Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc., in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, derzeit Karenz, **straße **, **, vertreten durch Mag. Alina Winter, LL.B., Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die Beklagte B* Betriebsgesellschaft m.b.H. , FN **, **, **, vertreten durch die Jaufer Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 35.618,93 sA und Feststellung (Interesse EUR 15.000,00), über die Berufung der Beklagten gegen das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. August 2025, Cg*-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte betreibt ein Lokal in C*. Der Kläger war als Müllaufleger bei der Abfallbeseitigung des Magistrats der Stadt C* tätig. Am 10. Mai 2022 betrat der Kläger in Ausübung seiner Tätigkeit den Müllraum der Beklagten, um die (Bio)Müllcontainer aus dem Müllraum herauszurollen. Dazu öffnete er mit seiner Schlüsselkarte die Tür zum Müllraum, hielt diese mit seiner rechten Hand auf und setzte den ersten Schritt hinein. Dabei zog es ihm aufgrund einer quer durch den gesamten Müllraum verlaufenden Ölspur den Fuß weg und er stürzte. Im fensterlosen Müllraum war es dunkel, da der Bewegungsmelder erst nach den ersten Schritten in den Müllraum hinein reagierte. Die Ölspur war für den Kläger daher aufgrund der Dunkelheit nicht erkennbar.
Beim Sturz verletzte sich der Kläger. Ab Ende es Jahres 2022 bezog er Krankengeld (unstrittig; Beilage ./K).
Der Kläger begehrte an Schadenersatz EUR 35.618,93 sA (EUR 5.000,00 Schmerzengeld, EUR 30.518,93 Verdienstentgang und EUR 100,00 pauschale Unkosten) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 10. Mai 2022. Dazu brachte er zusammengefasst vor, dass er auf dem am Boden befindlichen Öl ausgerutscht und gestürzt sei. Das Öl am Boden des Müllraums sei für ihn nicht ersichtlich gewesen. Der Beklagten, die diese Gefahrenquelle geschaffen und belassen habe, wäre es ein Leichtes gewesen, durch eine ausreichende Beleuchtung oder/und eine Ölauffangmatte oder/und eine Antirutschmatte dafür zu sorgen, dass niemand geschädigt werde. Die Verschmutzung am Boden sowie die dadurch verursachte Gefahrenquelle sei der Beklagten bekannt gewesen, zumal der Beklagten vor dem Unfall immer wieder gemeldet worden sei, dass der Müllraum nicht gefahrlos betreten werden könne. Für den Kläger sei eine Vermeidung des Unfalls trotz entsprechender Vorsicht nicht möglich gewesen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, der Boden des Müllraums sei nicht verschmutzt gewesen. Sie sei über bestehende Verschmutzungen nie informiert worden. Die Bewegungsmelder im Müllraum würden nicht verzögert reagieren, sondern unverzüglich beim Betreten. Zudem befinde sich im Müllraum ein ununterbrochen leuchtendes Notlicht. Zum Unfallzeitpunkt sei es im Müllraum daher hell gewesen. Zudem werde der Müllraum zwei Mal täglich – morgens und abends – gereinigt und verfüge über rutschfeste Fliesen. Eine allfällige Verschmutzung habe der Kläger erkennen müssen, sodass ihn ein Mitverschulden am Unfall treffe.
Mit dem angefochtenen Teilzwischenurteilerkannte das Erstgericht das Zahlungsbegehren des Klägers dem Grunde nach als zu Recht bestehend. Es legte den auf Urteilsseiten 2 bis 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Neben dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt sind folgende wesentliche Feststellungen hervorzuheben:
Am Unfalltag herrschte trockenes Wetter. Der Unfall ereignete sich um zirka 5.50 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war die Sonne bereits aufgegangen. Da die Häuser im unmittelbaren Nahebereich des Müllraums sehr hoch sind, lag der Eingang des Müllraums noch im Schatten.
Gegenüber der Eingangstür zum Müllraum befindet sich eine zum Restaurant der Beklagten führende Tür. Am Unfalltag war ein Bewegungsmelder neben der Eingangstür angebracht. Generell reagierte der Bewegungsmelder erst, wenn sich der Kläger bereits beim Gully – situiert am Ende des ersten Drittels des Raums vom Eingang aus gesehen – befand, sodass der Kläger die ersten Schritte immer im Dunkeln machte. Ein über der Eingangstür angebrachtes „EXIT-Schild“ beleuchtete den Müllraum nicht. Der Kläger betrat den Müllraum der Beklagten stets vorsichtig, da er wusste, dass hier immer Öl am Boden ist (dislozierte Feststellung US 6/7).
