Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang; dies gilt auch nach § 1298 ABGB. Die Beweislastumkehrung dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich.
…die Pflichtverletzung sowie der Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und schadensbegründendem Prozessverlust [hier: Zurückweisung des Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels] vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden (RS0022686 [T22]). Der Kläger ist für die Behauptung beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Rechtsanwaltes nicht eingetreten wäre (RS0022700…
…unter Zugrundelegung des getroffenen Sachverhalts zutreffend. Die Beweislast für den Kausalitätszusammenhang trifft den Geschädigten, sodass dazu vom Erstgericht getroffene Negativfeststellungen zu Lasten des Klägers gehen (RS0022686). 4. Inwiefern die Drucksituation des Klägers zu einem anderen Ergebnis führen sollte, zeigt der Kläger nicht auf. Sollte er den Vertrag mit der Beklagten unter…
…Geschädigten auch die Beweislast für den Kausalzusammenhang; dies gilt auch nach § 1298 ABGB. Die Beweislastumkehrung dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (RIS Justiz RS0022686). Sie greift nur Platz, wenn der Geschädigte zunächst beweist, dass der Schädiger objektiv seine Pflicht nicht erfüllt hat. Wenn jedoch ein auch nur objektiv vertragswidriges…
…Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten auch im Fall der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB (EvBl 2002/42 mwN; RIS Justiz RS0022913; RS0022900; RS0022686; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 3/14 mwN ua). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, bei pflichtgemäßer Untersuchung des Klägers mittels Bildwandlerkontrolle, Szintigrafie oder Arthroskopie wäre der Schraubenbruch…
…aufzugreifen. Ad 2.: Im Gegensatz zu der von der Klägerin vertretenen Rechtsmeinung, trifft grundsätzlich den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang (RIS-Justiz RS0022686). Auch dass es bei Verletzung eines Schutzgesetzes des strengen Beweises des Kausalzusammenhangs nicht bedarf, darf nicht dahin verstanden werden, dass im Falle einer Verletzung eines…
…wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist (RIS Justiz RS0026290), die Beweislastumkehrung nach § 1298 ABGB nur den Verschuldensbereich betrifft (RIS Justiz RS0022686) und die Tatsache eines Sturzes allein noch nicht auch nicht prima facie auf ein Fehlverhalten schließen lässt. Wenn (im Anlassfall) nicht festgestellt habe werden können…
…1298 ABGB die Beweislast auch für die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt umkehrt, wie dies auch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird (vgl RS0026221 [T3]; RS0022686 [T24]; siehe auch Karner in KBB 6 § 1298 ABGB Rz 2), zeigt der Rechtsmittelwerber insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des §…
…des § 1298 ABGB; 1 Ob 143/16k). 1.3. Die Beweislastumkehrung nach § 1298 ABGB betrifft (nur) den Verschuldensbereich (RIS Justiz RS0022686). Sie ist nach der Rechtsprechung (aber auch) bei Nichtfeststellbarkeit eines objektiv vertragswidrigen Verhaltens des Schädigers dann anwendbar, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung…
…der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen (5 Ob 89/17z mwN). Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB betrifft (nur) den Verschuldensbereich (RS0022686). Bei Nicht Feststellbarkeit eines objektiv vertragswidrigen Verhaltens des Schädigers ist nach der Rechtsprechung die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB aber auch bereits dann anwendbar…
…den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang. Dies gilt auch nach § 1298 ABGB. Die Beweislastumkehrung dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (RIS Justiz RS0022686). Auch wenn es richtig ist, dass im Fall der Schädigung durch Unterlassung der Geschädigte grundsätzlich den Kausalzusammenhang zu beweisen hat, ist doch anerkannt, dass an…
… 221/18w [ErwGr 1.2.]; 4 Ob 18/15y; RS0023498 [T9]). Hinsichtlich des Verschuldens gilt die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB (RS0022686). Wenn jedoch ein auch nur objektiv vertragswidriges Verhalten des Schädigers nicht feststellbar ist, kann die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB dann angewendet werden, wenn…
…der Vorinstanzen, dass auch im Bereich des § 1298 ABGB den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0022686 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, etwa 3 Ob 545/94 zur Beweislast bei verbleibenden Unklarheiten). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zugrundegelegt, dass trotz des aufwendigen Beweisverfahrens…
…dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen (6 Ob 308/00p, 3 Ob 191/17k; RIS-Justiz RS0022686 [insb T8, T9, T16, T17, T19, T22, T25]; RS0022862 [insb T2 bis T5]). Der Geschädigte muss also darlegen und nachweisen, dass er anders disponiert hätte…
