisergebnisse auch möglich wäre, vermag nicht die schlüssige Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Nur am Rande wird daher darauf hingewiesen, dass der Kläger auch insoweit nicht aufzuzeigen vermag, warum die bekämpfte Feststellung für den Verfahrensausgang wesentlich ist. Vielmehr hat das Erstgericht ohnehin festgestellt, dass die Beklagten selbst dann, wenn ihnen die Änderung bewusst aufgefallen wäre, die Verträge unterzeichnet hätten, sodass ein allfälliger Irrtum der Beklagten gar nicht kausal wäre.
1.4 Ad [FS 4] „G* B* war mit dem Verkauf der Liegenschaft an die Beklagten gemäß Kaufvertrag, Beilage ./A, nur unter der Voraussetzung einverstanden, dass sowohl ihr, wie auch dem Kläger ein Wiederkaufsrecht zukommt. Sie hätte weder den Kaufvertrag, Beilage ./A, noch die Rechtseinräumungsurkunde, Beilage ./D unterfertigt, wenn nicht sowohl ihr, wie auch dem Kläger das Wiederkaufsrecht zugekommen wäre, und zwar sowohl einzeln oder gemeinsam“.
Das Erstgericht gelang zur Überzeugung, dass es der Verkäuferin wichtig war, ein Wiederkaufsrecht zu vereinbaren, damit sie die Liegenschaft, sollte sie zu Geld kommen, wieder erwerben kann. Das Erstgericht stützte sich auf die Angaben des Zweitbeklagten, wonach die Verkäuferin ihm gegenüber erklärt habe, die Liegenschaft zum vereinbarten Kaufpreis verkaufen zu wollen, wenn ihr ein Wiederkaufsrecht eingeräumt werde. Aufgrund der damals herrschenden Umstände folgerte das Erstgericht, dass für sie nur die Möglichkeit von Bedeutung war, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt, sollte sie über die finanziellen Mitteln verfügen, die Liegenschaft zurückerlangen kann. Insbesondere wegen des herannahenden Versteigerungstermins hätte die Verkäuferin nach Auffassung des Erstgerichts jeder Form eines Wiederkaufsrechts zugestimmt und den Kaufvertrag lediglich dann nicht abgeschlossen, wenn ein solches gänzlich abgelehnt worden wäre.
Diesen Erwägungen hält die Berufung keine Beweisergebnisse entgegen, sondern die unwidersprochen gebliebene Intention der Verkäuferin und des Klägers, die Möglichkeit zu haben, die Liegenschaft rückzuerwerben. Als unlogisch rügt der Kläger die Beweiswürdigung, wonach sich die Verkäuferin dadurch hätte beschränken lassen, dass sie das Wiederkaufrecht nur gemeinsam mit dem Kläger ausüben könne, was bedeuten würde, dass sie dieses dann verloren hätte, wenn der Kläger vor ihr gestorben wäre. Vielmehr sei es logisch und nachvollziehbar, dass die Verkäuferin eine zusätzliche Absicherung des Wiederkaufsrechts haben wollte, indem dieses zusätzlich auch dem Kläger eingeräumt werde.
Festzuhalten ist, dass die Vereinbarung des Wiederkaufsrechts gerade keine ausdrückliche Regelung dazu enthält; sie lässt die Frage offen, ob das Wiederkaufsrecht jeweils einzeln oder nur gemeinsam ausgeübt werden kann, weshalb die Vereinbarung einer Auslegung bedarf, worauf im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zurückzukommen sein wird.
Ursprünglich hatte die Verkäuferin gar nicht die Idee, in die Vereinbarung über das Wiederkaufsrecht auch den Kläger einzubeziehen; diese hatte erst später Dr. I*. Bei hypothetischer Betrachtung des Willens der Verkäuferin ist die damals herrschende Situation (herannahender Versteigerungstermin) zu berücksichtigen, wie es das Erstgericht in nachvollziehbarer Weise gemacht hat. Es ist nicht zu fragen, was aus heutiger Sicht für die Verkäuferin mehr Sinn gemacht hätte, sondern wie die Verkäuferin unter Zugrundelegung der sich damals für sie darstellenden Sachlage reagiert hätte, wenn die Beklagten dem Vorschlag von Dr. I*, auch den Kläger in das Wiederkaufsrecht einzubeziehen, nicht gefolgt wären.
