Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, selbständig, **, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Rechtsanwalt in Peuerbach, gegen die Beklagte Stadt B* , **, vertreten durch Mag. Dr. A. Michael Dallinger, Rechtsanwalt in Wels, wegen Feststellung des Eigentums und Einwilligung in die Einverleibung (Streitwert EUR 30.000,00) über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 16. Juni 2025, Cg*-67, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist seit 1994 Eigentümerin der Liegenschaft EZ **, Grundbuch **, bestehend unter anderem aus den Grundstücken 568, 574/2, 816/1, 577/1, 581, 591, 573/2, 579, 585, 569, 574/1, 577/2, 582, 815, 559, 561, 563, 811/1, .55 und 1 (im Folgenden nur Grundstücke). Zuvor (seit ca. 1951) stand die Liegenschaft im Eigentum des (verstorbenen) Vaters der Klägerin. Zumindest seit 1886 befindet sie sich im Familienbesitz.
Die Beklagte ist seit zumindest 1935 Eigentümerin der Liegenschaft EZ **, Grundbuch **, bestehend unter anderem aus den als öffentliche Straßen und Wege gewidmeten Grundstücken 1433/1, 1488/5, 1488/2, 1433/2 und 1489/2 (im Folgenden nur Grundstücke).
Die an die Grundstücke der Beklagten angrenzenden Grundstücke stehen großteils im Eigentum der Klägerin. Großteils handelt es sich um land- und forstwirtschaftliche Flächen. Auf dem Grundstück .55 befindet sich der von der Klägerin bis 2001 und seit 2019 bewohnte Vierkanthof (zwischen 2001 und 2019 war sie im Ausland aufhältig). Daran angrenzend befindet sich auf dem Grundstück 561 ein Teich.
Die genannten Grundstücke stellen sich im maßgeblichen Bereich wie folgt dar (die Grundstücke der Beklagten sind farblich hervorgehoben):
Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.
Zwischen 1970 und 2014 bestand zwischen der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger und der Republik Österreich (im Folgenden die Bestandnehmerin) ein Bestandverhältnis betreffend die (Acker-, Wiesen- und Wald)Grundstücke der Klägerin 591, 590/2, 589, 582, 585 (privater Weg), 811/1, 816/1, 518, 574/2, 577/2, 577/1, 579, 573/2, 568, 569 sowie 581 und Teile des Wiesengrundstücks 561. Das in Bestand gegebene Areal wurde vom Bundesheer als Truppenübungsplatz verwendet. Die Grundstücke der Beklagten, die zum Großteil innerhalb des Bestandareals verlaufen, waren vom Bestandvertrag ebenso wenig umfasst wie das Grundstück .55 sowie die unmittelbar angrenzenden Grundstücke 1459, .54 und (teils) 561 der Klägerin.
Die vom Bestandvertrag umfassten Flächen (gelb) und die Grundstücke der Beklagten (grün) stellen sich wie folgt dar:
Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.
Die maßgeblichen Grundstücke der Beklagten sind heute in der Natur nur zum Teil als Wege - teils befestigt, teils unbefestigt - ersichtlich. Sonst handelt es sich um Wiesenflächen, die sich in der Natur großteils nicht von anderen Grundstücken, insbesondere jenen der Klägerin, abgrenzen.
Die Klägerin begehrt- unter Berufung auf Ersitzung (§ 480 ABGB) - die Feststellung ihres Eigentumsrechts an den Grundstücken der Beklagten samt Einwilligung in die Einverleibung ihres Eigentumsrechts. Sie verweist auch auf eine ersessene Dienstbarkeit in Form eines Wegerechts auf den Grundstücken der Beklagten. Die Grundstücke der Beklagten seien mehr als 40 Jahre gutgläubig bewirtschaftet und zwecks Bewirtschaftung von ihr und ihren Rechtsvorgängern sowie vom Bundesheer regelmäßig befahren und begangen worden. Das Bundesheer habe die Grundstücke der Beklagten in der Annahme, dass diese im Eigentum der Klägerin bzw. ihres Rechtsvorgängers stünden, mitbenutzt. Die Nutzung des Truppenübungsareals durch Dritte sei ausgeschlossen und ausdrücklich verboten gewesen.
