Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* B* , geboren am **, Kaufmann, **, **, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beklagten Dr. C* , geboren am **, Angestellter, **, ** Straße **, wegen EUR 69.400,40 sA und Feststellung (EUR 3.000,00) über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Juni 2025, Cg*-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger und der Beklagte haben die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Der Beklagte war der rechtsfreundliche Vertreter des Klägers im vor dem Bezirksgericht Salzburg zu C* mit der damaligen Gattin des Klägers, D* B*, geführten Scheidungsverfahren.
Da in der Scheidungsfolgenvereinbarung keine Regelung bezüglich des Kindesunterhalts und keine Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Kindesunterhalts aufgenommen worden war, setzte das Bezirksgericht Mattighofen als Pflegschaftsgericht den Unterhalt für die Tochter des Klägers, E* B*, rückwirkend ab 1. Mai 2020 fest.
Der Kläger tätigte bis Juni 2024 Unterhaltszahlungen von zumindest EUR 41.971,40.
Der Kläger begehrte EUR 69.400,40 sA an Unterhaltszahlungen und Kosten im Außerstreitverfahren. Er erhob auch ein Feststellungsbegehren für künftige, aus der behaupteten Falschberatung durch den Beklagten resultierende Schäden.
Der Beklagte habe ihn falsch beraten, weil er der vom zuständigen Richter geäußerten, unrichtigen Ansicht, dass eine Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Kindesunterhalts in einer Scheidungsfolgenvereinbarung nicht wirksam vereinbart werden könne, nicht widersprochen und diese unrichtige Rechtsansicht sogar selbst vertreten habe. Er habe dem Kläger zudem gesagt, dass der Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung beinhaltend eine Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Kindesunterhalts als „Sideletter“ im Gerichtsakt belassen werde und die Schad- und Klagloshaltung insofern wirksam vereinbart sei, als sich der Absatz im Verhandlungsprotokoll vom 9. November 2017 „Für den Fall der Rechtswirksamkeit der Ehescheidung legen beide Teile eine schriftliche Vereinbarung im Sinne des § 55a EheG vor und erklären den Inhalt dieser Vereinbarung zum gerichtlichen Vergleich zu erheben, sodass die vorgelegte Urkunde einen integrierenden Bestandteil des gerichtlichen Vergleichs und dieses Protokolls darstellt.“ auf diesen (nicht unterfertigten) „Sideletter“ beziehe.
Der Beklagte bestritt. Er habe den Kläger nicht falsch beraten. D* B* sei mit einer wechselseitigen Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Kindesunterhalts nicht einverstanden gewesen. Diese sei daher im Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich gestrichen worden. Der Kläger habe von der Tragweite der „Eliminierung“ auch Kenntnis gehabt. Weder er noch der zuständige Richter hätten geäußert, dass eine Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Kindesunterhalts nicht zulässig sei. Er habe auch nicht geäußert, dass der Entwurf ein gültiger „Sideletter“ sei.
Der Beklagte wandte einen Betrag von EUR 1.724,14 an aushaftenden Honoraren kompensando ein.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Über das eingangs Wiedergegebene hinaus legte es dieser Entscheidung den auf den US 5 bis 7 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellungen sind hervorzuheben:
Im Rahmen der Trennung vereinbarten der Kläger und D* B*, dass der gemeinsame Sohn F* B* beim Kläger und die gemeinsame Tochter E* B* bei D* B* wohnhaft sein sollen. Dies wurde auch umgesetzt.
Anlässlich der Gestaltung eines Entwurfs einer Scheidungsfolgenvereinbarung thematisierten der Kläger und der Beklagte eine Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Kindesunterhalts an E* B*, da jeder Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommen sollte.
Der Beklagte übermittelte dem für das Scheidungsverfahren zuständigen Richter am 8. August 2017 eine E-Mail des Inhalts, dass sich die Ehegatten noch auf keinen Vergleich geeinigt hätten und der Kläger bereit sei, eine Schad- und Klagloshaltungserklärung hinsichtlich des Unterhalts für F* B* abzugeben, D* B* jedoch eine solche im Hinblick auf E* B* nur bis zu deren Volljährigkeit abgeben wolle. Obwohl eine Einigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht zustande gekommen war, übermittelte der Beklagte im Anhang dieser E-Mail einen Vergleichsentwurf, der unter anderem eine Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Unterhalts für E* B* bis und auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit beinhaltete.
Dieser Vergleichsentwurf vom 8. August 2017 wurde nicht unterzeichnet.