Angesichts der genannten Drucksituation und ausgehend von den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen, wonach die Verkäuferin hohe Beträge aus einem Patent erwartete, die sie in den bereits geplanten Umbau des Hauses investieren wollte, was der Grund für das von ihr gewünschte Wiederkaufsrecht gewesen sei, ist die erstgerichtliche Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar. Es gelingt dem Kläger nicht, diese in Zweifel zu ziehen.
1.5 Ad [FS 5] „Die Beklagten waren mit der Entrichtung der Grunderwerbsteuer, zu deren Bezahlung sie sich gemäß Kaufvertrag, Beilage ./A, verpflichtet haben, seit zumindest August 2019 in Verzug. Aufgrund der Nichtentrichtung der Grunderwerbsteuer konnte die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes auf der kaufvertragsgegenständlichen Liegenschaft nicht durchgeführt werden. Der beim Treuhänder erliegende Restkaufpreis von € 175.000,00 konnte daher gemäß Treuhandvereinbarung, Beilage ./B, nicht an den Kläger als Rechtsnachfolger nach G* B* gemäß Einantwortungsbeschluss, Beilage ./C, ausbezahlt werden, obwohl dieser dies wünschte. Die Beklagten befanden sich daher seit August 2019 in Verzug.“
Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Ersatzfeststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pimmer in Fasching/Konecny³§ 467 ZPO Rz 40; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15, je mwN).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, weil die begehrte Feststellung mit der bekämpften nicht im Widerspruch steht (RS0041835 [T2]). Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagten seien mit der Zahlung der Grunderwerbssteuer im Verzug, handelt es sich dabei um rechtliche Beurteilung und keine einer Feststellung zugängliche Tatsache.
Der Kläger rügt, die Feststellung sei durch die Beilage ./39 nicht gedeckt.
Entgegen den Berufungsausführungen, wonach der Bescheid ./39 nur an den Kläger als Erben nach der Verkäuferin ergangen sei, ist der Begründung des Bescheides zu entnehmen, dass ein gleich lautender Zahlungsbescheid auch an den Vertragspartner gerichtet wurde. Insoweit ist es möglich, dass die Beklagten dagegen Berufung erhoben haben. Auch ist dem Bescheid (./39) nicht zu entnehmen, dass die Grunderwerbssteuer den Beklagten bereits vorangehend rechtskräftig vorgeschrieben wurde und diese mit deren Entrichtung in Verzug wären, wie der Kläger in der Berufung vorbringt. Vielmehr nimmt der Bescheid auf „Ihr Ersuchen“ (Ersuchen des Klägers als Bescheidadressat) vom 30.7.2019 und Ergänzungsschreiben vom 30.8.2019 Bezug sowie darauf, dass er auch (Hervorhebung durch das Berufungsgericht) an den Kläger als Verkäufer und Gesamtschuldner ergeht.
Der Kläger brachte vor, die Beklagten hätten sich gemäß Punkt 1 der Beilage ./AC zur Zahlung der Grunderwerbssteuer verpflichtet und befänden sich mit der Zahlung jedenfalls seit 20.10.2019 im Verzug (ON 47, 2).
Weitere Beweisergebnisse zur Behauptung der Vorschreibung der Grunderwerbssteuer an die Beklagten liegen nicht vor, insbesondere liegen keine Beweisergebnisse vor, dass die Beklagten keine Berufung gegen den Bescheid erhoben hätten.
Es steht unbekämpft fest, dass nicht feststellbar ist, zu welchem Zeitpunkt die Grunderwerbssteuer den Beklagten rechtskräftig vorgeschrieben wurde, ebenso wenig wann die Beklagten die Grunderwerbssteuer tatsächlich bezahlten (ON 52, 15). Der begehrten Ersatzfeststellung steht diese nicht bekämpfte Feststellung entgegen.