…ABGB Rz 23). Für den vom Geschädigten zu erbringenden Beweis der Schlechterfüllung des Vertrages und der Kausalität der Schlechterfüllung für den Unfall (vgl RIS Justiz RS0022686 T 4, 17) reicht aber nicht schon die Feststellung aus, dass der Kläger sich als Eisenbahnfahrgast beim Aussteigen auf der "falschen" Seite des Zuges verletzte…
…die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen (vgl RS0022560 [T20]), wogegen im vertraglichen Bereich nach § 1298 ABGB dem Schädiger der Beweis mangelnden Verschuldens obliegt (vgl RS0022686). [8] Auch die Beurteilung des Verschuldens ist eine grundsätzlich nicht revisible Einzelfallentscheidung (vgl RS0087606 [insb T9]). [9] 3.1. Nach den Sachverhaltsfeststellungen klärte der Erstbeklagte die…
…Bei einem Begehren auf Schadenersatz obliegt dem Geschädigten der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens (RIS Justiz RS0022686 [T2]; RS0022664 [T4, T11]; RS0037797 [T27]). Eine Negativfeststellung in diesem Punkt geht daher zu seinen Lasten (RS0022686 [T]; RS0039903 [T5]). [5] 1.2. Nach der von…
…Kausalität angesprochen wird, übersieht der Revisionswerber bei seiner Argumentation zum einen die ihm diesbezüglich obliegende Beweislast für die Kausalität des Fehlverhaltens des Beklagten (RIS-Justiz RS0022686), zum anderen aber, dass nach der Rechtsprechung sogar das völlige Fehlen eines Beweisbeschlusses nur im Falle der Rüge als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden…
…der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten auch im Fall der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB (RIS-Justiz RS0022900; RS0022686). Auch im Schadenersatzprozess gegen einen Rechtsanwalt hat daher der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht…
…muss darauf nicht näher eingegangen werden. 2. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung betrifft die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB nur das Verschulden (RIS Justiz RS0022686). Damit bleibt es an sich Sache des Geschädigten, die Pflichtverletzung und den dadurch verursachten Schaden zu beweisen (1 Ob 151/01i = SZ…
…den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang, dies gilt auch nach § 1298 ABGB. Die Beweislastumkehr dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbeweis (RIS Justiz RS0022686). 4. Einzelfallbezogene Fragen sind nur dann einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zugänglich, wenn die Vorinstanzen bei ihrer Beantwortung einer groben Fehlbeurteilung erlegen sind…
…§ 1319 Rz 5; Danzl in KBB2 § 1319 Rz 1) die Beweislast für einen Mangel beim Geschädigten liegt (RIS-Justiz RS0030089; allgemein RIS-Justiz RS0022686; Reischauer aaO Rz 15; Harrer aaO Rz 15; Danzl aaO Rz 4). Die in der Revision monierte Mangelhaftigkeit des Gerüsts dahin, dass dieses Gerüst infolge…
…ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung die Pflichtverletzung sowie der Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und dem eingetreten Schaden vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen (RIS Justiz RS0022686 [T22]; RS0022700 [T13]). Die getroffene Negativfeststellung geht damit zu Lasten des Klägers (vgl RIS Justiz RS0022686 [T23, T25]). Warum der Beklagte die Verpflichtung gehabt haben…
…entspricht (ON 50.4, 3). Die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlverhalten der Beklagten und den Verletzungsfolgen trifft aber den geschädigten Kläger (vgl RS0022686), der diesen Beweis hinsichtlich der in Rede stehenden Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich nicht erbringen konnte. 3.2. Entgegen den Berufungsausführungen ist die Feststellung zum Ausschluss von…
…zu behaupten und zu beweisen (5 Ob 89/17z mwN). Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB betrifft (nur) den Verschuldensbereich (RIS Justiz RS0022686). Bei Nicht Feststellbarkeit eines objektiv vertragswidrigen Verhaltens des Schädigers ist nach der Rechtsprechung die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB aber auch bereits dann anwendbar…
…ableiten. Dabei hat aber der Geschädigte den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen (RIS Justiz RS0106890 [T31], RS0022686 [T2]). Im konkreten Fall hätte daher der Kläger zu beweisen gehabt, dass die fehlerhafte Ausschreibung dazu geführt hat, dass er sich nicht beworben hat. Entgegen…
…auch die Beweislast für den Kausalzusammenhang; dies gilt auch nach § 1298 ABGB. Die Beweislastumkehr nach dieser Bestimmung betrifft nämlich nur den Verschuldensbereich (RIS-Justiz RS0022686). Im vorliegenden Fall stellte das Erstgericht wie bereits ausgeführt fest, dass sich die von der Data Systems gelegten Rechnungen nur teilweise der Behebung des aufgetretenen…
…beweisen (9 Ob 58/18x mwN; 10 Ob 53/15i). Hinsichtlich des Verschuldens gilt die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB (RS0022686). Eine eingeschränkte Beweislastumkehr kann bereits dann Platz greifen, wenn dem Geschädigten der Nachweis eines Schadens und der Kausalität sowie zumindest eines – ein rechtswidriges Verhalten…
…Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft aber auch nach § 1298 ABGB den Geschädigten; die Beweislastumkehr nach dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (RIS Justiz RS0022686). 4. Da ein Schaden nicht erwiesen ist, kommt es auf die Frage eines Verschuldens der Beklagten und auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen…
…eingetreten wäre, trifft den Geschädigten auch im Fall der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB (stRsp, zuletzt 1 Ob 116/01t mwN u.v.a.; RIS Justiz RS0022900, RS0022686). Diese Grundsätze gelten auch bei Beurteilung des Verhaltens eines Rechtsanwalts, der pflichtwidrig eine Prozesshandlung unterlässt (2 Ob 224/97y, 6 Ob 242/00g; vgl. auch…
…konnte, dass der Erstbeklagte eine solche Aufklärung unterließ. Die Revisionswerberin übergeht diese selbständig tragfähige (vgl zur Beweislast des Geschädigten für die objektive Pflichtverletzung RS0026290 [T1]; RS0022686 [T4, T16]; RS0026338 [T1]; zur Verletzung einer Aufklärungspflicht etwa 10 Ob 84/15y; 1 Ob 113/17z, jeweils mwN) Begründung. Sie…
…keinen rechtlichen Feststellungsmangel darstellen (RIS Justiz RS0053317 [T1]). 4. Dass eine objektive Sorgfaltswidrigkeit (ein pflichtwidriges Verhalten) vorliegt, hat der Geschädigte zu beweisen (RIS Justiz RS0022686 [T12, T16, T22]). Auch das Vorliegen eines listigen Verhaltens des Anfechtungsgegners (etwa das bewusste Verschweigen eines Umstands und eine hiedurch gegebene Verletzung einer Aufklärungspflicht) ist…
…Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang; dies gilt auch nach § 1298 ABGB. Die Beweislastumkehr dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (RS0022686). Die Beweislast, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft somit auch bei vertraglicher Haftung den Geschädigten. Der Geschädigte hat daher zunächst die…
…ABGB freibeweisen müsse, ist entgegenzuhalten, dass die Beweislast für den Kausalzusammenhang den Geschädigten trifft; die Beweislastumkehrung nach § 1298 ABGB betrifft nur den Verschuldensbereich (RS0022686). Auch die vom Kläger zitierte Entscheidung 5 Ob 89/17z besagt nichts anderes. Zusammenfassend gelingt es dem Kläger nicht, in seinem Rekurs eine…
…Haftung ex contractu trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang; die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB betrifft insoweit nur den Verschuldensbereich (RIS Justiz RS0022686 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; Reischauer in Rummel , ABGB 2 Rz 2 zu § 1298). Dieser Beweis ist der Klägerin - entgegen der Auffassung…
…selbe Nachteil auch bei pflichtgemäßen Tun entstanden wäre (RS0022913 [T1]). Die Beweislast dafür trifft den Geschädigten selbst im Fall der Anwendbarkeit des §1298 ABGB (RS0022686). Auch im Rahmen der Anwaltshaftung muss die Pflichtverletzung sowie der Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und schadensbegründendem Prozessverlust vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden (RS0022686 [T20…
…erwiesen sind. Auch nach § 1298 ABGB trifft die Beweislast für den Kausalzusammenhang den Geschädigten. Die Beweislastumkehrung dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (RIS-Justiz RS0022686). Um demjenigen, der die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen hat, den Beweis zu erleichtern, lässt die Rechtsprechung allerdings in bestimmten Fällen einen Anscheinsbeweis zu. Der Hauptanwendungsfall…
…Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang; dies gilt auch nach § 1298 ABGB. Dessen Beweislastumkehr betrifft nur den Verschuldensbereich (RIS Justiz RS0022686). Der wiederholt ausgesprochene Satz, dass es bei Verletzung eines Schutzgesetzes des strengen Beweises des Kausalzusammenhangs nicht bedürfe, darf nicht dahin verstanden werden, dass im Fall…
…Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang; dies gilt auch nach § 1298 ABGB ; die Beweislastumkehr dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich ( RS0022686 ). Die Beweislast, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft somit auch bei vertraglicher Haftung den Geschädigten. Der Geschädigte hat daher zunächst die…
…zu erbringende Nachweis des Schadens und des Kausalzusammenhangs. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung betrifft die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB nur das Verschulden (RIS Justiz RS0022686). Es bleibt an sich grundsätzlich Sache des Geschädigten, die Pflichtverletzung und den dadurch verursachten Schaden zu beweisen (1 Ob 151/01i = SZ…
…§ 1298 ABGB. Der Schädiger hat zu behaupten und zu beweisen, dass ihn an der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflicht kein Verschulden trifft (RS0018309 [T4]; RS0022686). Die von der Klägerin bemängelte Negativfeststellung zum Verschulden geht damit zu Lasten der Beklagten, sodass diese ihr fehlendes Verschulden am Ausschreibungsfehler nicht erwiesen hat. Daraus…
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