Bei einem neuerlichen Termin am 9. November 2017 erklärte sich D* B* zu einer Scheidung im Einvernehmen und daher zum Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung bereit. Sie wollte jedoch nicht, dass der Vergleich eine wechselseitige Schad- und Klagloshaltungserklärung hinsichtlich des Kindesunterhalts beinhaltet. Der Entwurf über die Scheidungsfolgenvereinbarung vom 8. August 2017 wurde zwar herangezogen, allerdings wurde einvernehmlich unter anderem Punkt III) 3.) bezüglich des Kindesunterhalts samt Schad- und Klagloshaltung gemäß § 231 Abs 4 ABGB gestrichen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte dem Kläger zu verstehen gab, dass der Vergleichsentwurf vom 8. August 2017 beinhaltend die Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Kindesunterhalts als „Sideletter“ Teil der Scheidungsfolgenvereinbarung und somit wirksam sei.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Verhandlungsrichter dem Kläger mitgeteilt hat, dass eine wechselseitige Schad- und Klagloshaltungsvereinbarung hinsichtlich des Kindesunterhalts in einer Scheidungsfolgenvereinbarung unzulässig und daher unwirksam sei, und dass der Beklagte diese Rechtsansicht geteilt hat.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht darauf, dass der Kläger für den behaupteten Sorgfaltsverstoß des Beklagten beweispflichtig sei und die Negativfeststellungen daher zu seinen Lasten gehen würden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit seiner Berufungsbeantwortung strebt der Beklagte die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge
1. Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
2.1. Der Kläger bekämpft die Negativfeststellung im Zusammenhang mit der behaupteten Äußerung des Beklagten bezüglich des „Sideletters“ zur Scheidungsfolgenvereinbarung und zu dessen Wirksamkeit. Er strebt - gestützt auf seine Angaben - folgende Ersatzfeststellung an: „Der Beklagte bestätigte dem Kläger ausdrücklich, dass der Vergleichsentwurf vom 8. August 2017 (beinhaltend die Schad- und Klagloshaltungserklärung) als „Sideletter“ Teil der Scheidungsfolgenvereinbarung und somit wirksam sei“.
Das Erstgericht habe seine Angaben „übersehen“, dass der Beklagte ihn dahin aufgeklärt habe, dass der „Sideletter“ Teil der Scheidungsfolgenvereinbarung sei. Sein Verhalten im „nachrangigen Unterhaltsverfahren“ wäre sonst nicht erklärbar. Dem Beklagten sei klar gewesen, dass die Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Kindesunterhalts für ihn unerlässlich gewesen sei. „Wie wäre ansonsten sein Aktenvermerk „Außerstreitverfahren“ zu erklären.“ Der Beklagte habe selbst angegeben (ON 16.4, S 9), außerordentlich überrascht darüber zu sein, dass in die Scheidungsfolgenvereinbarung keine Vereinbarung hinsichtlich des Kindesunterhalts aufgenommen worden sei. Er habe auch nicht dartun können, warum in der Folge kein Außerstreitverfahren geführt worden sei.
Die Rechtsrüge enthält teils gleichlautende beweiswürdigende Erläuterungen (vgl S 4 der Berufung).
2.2. Das Erstgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich begründet, warum es die bekämpfte Negativfeststellung getroffen hat (US 8 und 9). Es erachtete die der Aussage des Klägers entgegen stehenden Angaben des Beklagten als glaubhaft und nachvollziehbar und als mit der Urkundenlage im Einklang stehend.
Das Erstgericht hat die Angaben des Klägers nicht „übersehen“. Es hat sich mit diesen auseinandergesetzt. Dem Hinweis des Erstgerichtes, dass der Kläger angab, sich nicht mehr daran erinnern zu können, was der Richter im Scheidungsverfahren gesagt habe (ON 16.4, S 8), obwohl er vorbrachte, dass dieser die Rechtsansicht vertreten habe, dass eine Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Kindesunterhalts in der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht wirksam vereinbart werden könne, setzt der Kläger in seiner Beweisrüge nichts entgegen. Er ignoriert auch die vom Erstgericht ins Treffen geführte E-Mail seiner (im Übrigen nicht als Zeugin beantragten) Ex-Gattin vom 30. Juni 2017 (Beilage ./2), aus der sich ergibt, dass diese einer Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Kindesunterhalts ablehnend gegenüberstand.
Gegen den Zugang des Erstgerichtes, dass der Umstand, dass der Beklagte in einem Aktenvermerk vom 9. November 2017 handschriftlich „U-Ki, Außerstreitverfahren“ festhielt (Beilage ./7), darauf hinweise, dass der Kindesunterhalt nicht im Scheidungsverfahren, sondern in einem Außerstreitverfahren geklärt werden sollte (US 8), führt der Kläger nichts Stichhaltiges ins Treffen.