1.6 Ad [FS 6] „Dem Kläger wäre eine Sicherstellung des Wiederkaufpreises in Höhe von € 1.750.000,00 trotz seiner angespannten finanziellen Situation möglich, dies aufgrund der Werthaltigkeit der Liegenschaft.“
Die bekämpfte Feststellung leitete das Erstgericht zunächst aus den Angaben des Klägers ab, schlecht bei Kassa zu sein; zusätzlich ergab das Beweisverfahren, dass gegen den Kläger Exekutionsverfahren anhängig waren. Aus seinen Ausführungen, der Betrag von EUR 175.000 fehle ihm, leitete das Erstgericht ab, dass der Kläger zu keiner Zeit eine Besicherung von EUR 1.750.000 vornehmen lassen könnte.
Der Kläger hält dem entgegen, dass für eine derartige Liegenschaft in Toplage kurzfristig Investoren gefunden werden könnten, die dem Kläger das Aufbringen des Wiederkaufspreises ermöglicht hätten.
Die Beklagten verweisen zutreffend darauf, dass dieses erstmals im Berufungsverfahren erstattete Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt und aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen ist.
Unabhängig davon ist diese Feststellung für die vorliegende Beurteilung nicht relevant. Die hier geltend gemachten Ansprüche aus dem Kaufvertrag sind Zug um Zug zu erfüllen; eine Unsicherheitseinrede kann nur ein zur Vorausleistung Verpflichteter einwenden.
1.7Zusammenfassend ist die Beweisrüge nicht berechtigt. Das Berufungsgericht übernimmt – mit Ausnahme der Feststellung [FS 1] - die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis einer unbedenklichen und schlüssigen Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
Rechtsrüge
2.1 Auslegung der Vereinbarung zum Wiederkaufsrecht:
Im vorliegenden Fall räumten die Beklagten der Verkäuferin und dem Klägeran der Liegenschaft das Wiederkaufsrecht gemäß § 1068 ABGB ein. Weitere Bestimmungen über den Modus für die Ausübung des eingeräumten Rechts enthält die Vereinbarung nicht, insbesondere nicht, ob das Recht auch von einem Wiederkaufsberechtigten allein (und in welcher Reihenfolge) ausgeübt werden kann.
Die gewählte Formulierung bringt nicht (eindeutig) zum Ausdruck, ob das Wiederkaufsrecht jeweils einzeln und unabhängig von einander oder – wie das Erstgericht annimmt – nur zur gemeinsamen Ausübung eingeräumt werden sollte, sodass beide Varianten als möglich offen bleiben. Die Vereinbarung (./D) bedarf daher einer Auslegung.
2.2Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Dabei ist nicht so sehr auf die Wortwahl, sondern auf die von den Parteien bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen abzustellen (vgl RS0017802 [T6]).
Fest steht, dass die Verkäuferin zunächst mit dem Zweitbeklagten ein Wiederkaufsrecht für sich vereinbarte. Die Idee, dieses Recht in vollem Umfang auch dem Kläger einzuräumen, kam über Vorschlag des Treuhänders, und zwar nachdem er über den bevorstehenden operativen Eingriff bei der Verkäuferin informiert wurde. Darüber sowie über den Wunsch, dass deswegen auch dem Kläger ein Wiederkaufsrecht eingeräumt werden soll, informierte der Treuhänder in der Folge den Nebenintervenienten. Zum Wiederkaufsrecht führte er aus, dass es für den Fall des Vorliegens einer Projektfinanzierung ausgeübt werden würde. Der mit dem Entwurf der Dokumente befasste Nebenintervenient wählte daraufhin in der Rechtseinräumungsurkunde die Formulierung, dass das Wiederkaufsrecht – für den näher beschriebenen Fall – „Frau G* B* und dem Herrn A* B*“ eingeräumt wird.