Die Beklagte bestritt. Eine gutgläubige Bewirtschaftung oder Nutzung ihrer Grundstücke durch die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger sei nicht, schon gar nicht über den Gemeingebrauch hinaus erfolgt. Das Bundesheer habe bei Beginn und während des Bestandverhältnisses gewusst, dass die Grundstücke in ihrem Eigentum stünden. Sie seien auch von Dritten genutzt worden. Die in Bestand genommenen Grundstücke seien im Juli 2014 an die Klägerin „übergeben“ worden, sodass die dreijährige Frist für die Freiheitsersitzung abgelaufen sei. Nach den im fraglichen Zeitraum geltenden OÖ. Straßengesetzen (OÖ. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975 bzw. OÖ. Straßengesetz 1991) scheide eine Ersitzung eines dinglichen Rechts zudem aus.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab. Über das eingangs Wiedergegebene hinaus legte es dieser Entscheidung den auf den US 4 bis 10 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellungen sind hervorzuheben:
Das Grundstück 1433/1 verläuft im unteren Drittel unmittelbar neben dem Grundstück .55, wobei es im Bereich der Ein- und Ausfahrt zur Liegenschaft eine rechteckige Ausbuchtung bildet. Bei dieser Fläche handelt es sich um eine - nicht eingezäunte - Wiese. Es kann nicht festgestellt werden, ob dieser Teil des Grundstücks von den Rechtsvorgängern der Klägerin als Schafweide genutzt und eingezäunt wurde. Lediglich im Abschnitt A-B besteht bis heute ein in der Natur ersichtlicher Weg. Ab einem unbekannten Zeitpunkt bis 1998 bestand ein Weg auf der gesamten Länge der Parzelle 1433/1 (Abschnitt A-G), welcher in der Folge sukzessive verschwand. Ein Weg war bis 2001 im Abschnitt A-F, bis 2006 im Bereich A-C sowie D-E und bis 2014 im Bereich A-C vorhanden.
Entlang des Grundstücks 1488/5 bestand bis 1968 ein Weg (Abschnitt H-J). Ob nach 1968 ein Weg bestand, kann nicht festgestellt werden. Bis heute besteht ein Weg lediglich im Abschnitt H-I. Im nördlichen Bereich des Teils des Grundstücks 561, welcher vom Bestandverhältnis mit der Republik Österreich nicht umfasst war, wurde zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ein Zaun errichtet. Dieser befindet sich zur Gänze auf dem Grundstück 1488/5. Es kann nicht festgestellt werden, wann und von wem dieser Zaun errichtet wurde, insbesondere nicht, ob sich der Zaun bereits seit mehr als 40 Jahren auf dem Grundstück 1488/5 befindet.
Bei Abschluss des Bestandvertrags wussten der Rechtsvorgänger der Klägerin und die Bestandnehmerin, dass die Beklagte Eigentümerin der „streitgegenständlichen“ Grundstücke ist. Sie kannten deren konkreten Verlauf und wussten, dass diese - zum Großteil - innerhalb des in Bestand gegebenen Areals verlaufen. Im „Mietvertrag“ wurde unter „§ 4 Besondere Vertragsbedingungen“ daher festgehalten wie folgt:
„Der Mietgegenstand wird für Zwecke des Bundesheeres überlassen. […]
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. […]
Die Erhaltung der Benutzbarkeit der öffentlichen Wege und des Fahrtrechtes C* innerhalb des Übungsplatzgeländes obliegt auf Dauer des Mietverhältnisses der Mieterin. …
[…]
Grundgrenzen, die durch die Benützung des Mietgegenstandes unklar geworden sind, sind von der Mieterin auf ihre Kosten wieder feststellen zu lassen.
Die Zufahrt zum Übungsplatz darf nur über die bestehenden öffentlichen Wege erfolgen.“
Mit der erwähnten Zufahrt zum Übungsplatz über die bestehenden öffentlichen Wege nahmen die Vertragspartner Bezug auf die Grundstücke 1489/2 und 1433/2.
Auch während des aufrechten Bestandverhältnisses wusste die Bestandnehmerin, dass die Grundstücke im Eigentum der Beklagten und als öffentliche Straßen und Wege im Gemeingebrauch stehen. Im Rahmen der Nutzung des Areals als Truppenübungsplatz achteten Verantwortliche der Bestandnehmerin stets darauf, die Nutzbarkeit der Grundstücke der Beklagten für die Öffentlichkeit nicht zu beeinträchtigen. Sofern die Nutzung derselben durch Mitglieder des Bundesheeres beeinträchtigt wurde, setzte die Bestandnehmerin umgehend Maßnahmen, um Beeinträchtigungen der Nutzung hintanzuhalten. Das Areal des Truppenübungsplatzes war während des Bestandverhältnisses nicht eingezäunt oder abgesperrt, sondern für die Öffentlichkeit zugänglich. Das Bundesheer war ohnehin nicht ständig vor Ort. Es gab vielmehr längere Zeiträume (zumindest Wochen), in denen das Areal nicht genutzt wurde. Truppenübungen fanden bis in die 1990er Jahre häufiger, danach seltener, allerdings zumindest mehrmals pro Jahr statt. Das Areal rund um den Truppenübungsplatz und damit auch die Grundstücke der Beklagten sind seit jeher ein beliebtes Naherholungsgebiet für die umliegenden Anwohner, die dieses für Spaziergänge und sportliche Betätigung nutzen. Darüber hinaus ist es bei den in der Nachbarschaft lebenden Kindern als „Abenteuerspielplatz“ beliebt. Wenn Übungen durch das Bundesheer auf dem Truppenübungsplatz abgehalten wurden, wurden an den Außengrenzen des Areals aus Sicherheitsgründen fallweise Wachen postiert, die Zivilpersonen am Betreten des Geländes hinderten.