Als sich der Unfall ereignete, standen die Altölcontainer bzw drei oder vier Kübel mit Öl immer im rechten hinteren Eck des Müllraums, vom Eingang aus gesehen. Häufig stand darüber hinaus auch ein altes Frittierfett offen in Blechkübeln im Raum. Am Unfalltag war das Öl bereits abgeholt als der Kläger kam, um den Biomüll abzuholen.
Im Müllraum der Beklagten befand sich stets Öl auf dem Boden. Diesen Umstand meldeten der Kläger und seine Kollegen mehrfach ihrem Vorarbeiter, der daraufhin an die Beklagte ein E-Mail schrieb und auch telefonisch Kontakt aufnahm. Die Beklagte bestätigte dem Vorarbeiter, dass „sie sich darum kümmern werde“.
Der Müllraum der Beklagten wurde im Zeitraum des Unfalls nicht zwei Mal täglich gereinigt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, wie häufig der Müllraum damals gereinigt wurde.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass die Beklagte durch den Ölfilm am Boden eine Gefahrenquelle geschaffen habe, die für sie aufgrund mehrfacher Hinweise auch erkennbar gewesen sei. Es wäre Pflicht der Beklagten gewesen, Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahr des Ausrutschens auf dem öligen Boden zu verhindern. Dies wäre durch ein entsprechendes Reinigungskonzept und durch eine separate Aufbewahrung des Altöls und Frittierfetts möglich gewesen. Auch hätte die Beklagte für eine entsprechende gute Beleuchtung im Müllraum sorgen müssen. Der Kläger selbst habe zwar den Müllraum stets vorsichtig betreten, da dieser immer rutschig gewesen sei. Weitere Vorsichtsmaßnahmen hätte er nicht treffen können. Der Kläger habe durch das vorsichtige Betreten jede ihm zumutbare Sorgfalt aufgewendet. Da der Beklagten die von ihr ausgehende Gefahrenquelle bekannt gewesen sei und sie diese habe bestehen lassen und keine geeigneten Maßnahmen gesetzt habe, um dieser Gefahr zu begegnen, hafte sie dem Kläger für den dadurch entstandenen Schaden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, verbunden mit dem Abänderungsantrag auf gänzliche Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger strebt in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
In der Tatsachenrüge bekämpft die Beklagte die Feststellung, dass ihr Müllraum nicht zwei Mal täglich gereinigt worden sei und begehrt eine Positivfeststellung.
Sie verweist dazu auf die Aussage ihrer Betriebsleiterin, wonach der Müllraum mindestens zwei Mal täglich gereinigt werde, und zwar täglich in der Früh und jeweils am Abend nach der Schicht.
Diese Aussage kann schon deshalb nicht zu der von der Beklagten gewünschten Positivfeststellung führen, weil die Betriebsleiterin im Unfallzeitpunkt noch nicht bei der Beklagten beschäftigt war und sie daher zum Unfallzeitpunkt keine Wahrnehmungen haben konnte. Diese Zeugin war erst ab Juli 2022 für die Beklagte tätig, wobei sie auch dann mit dem Müllraum „nie etwas zu tun hatte“ und zur Reinigung desselben im Unfallzeitpunkt nichts sagen konnte (ON 12.6, S 6f). Wenn daher das Erstgericht ausgehend vom Umstand, dass nach den übereinstimmenden Aussagen des Klägers und seiner Kollegen der Boden im Müllraum stets ölig war, eine zwei Mal tägliche Reinigung für nicht nachvollziehbar erachtete, ist dies nicht zu beanstanden. Wenn tatsächlich auch im Unfallzeitpunkt zwei Mal täglich, und zwar auch abends nach der Schicht gereinigt worden wäre, wäre ein ständiger bereits morgens wieder vorhandener Ölfilm im Müllraum – wie dies der Kläger und seine Kollegen schildern - schwer erklärlich.
Die bekämpfte Feststellung hält daher der Plausibilitätskontrolle Stand.
Weiters bekämpft die Beklagte die Feststellung, dass der Eingang des Müllraums im Unfallzeitpunkt um zirka 5.50 Uhr noch im Schatten lag. Vielmehr begehrt sie die Feststellung, dass bereits Tageslicht in den Eingang des Müllraums fiel.