2.3Nur die Auslegung einer Urkunde ist rechtliche Beurteilung, die Erforschung der wahren Absicht der Parteien ist dagegen eine Beweisfrage (RS0017911 [T 1]). Hinsichtlich des Parteiwillens steht fest, dass der Treuhänder den Nebenintervenienten darüber informierte, dass die Verkäuferseite wegen der anstehenden Operation der Verkäuferin den Wunsch hat, dass auch dem Kläger ein Wiederkaufsrecht eingeräumt wird. Richtig verweist der Kläger darauf, dass die Verkäuferin vor dem Hintergrund ihrer bevorstehenden Operation eine Ausweitung und keine Einschränkung des Wiederkaufsrechts anstrebte. Wenn das zunächst für sie vereinbarte Wiederkaufsrecht in der Folge nur gemeinsam mit dem Kläger ausgeübt werden könnte, würde dies im Ergebnis eine Einschränkung und keine Ausweitung des Rechts bedeuten. Nur wenn der Kläger dieses unabhängig von der Verkäuferin ausüben könnte, wäre die tatsächlich beabsichtigte Erweiterung des Wiederkaufsrechts, die den Beklagten gegenüber auch offengelegt wurde, erreicht.
Dem festgestellten Parteienwillen ist daher die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts zugunsten der Verkäuferin und des Klägers zu entnehmen, wonach (auch) jeder von ihnen alleine dieses Recht ausüben können soll.
2.4 Zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts für zwei Personen:
Das Erstgericht nimmt auf die Rechtsprechung Bezug, wonach ein Wiederkaufsvorbehalt in der Form zulässig ist, dass dieses Recht statt dem Verkäufer generell einem Dritten zukommen soll, wozu der Käufer schon im Kaufvertrag seine Zustimmung erklärt hat (RS0093334 = 5 Ob 271/03v), und lässt die Frage offen, ob die Einräumung eines voneinander unabhängigen Wiederkaufsrechts an gleichzeitig zwei verschiedene Personen zulässig ist (Urteil S 24).
2.5Der Vorbehalt des Wiederkaufs gebührt dem Verkäufer nach § 1070 ABGB nur für seine Lebenszeit und darf weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen werden. Diese Bestimmung ist zwingender Natur und setzt insoweit der Privatautonomie Grenzen. Den zwingenden Normen entgegenstehende Vereinbarungen wären zufolge § 879 ABGB nichtig (5 Ob 271/03v).
Da der Kläger hier durch ein im Kaufvertrag eingeräumtes Recht in die zu prüfende Rechtsposition gelangt ist, handelt es sich um keinen Fall einer Übertragung des Wiederkaufsrechts.
Die Grundsätze der Unübertragbarkeit und Unvererblichkeit richten sich nur dagegen, dass ein Wechsel in der Person des aus dem Wiederkaufsrecht Berechtigten herbeigeführt wird. Das Recht des Klägers wäre hier ebenso unübertragbar und unvererblich wie das Wiederkaufsrecht der Verkäuferin.
Jedoch ist allen Wiederkaufsrechten gemeinsam, dass sie den Käufer empfindlich belasten und für den Rechtsverkehr eine problematische Schwebe begründen. Das Gesetz spricht von dem Vorbehalt des Wiederkaufs zugunsten des Verkäufers. Gegen die Ausweitung der Zulässigkeit des Vorbehaltes an den Verkäufer und eine weitere Person scheint zunächst der in der Einzahl formulierte Gesetzeswortlaut zu sprechen sowie auch die Belastung des Käufers und der im Rechtsverkehr herrschende Schwebezustand.
2.6Zu 3 Ob 77/02y hatte der Oberste Gerichtshof den Fall zu beurteilen, dass sich der Verkäufer für sich und seinen Sohn im Kaufvertrag ein Wiederkaufsrecht vorbehalten hat, das zunächst der Verkäufer und nach dessen Ableben sein Sohn ausüben können soll. Der Oberste Gerichtshof wertete diese Bestimmung als nichtig, weil nach dem Tod des Wiederkaufsberechtigten eine weitere Person berechtigt sein soll. Das Wiederkaufsrecht erlischt nämlich zwingend mit dem Tod der berechtigten Person. Eine Vertragsbestimmung, dass nach dem Tod des Verkäufers seinem Sohn das Wiederkaufsrecht zukomme, ist daher wegen Gesetzwidrigkeit iSd § 879 ABGB nichtig (RS0020230 [T1]).
Wäre die vorliegende Bestimmung dahin auszulegen, dass zunächst nur die Verkäuferin und nach ihrem Ableben der Kläger berechtigt wäre, so wäre dies im Sinne der Entscheidung 3 Ob 77/02y unzulässig.