2014 wurde das Bestandverhältnis mit der Republik Österreich beendet. Am 4. Juli 2014 unterfertigten die Klägerin und Mag. Dr. D* ein Übergabe-/Übernahmeprotokoll. In diesem wurde festgehalten wie folgt:
„Aufgrund der [...] ausverhandelten Beendigung des Mietverhältnisses über die im Mietvertrag [...] festgelegten Grundflächen der EZ ** [...] werden diese nach Säuberung der Flächen von der Vermieterin zurück genommen.
Die im Beendigungsvertrag festgelegte Vermessung der Außen- und Waldgrenzen wurde von der Mieterin durchgeführt und sind die aktuellen Wegverläufe eingemessen und im Absteckplan ausgewiesen worden.
Der Absteckplan und die Katastralmappe werden in Papierform und das georeferenzierte Orthofoto in Form einer CD überreicht. [...]
Die Übergabe bzw. Übernahme der im Absteckplan ersichtlich gemachten Grundflächen erfolgt einvernehmlich mit Wirksamkeit zum 30. Juni 2014.“
Anlässlich der Beendigung wurden die Außengrenzen der Grundstücke der Klägerin durch das Bundesheer vermessen. Die Grundstücke der Beklagten wurden im Absteckplan als im Eigentum der Beklagten stehend ausgewiesen und in der Natur ausgepflockt.
Die Klägerin hatte spätestens 2014 (nach der Beendigung des Bestandverhältnisses) Kenntnis vom konkreten Verlauf aller Grundstücke und vom Eigentum der Beklagten. Ob die Klägerin diese Kenntnis vor 2014 hatte, kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, ob Rechtsvorgänger der Klägerin die „streitgegenständlichen“ Grundstücke der Beklagten vor dem Bestandverhältnis oder während des Bestandsverhältnisses mit der Republik Österreich bewirtschafteten, also Wiesenflächen mähten oder Obstbäume pflanzten „und ernteten“.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht in Bezug auf die im Bestandgebiet liegenden Grundstücke der Beklagten von einer Unredlichkeit des Rechtsvorgängers der Klägerin und von Verantwortlichen des Bundesheeres aus, zumal diese Kenntnis vom Eigentum der Beklagten gehabt hätten. Die Mitbenutzung der Grundstücke der Beklagten sei im Wissen um deren Eigentum erfolgt. Es sei auch keine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung erfolgt. Hinsichtlich des Grundstücks 1433/1 habe eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung nicht festgestellt werden können. Die Errichtung eines Zauns auf dem Grundstück 1488/5 stelle grundsätzlich eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung dar. Insofern sei der Klägerin aber der Beweis der notwendigen Ersitzungszeit nicht gelungen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe primär in Bezug auf das Hauptbegehren, in eventu „in Bezug auf das Eventualbegehren“ gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Mängel- und Tatsachenrüge:
1.1.Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15).
1.2. Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV § 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
2. Die Klägerin führt in sechs Punkten (1.1 bis 1.6) ihrerseits bekämpfte Feststellungen und im Punkt 3. ihrerseits angestrebte Ersatzfeststellungen an, bringt ihre Beweisrüge jedoch nicht getrennt und konkret auf den jeweiligen Themenkomplex bezogen zur Darstellung. Sie reiht ihre Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes ohne konkrete Bezugnahme auf bestimmte Feststellungen aneinander. Teils ist nicht ersichtlich, auf welche bekämpfte Feststellung sich die Kritik der Klägerin bezieht. Es ist grundsätzlich auch nicht Aufgabe des Berufungsgerichtes, selbst herauszufinden, welche Kritikpunkte sich auf welche Feststellung beziehen. Unklarheiten insofern gehen zu Lasten der Klägerin.
3.1. Die Klägerin bekämpft die Negativfeststellung zur Frage, ob der Bereich neben ihrem Vierkanthof von ihren Rechtsvorgängern als Schafweide genutzt und eingezäunt worden war (US 7). Sie strebt zusammengefasst die Ersatzfeststellung an, dass dieser Bereich von ihren Rechtsvorgängern in der Annahme, dass er ihr Eigentum sei, „zunächst als eingezäunte Schafweide benutzt wurde und im Anschluss daran durchgehend kontinuierlich als Wiesenfläche bewirtschaftet und gemäht worden ist, um durch die am landwirtschaftlichen Anwesen vorhandenen Tore ein- und ausfahren zu können“. Zusätzlich begehrt sie die „Negativfeststellung“, dass nur ihre Familie diese Fläche je genutzt und begangen habe.