Tatsächlich gelingt es der Beklagten nicht, der diesbezüglich überzeugenden und aktenbezogenen Beweiswürdigung des Erstgerichtes Stichhältiges entgegenzusetzen. Entgegen ihrer Auffassung folgt aus den Lichtbildern in Beilage./B keineswegs eindeutig, dass zum Unfallzeitpunkt das Tageslicht beim Öffnen der Tür in den Müllraum hineinleuchtete. Vielmehr ist aus den Lichtbildern, die der Kläger nach seinen Angaben direkt nach dem Unfall anfertigte, nur ableitbar, dass bereits Sonnenaufgang war, nicht jedoch, ob Tageslicht in den Müllraum hineinfiel und diesen ausleuchtete. Die auf dem ersten Lichtbild in Beilage./B links ersichtlichen Schattenwürfe deuten vielmehr auf eine von oben kommende (künstliche) Lichtquelle hin. Würde tatsächlich über die Eingangstür Tageslicht in den Müllraum fallen, wäre ein solcher Schattenwurf nicht erklärlich. Auch das nächste den Müllraum zeigende Lichtbild in Beilage ./B könnte bei künstlichem Licht entstanden sein. Damit bestehen keine Bedenken an der erstgerichtlichen Feststellung, berücksichtigt man neben der Aussage des Klägers auch den Umstand, dass der Müllraum fensterlos und von hohen Gebäuden umgeben ist.
Die Tatsachenrüge erweist sich damit als nicht berechtigt.
In ihrer Rechtsrüge steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass sie nie habe wissen können, ob die Altölbehälter vor dem Müll abgeholt werden oder danach und zu welchem Zeitpunkt. Damit sei es ihr aber gerade nicht möglich und zumutbar gewesen, Maßnahmen zur Vorkehrung hinsichtlich des öligen Bodens zu treffen. Eine mehrmals tägliche Kontrolle in dieser Richtung würde die Verkehrssicherungspflichten wesentlich überspannen. Zudem treffe den Kläger ein Mitverschulden, habe er über die vorhandene Gefahr Bescheid gewusst und hätte sich auf den rutschigen Fußboden einstellen und den Müllraum nur vorsichtig betreten dürfen.
Nach der Rechtsprechung treffen Verkehrssicherungspflichten denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht. Ob ihm das Eigentum an der Gefahrenquelle zusteht, ist nicht entscheidend (RS0023251).
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (RS0023801 [T4]).
Die Verkehrssicherungspflicht soll keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen zur Folge haben (RS0023950) und findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RS0023397). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RS0029874; RS0110202); gleiches gilt für das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt (RS0029874). Für das Verschulden reicht es aus, dass der Verletzer die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der betreffenden Art im Allgemeinen hätte erkennen können. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Schadenseintritt für ihn voraussehbar war (RS0023487 [T12]).
Davon ausgehend hat das Erstgericht eine Haftung der Beklagten zu Recht bejaht. Der Beklagten war aufgrund der Meldung durch den Vorarbeiter des Klägers bekannt, dass sich stets Öl auf dem Boden im Müllraum befindet. Wenn die Beklagte hiezu einen sekundären Feststellungsmangel geltend macht, weil sich der Vorarbeiter des Klägers nicht mehr daran erinnern konnte, wann er die Beklagte über den öligen Boden informierte und daraus abzuleiten versucht, dass die Gefahrenquelle des öligen Bodens der Beklagten zum Unfallzeitpunkt (noch) nicht bekannt war, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Das Erstgericht ging – wie aus der Gesamtschau seiner getroffenen Feststellungen folgt – von einer Meldung über den verschmutzten Boden an die Beklagte vor dem Unfalltag aus. Dies folgt sowohl aus der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes, als auch den Feststellungen. Danach war jedes Mal, wenn der Kläger den Müllraum der Beklagten betrat, ein Ölfilm auf dem Boden, wobei der Kläger und seine Kollegen diesen Umstand ihrem Vorarbeiter mehrfach meldeten, der daraufhin mit der Beklagten wegen des verschmutzten Bodens Kontakt aufnahm. Dass dies zeitlich vor dem Unfall war, folgt aus der Aussage des Zeugen D*, der nach dem Unfall nicht mehr im Müllraum war (ON 12 S 8), aber von Meldungen über den rutschigen Boden an den Vorarbeiter berichtete und dessen Reaktion, dass er die Beklagte anschreiben werde (ON 12.6, S 7, 8 und 9). Diese Beschwerden von der „Biomülltour“, der der Kläger und auch der Zeuge D* angehörten, leitete ihr Vorarbeiter an die Beklagte weiter. Auch wenn der Vorarbeiter des Klägers diesen Kontakt zur Beklagten zeitlich nicht mehr konkret einordnen konnte, ist ein Zeitpunkt vor dem Unfall naheliegend. Hätte der Vorarbeiter des Klägers diese Meldung erst nach dem Unfall erstattet, hätte er wohl auch auf den bereits eingetretenen Unfall hingewiesen. Die Beklagte hat aber selbst vorgebracht, dass sie erst durch ein Schreiben der Klagsvertreterin 7 Monate nach dem Unfall Kenntnis vom Unfallgeschehen erlangte.