2.7 Die Begrenzung des Wiederkaufsrechts ergibt sich aus der Höchstpersönlichkeit, die aus seiner (maximalen) Begrenzung auf die Lebenszeit des Wiederkaufsberechtigten (im Gesetz: des Verkäufers) folgt. Insoweit besteht eine Limitierung der Privatautonomie. Eine Ausdehnung der Berechtigten in dem Sinn, dass der Vorbehalt des Wiederkaufs dem Verkäufer und einem Dritten unabhängig voneinander gewährt wird, kann zur Umgehung des gesetzlichen Verbots der Weitergabe und Unvererblichkeit des Wiederkaufsrechts führen. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem zunächst das Wiederkaufsrecht der Verkäuferin vereinbart und das zusätzliche Wiederverkaufrecht des Klägers erst später im Hinblick auf eine der Verkäuferin bevorstehende Operation in Betracht gezogen wurde. Eine Vereinbarung des Wiederkaufsrechts in der vorliegenden Weise ist daher nicht wirksam.
Im Übrigen hätte die Bejahung eines voneinander unabhängigen Wiederkaufsrechts des Verkäufers und eines Dritten zur Folge, dass der Dritte es sogar gegen den Willen des Verkäufers vor diesem ausüben könnte. Diesfalls kann aber kaum mehr von einem „dem Verkäufer eingeräumten Recht“ oder von einem „Vorbehalt des Wiederkaufs“ iSd § 1068 ABGB gesprochen werden.
3.Ist eine Vertragsbestimmung gesetzwidrig, ist primär der Normzweck dafür maßgeblich, ob der gesamte Vertrag nichtig ist oder die Restgültigkeit des übrigen Vertrags anzunehmen ist (RS0016417; RS0016431). Hierbei ist der Restgültigkeit möglichst der Vorzug zu geben. Die Nichtigkeit von Nebenabreden hat dann nicht die Ungültigkeit des Gesamtvertrags zur Folge, wenn der Vertrag auch ohne diese Nebenabreden bestehen könnte (RS0016431 [insb T6]). Kein Vertragsteil kann sich darauf berufen, er hätte den Vertrag nur mit dem unerlaubten Inhalt oder gar nicht abgeschlossen. Eine solche Bedachtnahme auf den Parteiwillen widerspricht nämlich insbesondere dann dem Normzweck, wenn der andere Vertragspartner geschützt werden soll (RS0016417 [T7]; zu all dem siehe auch Krejci in Rummel/Lukas, ABGB 4 § 879 Rz 514; Bollenberger in KBB 7§ 879 ABGB Rz 29; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB 5 § 879 Rz 51 f).
Ein Verstoß gegen § 1070 Satz 1 ABGB begründet unabhängig vom (hypothetischen) Parteienwillen Restgültigkeit des ersten Kaufvertrags (1 Ob 282/71), da § 1070 ABGB den Käufer schützen soll (3 Ob 77/02y; Apathy/Perner in KBB 7§ 1070 ABGB Rz 1). Schon deshalb ist entgegen den Berufungsausführungen der Kaufvertrag auch ohne dem Wiederkaufsrecht des Klägers gültig. Im Übrigen lassen die Feststellungen hier ohnehin auf einen hypothetischen Parteiwillen schließen, dass der Vertrag auch ohne ein dem Kläger eingeräumtes Wiederkaufsrecht geschlossen worden wäre.
Das (auf Nichtigkeit des Kaufvertrags gestützte) Hauptklagebegehren, das der Kläger für den Fall der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Wiederkaufsrecht ableiten möchte, wurde daher zu Recht abgewiesen.
Die vom Kläger begehrte Umdeutung der Vereinbarung über das Wiederkaufsrecht in ein Angebot der Beklagten an den Kläger, die Liegenschaft zu verkaufen, kommt nicht in Frage, weil sie eine unzulässige Umgehung der vorgenannten Bestimmungen bedeuten würde. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor.