Der Kläger gibt auch die Aussage des Beklagten unrichtig wieder. Dieser gab nicht an, außerordentlich überrascht zu sein, dass der Kindesunterhalt in der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht vereinbart worden sei. Die maßgebliche Passsage lautet vielmehr (ON 16.4, S 9): „Zur völligen Überraschung nicht nur von mir und vom Kläger, sondern auch zur völligen Überraschung des Scheidungsrichters, war D* B* dann am 9. November 2017 mit einer einvernehmlichen Scheidung einverstanden und sie war auch einverstanden, ihre Ausgleichszahlungsforderung auf EUR 50.000,00 zu reduzieren. Jedoch wollte sie keine wechselseitige Schad- und Klagloshaltungserklärung betreffend den Kindesunterhalt im Scheidungsfolgenvergleich drinnen haben. Darüber wurde dann in der Verhandlung diskutiert und es wurde dann übereingekommen, dass diesbezüglich in eigenen Außerstreitverfahren die Kindesunterhaltsansprüche festgesetzt werden sollen, das war es dann. Ich muss sagen, ich habe in meiner Berufslaufbahn rund 700 Scheidungen gemacht, und in keinem einzigen Scheidungsfolgenvergleich ist es mir untergekommen, dass betragsmäßig kein Kindesunterhalt festgesetzt wurde in der Scheidungsfolgenvereinbarung, dies für Minderjährige.“
Wenn das Erstgericht, das sich einen unmittelbaren Eindruck von den befragten Personen verschafft hat, den Kläger als jedenfalls nicht glaubwürdiger als den Beklagten einstufte, begegnet dies vor dem dargelegten Hintergrund keinen Bedenken des Senats. Dem Kläger gelingt es mit seinen Ausführungen nicht, beim Senat Zweifel an der - einer Plausibilitätsprüfung problemlos standhaltenden - Beweiswürdigung des Erstgerichtes hervorzurufen.
II. Zur Rechtsrüge
1.Der Kläger verweist darauf, dass das Erstgericht „übersehen“ habe, dass er der Streichung der Schad- und Klagloshaltung nur zugestimmt habe, weil der Beklagte zugesichert habe, dass der Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung samt Schad- und Klagloshaltung in den Gerichtsakt gelegt werde und damit Gültigkeit habe. Für den Beklagten gelte der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB. Es komme zu einer Beweislastumkehr, d.h. der Rechtsanwalt habe zu beweisen, dass ihn an der Schadenszufügung kein Verschulden treffe. Die Ansicht des Erstgerichtes, dass die Beweislast für den behaupteten „Sorgfaltsmaßstab“ bei ihm liege, sei daher unrichtig. Beweispflichtig sei der Beklagte. Ihm (dem Kläger) sei infolge fehlender Schad- und Klagloshaltung ein Schaden zugefügt worden. Dieser sei auf eine mangelhafte Beratung durch den Beklagten zurückzuführen.
2.1.Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie unter anderem Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung (RS0112203).
2.2. In der Klage (ON 1) brachte der Kläger vor, dass der Beklagte die vom zuständigen Richter im Scheidungsverfahren geäußerte Rechtsansicht, eine Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Kindesunterhalts sei nicht zulässig und könne in einer Scheidungsfolgenvereinbarung nicht wirksam vereinbart werden, geteilt habe. Der Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung beinhaltend eine Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Kindesunterhalts sei als „Sideletter“ im Gerichtsakt belassen worden, um den seinerzeitigen Willen der Ex-Gatten in Bezug auf den Kindesunterhalt zu manifestieren. Im vorbereitenden Schriftsatz (ON 6) hielt der Kläger fest, der Beklagte habe ihm damals erklärt, dass der Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung ein im Gerichtsakt erliegender „Sideletter“ sei und sich der vorletzte Absatz der zweiten Seite des Protokolls vom 9. November 2017 auf diesen „Sideletter“ beziehe, wodurch die Schad- und Klagloshaltung wirksam vereinbart sei.
Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass der Beklagte dem Kläger zu verstehen gab, dass der Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung beinhaltend die Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Unterhalts für E* B* als „Sideletter“ Teil der Scheidungsfolgenvereinbarung und daher wirksam sei. Es konnte auch nicht feststellen, dass der zuständige Richter im Scheidungsverfahren die behauptete Rechtsansicht geäußert und der Beklagte diese geteilt hat.