Weiters wendet sich die Klägerin gegen die zur Bewirtschaftung der Grundstücke der Beklagten (Mähen, Pflanzen von Obstbäumen usw) seitens der Rechtsvorgänger der Klägerin getroffene Negativfeststellung (US 10). An deren Stelle strebt sie im Wesentlichen die Feststellung an, dass ihre Rechtsvorgänger „die Grundstücke der Beklagen seit 1886 die Wiesenfläche gemäht oder als Acker bewirtschaftet und die sich darauf befindlichen Obstbäume geerntet worden sind“ (sic).
3.2. Das Erstgericht hat in Bezug auf die Ausbuchtung des Grundstücks 1433/1 neben dem Vierkanthof der Klägerin nicht nur die ausdrücklich bekämpfte Negativfeststellung (US 7) getroffen, sondern zudem eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des in Rede stehenden Bereichs nicht feststellen können (vgl die Feststellung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, US 18). Dies umfasst auch eine Bewirtschaftung der Fläche und ein Mähen derselben.
Das Erstgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt (US 11 und 12), warum es der Klägerin keine für Feststellungen in ihrem Sinne ausreichende Glaubwürdigkeit zubilligte und es keine Feststellungen allein auf Basis deren Angaben treffen konnte. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich zudem, dass das Erstgericht auch die Angaben des Zeugen E* als nicht ausreichend erachtete.
Dass das Erstgericht die Angaben der Klägerin (teils) als für positive Feststellungen in ihrem Sinne zu vage einstufte, begegnet keinen Bedenken des Senats. In welchem Bereich Obstbäume standen, konnte die Klägerin nicht angeben, auch nicht nach „Einsichtnahme in den Plan“. Der Hinweis des Erstgerichtes, es sei in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass es sich bei den Grundstücken der Beklagten um „schmale Streifen“ handle, sodass nicht auszuschließen sei, dass sich Obstbäume nicht auf den Grundstücken der Beklagten, sondern tatsächlich auf den Grundstücken der Klägerin befunden hätten, ist nachvollziehbar. Dass das Erstgericht der Klägerin keine ausreichende Glaubwürdigkeit zubilligte, ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Klägerin etwa vorbrachte, eine Nutzung des von der Republik Österreich in Bestand genommenen Truppenübungsareals durch Dritte (etwa Spaziergänger) sei ausgeschlossen und verboten gewesen, eine Befragung von über 20 Personen jedoch Gegenteiliges zu Tage brachte. Die Klägerin stellte auch ihre Anwesenheit beim Übergabetermin am 4. Juli 2014 in Abrede und verwies auf ihren Auslandsaufenthalt, obgleich der Zeuge Mag. F*, der ehemalige rechtsfreundliche Vertreter der Klägerin, angab, dass die Klägerin den genannten Termin selbst wahrgenommen hat (vgl ON 48.2, S 19), und die Klägerin in ihrer Tatsachenrüge eine Unglaubwürdigkeit desselben nicht behauptet. Die Klägerin behauptete zudem, dass die in Rede stehenden Wege in der Natur nicht ersichtlich gewesen seien. Das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten ergab hingegen, dass auf den Grundstücken der Beklagten sehr wohl in unterschiedlichen Zeiträumen Wege in der Natur ersichtlich waren. So bestand etwa auf dem Grundstück 1433/1 bis 1998 auf der gesamten Länge (Abschnitt A-G) ein Weg. Bis 2011 war ein Weg im Abschnitt A-F, bis 2006 im Abschnitt A-C sowie D-E und bis 2014 im Bereich A-C vorhanden. Bis heute ist im Abschnitt A-B ein Weg in der Natur ersichtlich. Auf dem Grundstück 1488/2 etwa bestand bis 1977 ein Weg. Die Einschätzung der Klägerin, dass ihre Aussage „insgesamt jedenfalls als glaubwürdig anzusehen“ sei (vgl A) 1. 2.3.11), kann daher nicht geteilt werden.
Soweit die Klägerin auf die Beilage ./L verweist und behauptet, dass das Erstgericht auf diese „nicht einmal im Ansatz“ eingegangen sei, ist sie auf US 14 zu verweisen. Das Erstgericht hat sich sehr wohl mit der Beilage ./L befasst. Dem setzt die Klägerin nichts entgegen.
Welche Aussage des Zeugen G*, der 2018 eine Beziehung mit der Klägerin einging und seit 2019 den Vierkanthof mit der Klägerin bewohnt, gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und für die angestrebten Ersatzfeststellungen sprechen soll, legt die Klägerin nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich.
Während die Klägerin davon sprach, dass der maßgebliche Bereich von ihren Eltern „früher“ als - eingezäunte - Schafweide, später dann als Wiese genutzt und gemäht worden sei (ON 40.2, S 2), verwies der Zeuge E*, dessen Angaben die Klägerin in ihrer Tatsachenrüge wiederholt für ihren Standpunkt ins Treffen führt, nur darauf (ON 48.2, S 24), dass dieser Bereich „durch die Familie H* gemäht“ worden sei; diese Fläche habe „schon immer zum Haus H*“ dazugehört, weil „ja auch jedes Haus einen Gehsteig braucht“. Von einer Nutzung als Schafweide war seitens des Zeugen - wie das Erstgericht hervorgehoben hat - nicht die Rede. Dass das Erstgericht insofern eine Negativfeststellung getroffen hat, begegnet daher keinen Bedenken.