4. Zum Rücktritt vom Vertrag (erstes Eventualbegehren)
Der Kläger stützt sein erstes Eventualbegehren auf Rücktritt vom Vertrag und bringt vor, die Beklagten hätten die vereinbarte grundbuchsrechtliche Durchführung des Vertrages bis 28.10.2019 nicht bewerkstelligt. Sie hätten die Grunderwerbssteuer (vorbehaltlich der Entscheidung über ein allfälliges Rechtsmittel) auf Basis der vom Nebenintervenienten durchgeführten Gebührenanzeige zahlen können, um eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten und ihr Eigentumsrecht einzuverleiben. Diesfalls hätte der Restkaufpreis ausbezahlt werden können. Eine Nachfristsetzung mit Rücktrittsschreiben ./O sei nicht erforderlich gewesen, im Übrigen sei sie den Beklagten ohnedies zur Verfügung gestanden.
4.1. Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zum Rücktritt zu verweisen, wonach der Kläger den Beklagten keine Nachfrist gesetzt habe; eine solche ergebe sich auch nicht aus den Akten. Den Feststellungen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung erst am 27.5.2022 ausgestellt wurde. Soweit der Kläger argumentiert, die Beklagten hätten die Grunderwerbssteuer nicht rechtzeitig bezahlt, so sei dies dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Richtig ist, dass mangels Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten der Beklagten der Restkaufpreis an die Verkäuferin nicht ausbezahlt werden konnte. Dass die Beklagten an der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erst am 27.5.2022 ein Verschulden trifft, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
4.2 Soweit der Kläger rügt, die Beklagten hätten die vorgeschriebene Grunderwerbssteuer unter Vorbehalt zahlen können, ist auf das Schreiben ./39 zu verweisen, wonach der Klagevertreter in Aussicht stellte, der Kläger werde die Grunderwerbssteuer einzahlen, um die Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Rechtfertigung des Eigentumsrechts zu erhalten. Zu einer Zahlung der Grunderwerbssteuer durch den Kläger kam es nicht. Weshalb die Beklagten vor diesem Hintergrund verpflichtet gewesen wären, die Grunderwerbssteuer zu zahlen, ist nicht nachvollziehbar.
4.3 Eine Nachfrist soll dem Schuldner die Chance geben, den Vertrag trotz seines Verzugs zu retten ( P. Bydlinski in KBB 7§ 918 ABGB Rz 12). Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn der Gläubiger dem Schuldner nach Zugang der Rücktrittserklärung eine angemessene Nachfrist tatsächlich gewährt (RS0018395), jedoch muss der Schuldner aus dem Gesamtverhalten des Gläubigers entnehmen können, dieser werde eine rasche Nachholung der verspäteten Leistung noch akzeptieren (Annahmebereitschaft). Konnte der Schuldner (mangels gesetzter Nachfrist) nicht mehr mit einer Nachholmöglichkeit rechnen, ist die Rücktrittserklärung unwirksam (RS0018356).
Soweit der Kläger argumentiert, den Beklagten sei eine Nachfrist tatsächlich zur Verfügung gestanden, übersieht er, dass aus seinem Gesamtverhalten nicht abzuleiten war, dass er die Auszahlung des restlichen Kaufpreises, um die sich die Beklagten ab Erhalt des Rücktrittsschreibens bemühten, akzeptieren würde. Vielmehr steht fest, dass die Beklagten innerhalb einer angemessenen Nachfrist ohnehin bereit waren, den restlichen Kaufpreis vom Treuhänder auszahlen zu lassen, der Kläger selbst aber nicht mehr zur Annahme bereit war. Daraus ergibt sich, dass der Kläger den Beklagten auch faktisch keine Nachfrist zur Verfügung stellte.
4.4 Die gerügten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor.
Der Kläger rügt das Fehlen der Feststellung
„Gemäß Treuhandvereinbarung, Beilage ./B, Punkt 2.5., wurde vereinbart, dass der Kaufvertrag bis zum 28.10.2019 jedenfalls grundbücherlich durchzuführen ist.“und argumentiert, es habe sich um ein Fixgeschäft gehandelt, weshalb eine Nachfristsetzung nicht erforderlich gewesen sei. Er übersieht zunächst, dass dieses erstmals in der Berufung erstattete Vorbringen nicht zu berücksichtigen ist. Zudem ist bei einem Fixgeschäft der Gläubiger – für dem Schuldner erkennbar – an einer verspäteten Erfüllung nicht interessiert (RS0018381; P. Bydlinski in KBB 7§ 919 Rz 1). Das Geschäft steht von vornherein unter der Bedingung rechtzeitiger Erfüllung, weshalb es keiner Rücktrittserklärung bedarf (RS0018399; P. Bydlinski in KBB 6 § 919 Rz 1).