Abgesehen davon musste der Beklagten der nach den unbekämpften Feststellungen ständig ölige Boden und damit die Gefahrenquelle auch deshalb vor dem Unfall bekannt gewesen sein, weil sie bzw ihre Mitarbeiter nicht nur selbst den Müllraum ständig benutzten, sondern diesen auch reinigten, sodass sie Kenntnis davon erlangt haben müssen, dass im Müllraum der Boden ständig von einem Ölfilm bedeckt ist.
Weiters pflichtet das Berufungsgericht dem Erstgericht bei, dass bereits durch einfache Vorkehrungen, wie der separaten Aufbewahrung des Altöls und Frittierfetts – wie offenbar nach dem Unfall auch umgesetzt –, der von einem Ölfilm auf dem Boden ausgehenden Gefahr leicht hätte begegnet werden können. Das Treffen solch geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt wäre der Beklagten auch zumutbar gewesen.
Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich auch danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726). Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung bestehen und er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen. Erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden (RS0023704). Von Fußgängern wird grundsätzlich verlangt, „vor die Füße“ zu schauen, der eingeschlagenen Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden und einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen (RS0027447).
Ausgehend von den Feststellungen war es im Müllraum dunkel als der Kläger die Tür öffnete, sodass er die Ölspur gar nicht erkennen konnte. Da auch der Bewegungsmelder erst reagierte, wenn man sich schon mehrere Schritte im Raum befand und es daher dunkel war, kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er der eingeschlagenen Wegstrecke zu wenig Aufmerksamkeit zugewendet hätte. Bei Dunkelheit ist eine Ölspur für ihn auch bei noch so großer Aufmerksamkeit nicht erkennbar.
Richtig ist, dass der Kläger wusste, dass der Müllraum immer rutschig war, weshalb er diesen auch – wie im Rahmen der Beweiswürdigung disloziert festgestellt – immer sehr vorsichtig betrat. Welche weiteren unfallvermeidenden Maßnahmen der Kläger hätte setzen können, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht dargelegt. Wenn diese nämlich meint, er hätte sich nur so langsam bewegen dürfen, dass er einer gefährlichen Stelle aufgrund der Ölspur ausweichen hätte können, übersieht sie, dass er bereits beim ersten Schritt in den Müllraum zu Sturz kam und zudem aufgrund der Dunkelheit im Müllraum eine Ölspur gar nicht erkennbar war.
Ein Mitverschulden des Klägers ist daher zu verneinen.
Letztendlich vermisst die Beklagte Feststellungen dazu, dass im Müllraum zur Vermeidung von Gefahren rutschfeste Fliesen verlegt seien. Eine Feststellung in diesem Sinn würde aber an einer Haftung der Beklagten nichts ändern, weil im gegenständlichen Fall die Verlegung rutschfester Fliesen keine ausreichende Vorkehrung gegen die von einem Ölfilm auf dem Boden ausgehende Rutschgefahr bedeutet. Wie bereits ausgeführt, waren der Beklagten weitere Vorkehrungen zur Gefahrenvermeidung – wie ausreichende Reinigung und insbesondere abgesonderte Lagerung des Öls – möglich und zumutbar.
Da sich das angefochtene Urteil damit als nicht korrekturbedürftig erweist, war der Berufung der Beklagten keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war gemäß § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 4 ZPO dem Erstgericht vorzubehalten. Bei Bestätigung eines stattgebenden (Teil-)Zwischenurteils ist über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu entscheiden (RS0035896; OLG Linz 6 R 81/25m; 4 R 157/22v ua).
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung und damit mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig (vgl RS0029874).
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