Der Zeuge E* wiederum negierte etwa einen Weg entlang des Grundstücks 1488/2 und auch einen in der Natur ersichtlichen Weg auf dem Grundstück 1488/5 (ON 48.2, S 23), obwohl dort Wege bis 1968 bzw. 1977 bestanden (vgl US 8). Richtig ist, dass er - über nochmaligen Vorhalt der Beilage ./J - bekräftigte, dass auf der „gesamten Fläche“ vor 1972 keine Wege in der Natur ersichtlich gewesen seien. Mit dem Sachverständigengutachten (ON 50) steht dies jedoch nicht im Einklang.
Welche Fläche der Zeuge E* konkret meinte, zumal er von einem „Gehsteig“ sprach, ist etwa angesichts der Lichtbilder im Gutachten ON 50 und der Beilagen ./H und ./I unklar. Die „Ausbuchtung“ des Grundstücks 1433/1 muss auch nicht begangen oder befahren werden, um zum Vierkanthof der Klägerin zu gelangen (vgl etwa Beilage ./H und ./I; ON 50, S 6 und 7).
Zumal nicht feststeht, ob die in Rede stehende Fläche als Schafweide genutzt wurde und wenn ja, in welchem Zeitraum, und ein Mähen des maßgeblichen Bereichs mit einer Nutzung als Schafweide in Widerspruch steht, kann auch kein Zeitraum festgestellt werden, in dem die Ausbuchtung neben dem Vierkanthof der Klägerin gemäht worden sein soll. Die ihrerseits begehrte Ersatzfeststellung, dass der Bereich „im Anschluss“ an die - nicht feststellbare - Nutzung als Schafweide als Wiese genutzt und gemäht worden sei, reicht nicht aus, um den Ablauf der Ersitzungszeit beurteilen zu können. Für die begehrte Ersatzfeststellung, dass nur die Familie der Klägerin den maßgeblichen Bereich „genutzt“ und „begangen“ habe, vermag die Klägerin kein Beweisergebnis ins Treffen zu führen. Insofern kann auch auf die Aussage des Zeugen E* verwiesen werden (ON 48.2, S 25), dass der „Hohlweg“, der dem Grundstück 1433/1 entspreche, auch „durch den Verein“ gemäht worden sei, und sich die in Rede stehende Fläche direkt neben diesem Grundstück befindet.
4.1. Die Klägerin bekämpft weiters die Feststellungen, dass sich entlang des Grundstücks 1488/5 bis 1968 ein Weg befand und im nördlichen Teil des Grundstücks 651 ein Zaun errichtet wurde, wobei nicht fest steht, wann und von wem dieser errichtet wurde. Sie begehrt die Ersatzfeststellung, dass „seitdem sich die Grundfläche 561 im Eigentum der Familie der Klägerin befunden hat und dort ein Teich errichtet wurde, immer in dem Bereich, in dem auch heute noch ein Zaun entlang des gesamten Grundstücks 1488/5 vorhanden ist, ein Zaun errichtet war, welcher sich zur Gänze auf dem Grundstück 1488/5 befunden hat und der Bereich außerhalb und innerhalb des Zauns den Rechtsvorgängern bewirtschaftet worden ist, also das Gras gemäht und dort auch Bäume gesetzt worden sein. Dies in der Annahme, dass dieser Bereich zu den angrenzenden Grundflächen der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgänger gehört. Dieser Weg, soweit dieser in der Natur ersichtlich ist, ist als Privatweg von den Rechtsvorgängern der Klägerin errichtet worden und deswegen als solcher noch ersichtlich, weil von einem Pächter der Klägerin dieser Weg als geschotterter Weg wiederhergestellt wurde, um entlang des Zaunes desselben zu den von diesem zum gepachteten Grundstück zu gelangen“ (sic). Sie strebt auch die Ersatzfeststellung an, dass das Grundstück 1488/5 nur von ihren Rechtsvorgängern genutzt worden sei.
4.2.Das Erstgericht traf die Feststellung, dass sich entlang des Grundstücks 1488/5 bis 1968 ein Weg befand, auf Basis des Sachverständigengutachtens (vgl US 15; ON 50). Gegen das Gutachten trägt die Klägerin nichts vor. Soweit sie auf ihre Aussage, dass auf dem Grundstück 1488/5 kein Weg ersichtlich sei (ON 40.2, S 2), Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass ein Sachverständigengutachten weder durch Parteien noch durch (sachverständige) Zeugen entkräftet werden kann (vgl RS0040598).
Das Erstgericht hielt fest, dass die Angaben der Klägerin auch zum Thema Zaun zu vage gewesen seien, als dass eine zeitliche Eingrenzung möglich gewesen wäre, sei die Klägerin doch ** geboren und eine Erinnerung insofern in den ersten Lebensjahren der Klägerin nicht anzunehmen.