Eine im Verfahren vorgelegte Urkunde, die ihrem Inhalt nach unstrittig ist, ist der Rechtsmittelentscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen (vgl RS0121557 [T3]). Im vorliegenden Fall wurde die Echtheit der vorgelegten Urkunde ./B zugestanden; ihr Wortlaut ist im Hinblick auf die Urkundenerklärungen (jeweils Verweisung auf das eigene Vorbringen) als in diesem Rechtsstreit unstrittig anzusehen (strittig ist nur die rechtliche Qualifikation [4 Ob 170/18f; 2 Ob 36/14d]).
Der Treuhandvereinbarung ist jedoch keine Vereinbarung der Parteien zu entnehmen, dass der Gläubiger für den Schuldner erkennbar zum Ausdruck brachte, an der späteren Erfüllung kein Interesse zu haben. Die Bestimmung 2.5 der Beilage ./B ist im Zusammenhang mit den ihr vorangehenden Bestimmungen (vor allem Pkt. 2.4) zu lesen, in welchen der Zeitpunkt der grundbücherlichen Durchführung näher geregelt ist (vor dem Hintergrund der noch offenen Frage der Verlängerung der Bewilligung für den Umbau der Verkäuferin).
5. Zum zweiten und dritten Eventualbegehren
Mangels eines wirksam vereinbarten Wiederkaufsrechts für ihn hat der Kläger weder Anspruch auf Unterfertigung des Wiederkaufsvertrags noch auf Einverleibung seines Eigentumsrechts. Die Klage wurde daher auch hinsichtlich des zweiten und dritten Eventualbegehrens im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
Der unberechtigten Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO. Gegenstand der Berufung waren alle vier Klagebegehren, die Bewertung orientiert sich an dem am höchsten bewerteten Evetualbegehren.
6.Die ordentliche Revision ist zulässig, weil zur hier relevanten Frage, ob die Einräumung eines Wiederkaufsrechts gleichzeitig sowohl an den Verkäufer als auch an einen Dritten zulässig ist, - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. In der Entscheidung 8 Ob 84/21t hat der Oberste Gerichtshof diese Frage mangels Relevanz ausdrücklich offen gelassen.
II. Zum Kostenrekurs des Klägers:
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Der Kläger nimmt auf die Entscheidung im Zwischenverfahren über die Verfahrenshilfe Bezug und argumentiert, die Festsetzung des Streitwertes mit EUR 180.519,33 sei nur für das ursprüngliche Klagebegehren auf Unterfertigung des Wiederkaufvertrages erfolgt, das infolge der Klagsänderung vom 24.9.2021 nunmehr zu seinem zweiten Eventualbegehren erhoben worden sei. Da im Übrigen keine Bewertung vorgenommen worden sei, bestimme sich der Streitwert des Hauptbegehrens nach § 14 lit a RATG und betrage EUR 24.000. Ab der Klagsänderung stünden daher die Kosten des Verfahrens auf dieser Basis zu.
1.1Aufgrund der Streitwertbemängelung der Beklagten setzte das Erstgericht in der mündlichen Verhandlung vom 2.11.2020 den Streitwert „für dieses Verfahren“ gemäß § 7 RATG mit EUR 180.519,33 fest (ON 11,3). Gegenstand des Verfahrens war das Begehren auf Unterfertigung des Wiederkaufvertrags (als Hauptbegehren) und die Einverleibung des Eigentumsrechts als Eventualbegehren.
In der Verhandlung vom 24.9.2021 modifizierte der Kläger sein Klagebegehren wie aus dem Spruch der angefochten Entscheidung ersichtlich (ON 16.1,3).