Wenn der Kläger in der Rechtsrüge darauf verweist, dass ihm der Beklagte zugesichert habe, dass der Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung samt Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Kindesunterhalts dem Gerichtsakt beigelegt und damit gültig sei, geht er somit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (vgl RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua zur gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge).
3. Das Erstgericht hat in rechtlicher Hinsicht nicht festgehalten, dass die Beweislast für den behaupteten „Sorgfaltsmaßstab“ beim Kläger liege, sondern dass die Beweislast für den behaupteten Sorgfaltsverstoß den Kläger trifft.
Für den Rechtsanwalt gilt der im § 1299 ABGB normierte Sorgfaltsmaßstab (vgl etwa (RS0026628). Bei § 1299 ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, der prinzipiell auch der maßgerechte im Sinn dieser Bestimmung ist (RS0026535). § 1299 ABGB begründet keine besonderen Pflichten, sondern hebt nur den Verschuldensmaßstab an (RS0107870). Er normiert keine Beweislastumkehr (RS0026211).
Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang; dies gilt auch nach § 1298 ABGB. Die Beweislastumkehr dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (RS0022686). Rechtsanwälte schulden lediglich fachgemäße Beratung und Vertretung des Klienten. Die Nichterfüllung besteht im Falle solcher Sorgfaltsverbindlichkeiten in der Sorgfaltsverletzung. Diese ist als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen (RS0026458, RS0026221 [T2]).
Die zu den vom Kläger behaupteten Sorgfaltsverletzungen des Beklagten getroffenen Negativfeststellungen gehen vor dem dargelegten Hintergrund - wie das Erstgericht richtig hervorgehoben hat - zu Lasten des Klägers.
III. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Der Berufung konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO.
Der Beklagte verzeichnete für die Berufungsbeantwortung Kosten nach TP 3B RAT zuzüglich 150 % Einheitssatz. Er ist (unstrittig) emeritierter Rechtsanwalt und vertritt sich im Berufungverfahren selbst. Auch als emeritierter Rechtsanwalt ist der Beklagte gemäß § 28 ZPO berechtigt, sich selbst in sämtlichen zivilgerichtlichen Verfahren, auch solchen, in denen Anwaltszwang herrscht, zu vertreten (RS0119575, RS0035758). Diese Selbstvertretungsbefugnis hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Leistungen des Beklagten unter Anwendung des RATG nach dem Rechtsanwaltstarif zu entlohnen wären. Die Entlohnung des Tätigwerdens eines Rechtsanwalts in eigener Sache ist völlig unabhängig vom Regelungszweck des § 28 ZPO zu sehen. Die Bestimmungen des RATG finden nach § 1 Abs 2 RATG nämlich grundsätzlich nur Anwendung auf Rechtsanwälte im Verhältnis zu der von ihnen vertretenen Partei bzw. bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat. Lediglich ausnahmsweise gesteht Satz 2 leg cit dem Rechtsanwalt zu, auch in eigener Sache Kosten vom Gegner nach den Bestimmungen des RATG zu begehren. Schon aus dem Zusammenhang, dass im RATG grundsätzlich der Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Klienten geregelt wird, ergibt sich, dass dieses Gesetz nur für eingetragene, also vertretungsbefugte Rechtsanwälte gelten kann. Dementsprechend steht auch das Pfandrecht nach § 19a RAO einem emeritierten Rechtsanwalt nur für die bis zur Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte von ihm verzeichneten und zugesprochenen Kosten zu. Diese Differenzierung zwischen emeritierten und aktiven Rechtsanwälten zeigt sich auch in der Verpflichtung zur Teilnahme am ERV nach . Emeritierte Rechtsanwälte sind dazu nicht mehr verpflichtet. Mit der Streichung aus der Liste endet die Zugehörigkeit zum Anwaltsstand, sodass der emeritierte Rechtsanwalt nicht mehr die gleichen Verpflichtungen hat, wohl aber auch nicht mehr die gleichen Rechte. Abgesehen davon sind Ausnahmebestimmungen im Allgemeinen nicht ausdehnend auszulegen, was ebenfalls dafür spricht, dass der ausnahmsweise Kostenersatzanspruch bei Selbstvertretung nach der Emeritierung nicht mehr greift. Der Beklagte als emeritierter Rechtsanwalt hat im Ergebnis keinen Anspruch auf die nach dem verzeichneten Kosten, sodass er trotz des Misserfolgs der Berufung des Klägers die Kosten seiner Berufungsbeantwortung selbst zu tragen hat (vgl dazu mit weiteren Nachweisen auch auf gegenteilige Judikatur OLG Linz 12 R 1/25s, 12 R 2/25p = Zak 2025/161, S 103).
3.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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