Die Klägerin, zu deren Glaubwürdigkeit bereits Stellung genommen wurde, gab an (ON 40.2, S 2 und 3), dass neben ihrer Liegenschaft I* zwei Teiche bestünden, welche durch mehrere Bäume voneinander getrennt seien. Diese Teiche bestünden seit sie denken könne. Dieser Bereich sei auch eingezäunt. Der Zeuge E* gab befragt „zu den Teichen nächst der Liegenschaft I*“ an (ON 48.2, S 24), dass „das ja früher nur eine kleine Lacke gewesen ist, der ja irgendwann dann auch vergrößert wurde und das ist noch nicht so lange her. Ich würde das irgendwann um kurz vor Corona einschätzen.“ Von einem Zaun war seinerseits nicht die Rede. Der Gerichtssachverständige konnte nur ausschließen, dass der Zaun einen Tag vor der Befundaufnahme aufgestellt worden war, aber es war ihm keine Beurteilung möglich, wann dieser aufgestellt worden war.
Dass das Erstgericht eine Negativfeststellung zur Frage, wann der Zaun errichtet wurde, getroffen hat, ist vor diesem Hintergrund unbedenklich. Ob der Zaun von der Klägerin oder ihren Rechtsvorgängern errichtet wurde, ist rechtlich nicht maßgeblich, zumal der Zeitpunkt nicht fest steht.
Die angestrebte Ersatzfeststellung in Bezug auf die Bewirtschaftung des Grundstücks 1488/5 hat mit der bekämpften Feststellung nichts zu tun. Sie kann der bereits im Punkt 3.2. behandelten Negativfeststellung zur Bewirtschaftung der „streitgegenständlichen“ Grundstücke vor dem Bestandverhältnis und während des Bestandverhältnisses (US 10) zugeordnet werden. Die Klägerin führt kein Beweisergebnis dafür an, dass das Weggrundstück 1488/5 von ihren Rechtsvorgängern bewirtschaftet wurde. Sie sprach von einer Wiese, die vom Bundesheer mitbenutzt wurde (ON 40.2, S 2). Insofern kann auch festgehalten werden, dass entlang des gesamten Grundstücks 1488/5 bis 1968 ein Weg bestand; ob danach noch ein Weg bestand, steht nicht fest. Im Abschnitt H-I besteht jedenfalls heute noch ein Weg. Hinsichtlich der Grundstücke 1489/2 und 1433/2 führte die Klägerin selbst keine Nutzung ins Treffen (ON 40.2, S 3).
Die von der Klägerin behauptete Verlegung des Wegs 1488/5 im Jahr 1953/1954 konnte der Gerichtssachverständige nicht bestätigen (ON 62.5, S 8). Er verwies auf eine „Feldskizze des Vermessungsamtes ** aus dem Juli 1954“, auf welcher ersichtlich sei, dass die nördliche Begrenzungslinie nur als solche, nicht aber als Weg eingezeichnet sei. Er könne zwar nicht ausschließen, dass der Weg „katastertechnisch davor irgendwann einmal verlegt“ worden sei, weil dies auch nicht Gegenstand seiner Erhebungen gewesen sei, allerdings zeige etwa auch ein Luftbild aus dem Jahr 1953 (ON 50, S 29), dass der Weg entlang 1488/5 verlaufen, hingegen „weiter oberhalb“ kein Weg ersichtlich sei.
5.1. Die Klägerin kritisiert auch die Feststellung, dass ihr Vater und „das Bundesheer“ bei Abschluss des Bestandvertrags wussten, dass die Beklagte Eigentümerin der „streitgegenständlichen“ Grundstücke ist, sie deren Verlauf kannten und wussten, dass diese großteils innerhalb des Bestandareals verlaufen (US 8). Sie strebt die Ersatzfeststellung an, dass nicht festgestellt werden kann, dass ihre Rechtsvorgänger bei Abschluss des Bestandvertrags davon ausgingen, dass die Grundstücke der Beklagten nicht „zu den eigenen Grundflächen angrenzende Grundflächen des Rechtsvorgängers der Klägerin gehören“ (sic). Zudem soll festgestellt werden, dass nicht festgestellt werden kann, dass „dem Verantwortlichen des Bundesheeres“ bei Abschluss des Bestandvertrags aufgefallen ist, dass die in Rede stehenden Grundstücke im Eigentum der Beklagten stehen.