In der Rekursentscheidung im Zwischenstreit über die Verfahrenshilfe sprach das Rekursgericht aus, dass der Streitwert lediglich für das ursprünglich erhobene Klagebegehren (auf Unterfertigung eines Wiederkaufvertrags) einvernehmlich festgesetzt worden sei (ON 11, 3), das im Zuge der Klagsänderung vom 24.9.2021 jedoch nur als zweites Eventualbegehren aufrecht erhalten worden sei (ON 16, 3). Da im Übrigen keine Bewertung vorgenommen worden sei, bestimme sich der Streitwert (des Hauptbegehrens) nach § 14 lit a RATG mit EUR 24.000 (15 R 93/24t = ON 75).
1.2Entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung umfasst die Festsetzung des Streitwertes nach § 7 RATG nicht allfällige künftige (weitere) Klagebegehren, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht Gegenstand des Verfahrens waren, auch wenn das Erstgericht die Festsetzung „für dieses Verfahren“ vornahm. Dies kann sich naturgemäß nur auf die damals anhängigen Ansprüche beziehen und nicht für künftige Klagsänderungen gelten.
1.3 In der mündlichen Verhandlung vom 24.9.2021 (ON 16.1,3) dehnte der Kläger das Klagebegehren aus, indem er ein neues Hauptklagebegehren und ein neues erstes Eventualbegehren erhob, die er nicht bewertete. Die ursprünglichen Haupt- und Eventualbegehren erhob der Kläger zu seinem zweiten und dritten Eventualbegehren.
Wird zu einem späteren Zeitpunkt die Klage ausgedehnt bzw ein zusätzliches Klagebegehren erhoben, so ist dieses zu diesem Zeitpunkt zu bewerten. Wird die Bewertung unterlassen, ist der Zweifelsstreitwert (auch bei mehreren Begehren für jeden Einzelanspruch) heranzuziehen (vgl Obermaier , Kostenhandbuch³ [2018] Rz 1.96; OLG Wien 129 R 92/19a).
Unterlässt der Kläger in jenen Fällen, in denen seine Bewertung des Streitgegenstands ausschließlich maßgeblich für dessen Wert ist (freie Bewertung), diese Bewertung, so gilt nach § 56 Abs 2 S 3 JN der Betrag von EUR 5.000 als Streitwert (Zweifelsstreitwert) ( Gitschthaler in Fasching/Konecny 3§ 56 JN Rz 28). In diesem Fall gilt für die Kosten § 14 RATG.
2. Unabhängig davon hat das Erstgericht seiner Kostenentscheidung zutreffend den Streitwert des zweiten Eventualbegehrens (EUR 180.519,33) zugrunde gelegt. Nach herrschender Auffassung sind die Streitwerte von Haupt- und Eventualbegehren nicht zusammenzurechnen. Der höhere Streitwert eines Eventualbegehrens kommt nur bei Behandlung dieses Begehrens, in der Regel also bei einer Abweisung des Hauptbegehrens zum Tragen ( Obermaier, Kostenhandbuch³ Rz 1.145; vgl RS0035818), was hier aufgrund der Behandlung und Abweisung aller vier Klagebegehren der Fall ist.
Dem Kostenrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
III.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten ist auch im Rechtsmittelverfahren auf den (höheren) Streitwert eines Eventualbegehrens nur dann Bedacht zu nehmen, wenn es – wie hier - infolge Abweisung des Hauptbegehrens (oder aus sonstigen prozessualen Gründen) zu einer Behandlung jenes Begehrens kommt (RS0035818 [T1]). Da sowohl Haupt- als auch Eventualbegehren Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, ist für die Kostenbemessung der höchste Streitwert des (2.) Eventualbegehrens (EUR 180.519,33) heranzuziehen.
Schon aus der Verbindungspflicht resultiert, dass die Berufungsbeantwortung, mit der eine Kostenrekursbeantwortung verbunden ausgeführt wird, im Falle des Erfolgs beider Anträge – Bestätigung in der Hauptsache und im Kostenpunkt – nicht doppelt zu honorieren ist ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.98 mwN).
Den Beklagten und dem Nebenintervenienten waren daher die Kosten der Berufungsbeantwortung in der verzeichneten Höhe zuzusprechen, nicht aber die zusätzlich verzeichneten Kosten für die Berufung im Kostenpunkt (Kostenrekursbeantwortung).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden