Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:
a) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, 24 000 Euro,
b) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, 10 000 Euro,
c) in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht 1 000 Euro.
RATG · Rechtsanwaltstarifgesetz
Anl. 1
… 13) , für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 520 Euro (Anm. 14) . Anmerkungen zu Tarifpost 2: (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995) 2. Für die Zeit des Zuwartens zu einer in…
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