Weiters bekämpft die Klägerin die Feststellung, dass die Bestandnehmerin auch während des Bestandverhältnisses wusste, dass die Grundstücke der Beklagten im Eigentum der Beklagten und im Gemeingebrauch stehen, sie darauf achtete, die Nutzbarkeit derselben für die Öffentlichkeit nicht zu beeinträchtigen, und im Falle von Beeinträchtigungen Maßnahmen zur Hintanhaltung solcher setzte (US 9). Sie nennt als zusätzlich bekämpfte Feststellung die Feststellung, dass mit der Zufahrt zum Truppenübungsplatz auf die Grundstücke 1489/2 und 1433/2 Bezug genommen wurde (US 9). Sie begehrt im Wesentlichen die Ersatzfeststellungen, „dass mit der im Mietvertrag stehenden Zufahrt zum Truppenübungsplatz über die bestehenden öffentlichen Wege die Parteien auf das Grundstück 1489/1 weil der Trichterbereich des Grundstücks 1489/2 und die diesbezügliche Zufahrt über das Grundstück 1489/2 sowie der Weg über das Grundstück 1433/2 erst durch das Bundesheer selbst errichtet worden sind (sic). Es kann daher nicht festgestellt werden, dass während des aufrechten Bestandverhältnisses der Rechtsvorgänger der Klägerin und der Verantwortliche des Bundesheeres als Bestandnehmer wussten, dass die streitgegenständlichen Grundstücke im Eigentum der Beklagten und als öffentliche Straßen und Wege im Gemeingebrauch stehen würden“.
5.2. Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung auf den Mietvertrag beinhaltend einen Plan verwiesen und festgehalten, dass auch die Angaben des informierten Zeugen Mag. Dr. J* als glaubhaft anzusehen seien. Dessen Angaben würden auch etwa durch die Beilagen ./17 und ./18 bestätigt.
Der „Mietvertrag“ Beilage ./4 beinhaltet einen Plan, wo die Flächen 1-17 konkreten Grundstücken zugeordnet sind. Es sind auch die in Rede stehenden Grundstücke der Beklagten innerhalb des Bestandareals eingezeichnet. Wie das Erstgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist im § 4 des Vertrags die Rede von der „Erhaltung der Benutzbarkeit der öffentlichen Wege […] innerhalb des Übungsplatzgeländes“. Dem vermag die Klägerin nichts stichhaltiges entgegen zu setzen. Wieso von der „Erhaltung der Benutzbarkeit der öffentlichen Wege […] innerhalb des Übungsplatzgeländes“ die Rede sein soll, wenn doch der Vater der Klägerin - wie die Klägerin behauptet - davon ausgegangen sein soll, dass die Grundstücke der Beklagten in seinem Eigentum standen, ist nicht nachvollziehbar. Es ist auch kein plausibler Grund dafür ersichtlich, dass Verantwortliche des Bundesheeres davon ausgingen, dass es öffentliche Grundstücke der Beklagten gab, die vom Bestandvertrag nicht umfasst waren, der Vater der Klägerin als Bestandgeber hingegen davon ausgegangen sein soll, dass die Grundstücke der Beklagten innerhalb des Bestandareals in seinem Eigentum standen.
Wenngleich der Zeuge Mag. Dr. J* nicht in den Abschluss des Bestandvertrags involviert war, so war er doch „beim Bundesheer seit dem Jahr 2010 mit dieser Abteilung beschäftigt“ und löste den Bestandvertrag 2014 mit der Klägerin auch auf. Dessen Angaben vermögen die bekämpften Feststellungen auch problemlos zu tragen. Dieser stellte klar, dass die Grundstücke der Beklagten nicht Bestandteil des Bestandvertrags waren. Er ging auch davon aus, dass dies dem Rechtsvorgänger der Klägerin bewusst war. Insofern verwies er auch auf Beschwerden des Vaters der Klägerin aufgrund einer über das vertraglich Vereinbarte bzw. über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung. Seine Angaben werden durch die Beilagen ./17 und ./18 gestützt. Auch auf den der Benützungsordnung angehängten Plan Beilage ./19 kann verwiesen werden. Warum das Militärkommando Oberösterreich in diesem Plan die öffentlichen Wege der Beklagten gelb einzeichnen soll, wenn doch sowohl sie als auch der Rechtsvorgänger der Klägerin davon ausgegangen sein sollen, dass das gesamte Übungsareal im Eigentum des Rechtsvorgängers der Klägerin stand, ist nicht nachvollziehbar.
Gegen die Feststellung, dass hinsichtlich der Zufahrt zum Übungsplatz auf die Grundstücke 1489/2 und 1433/2 Bezug genommen wurde, trägt die Klägerin inhaltlich gar nichts vor.
Der Klägerin gelingt es mit ihren Ausführungen nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes hervorzurufen. Diese hält einer Plausibilitätsprüfung problemlos stand.
6.1. Letztlich wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung, dass sie spätestens 2014 Kenntnis vom Verlauf aller Grundstücke und vom Eigentum der Beklagten hatte - allerdings nur „insoweit, als das Erstgericht dabei zumindest indirekt unterstellt, die Klägerin sei persönlich vor Ort bei einer Begehung anwesend gewesen und hätte den konkreten Verlauf gesehen“. Sie strebt die Ersatzfeststellung an, dass sie bei Beendigung des Bestandverhältnisses 2014 nicht vor Ort war und daher 2014 auch keine Kenntnis vom Verlauf der Grundstücke in der Natur hatte.
6.2. Das Erstgericht hat lediglich die Kenntnis der Klägerin vom Verlauf der maßgeblichen Grundstücke und vom Eigentum der Beklagten per 2014 festgestellt.
Das Erstgericht folgte insofern den Angaben der Zeugen Mag. Dr. J* und Mag. F*, während es der Klägerin, die ihre Anwesenheit vor Ort 2014 in Abrede stellte, keinen Glauben schenkte. Der Zeuge Mag. Dr. J* gab an, dass die Klägerin seiner Erinnerung zufolge bei der Übergabe des Bestandareals persönlich anwesend gewesen sei. Die Übungsflächen seien sie abgegangen und sie hätten kontrolliert, ob die Dekontamination ordnungsgemäß durchgeführt worden sei (ON 45.3, S 26). Wenngleich er in der Folge - wie die Klägerin in ihrer Beweisrüge betont - festhielt, sich „heute nicht mehr erinnern“ zu können, ob die Klägerin bei der Begehung anwesend gewesen sei, weil er österreichweit „für diese Flächen“ zuständig sei, so gab doch auch der Zeuge Mag. F* - der rechtsfreundliche Vertreter der Klägerin im Zusammenhang mit der Beendigung des Bestandvertrags mit der Republik Österreich - an, dass er selbst nicht beim Termin am 4. Juli 2014 anwesend gewesen sei, allerdings die Klägerin (ON 48.2, S 19). Er erklärte weiters, dass „es eine Thematik rund um öffentliche Wege gab, dass welche nämlich im Grundbuch auch eingetragen sind und dass darüber gesprochen wurde“. Dazu passt auch, dass das Übergabeprotokoll vom 4. Juli 2014 (Beilage ./7) von der Klägerin unterfertigt wurde. Gegen Letzteres trägt die Klägerin ebenso wenig etwas vor wie gegen die Aussage des Zeugen Mag. F*. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes hält einer Plausibilitätsprüfung auch in diesem Punkt problemlos stand.
7.1. Die Klägerin macht im Punkt C) ihrer Berufung einen Begründungsmangel geltend. Das Erstgericht habe sich bloß auf eine Art Leerformel des Inhalts berufen, dass ihre Aussage in bestimmten Bereichen vage sei. Dies ohne stichhaltige Begründung. Das Erstgericht habe daher seiner Begründungspflicht nicht entsprochen.
7.2. Die Verletzung der Begründungspflicht kann einen Verfahrensmangel darstellen ( Klauser/Kodek 18§ 496 ZPO E 45; Pimmer in F asching/ Konecny 3IV/1 § 496 ZPO Rz 33). Zweck der Begründungspflicht ist es, die Entscheidung überprüfbar zu machen. Das Urteil muss deshalb etwa klar und zweifelsfrei die erforderlichen Tatsachenfeststellungen und die Begründung dafür enthalten, warum es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und die anderen behaupteten Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht liegt daher vor, wenn die Entscheidung nicht überprüfbar ist (OLG Wien 133 R 61/19x; OLG Linz 6 R 19/22i, 6 R 22/22f, 4 R 56/22s ua).
Die Klägerin zeigt in diesem Sinne keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht auf. Dass das Ersturteil wegen einer mangelhaften Begründung nicht überprüfbar wäre, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Auch der Klägerin war es möglich, zahlreiche Feststellungen im Rahmen einer Tatsachenrüge detailliert zu bekämpfen. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor.
8. Die von der Klägerin angesprochene Mangelhaftigkeit des Verfahrens mangels Entscheidung des Erstgerichtes über ein Einverleibungsbegehren in Bezug auf ein Wegerecht liegt nicht vor. Ein solches Einverleibungsbegehren wurde nach dem Akteninhalt von der Klägerin nicht formuliert. Auch ihre Berufungsanträge sind darauf nicht gerichtet. Die Klägerin wäre durch eine nicht erfolgte Abweisung eines solchen Einverleibungsbegehrens auch nicht beschwert.
II. Zur Rechtsrüge:
1. In ihrer Rechtsrüge kritisiert die Klägerin, dass das Erstgericht die Unredlichkeit ihres Rechtsvorgängers und der Bestandnehmerin „lediglich aus dem Umstand abgeleitet“ habe, dass auf dem dem Bestandvertrag beigelegten Plan die Grundstücke der Beklagten innerhalb des Bestandareals ersichtlich gewesen seien. Daraus könne allerdings eine Unredlichkeit ihres Rechtsvorgängers nicht abgeleitet werden. Dass auch die Bestandnehmerin nicht gutgläubig gewesen wäre, lasse sich aus den Urkunden nicht ableiten. Die Unredlichkeit der Bestandnehmerin könne der Klägerin auch nicht zugerechnet werden.
Die Klägerin verweist in ihrer Rechtsrüge und ihrer Mängelrüge (Punkt 2. ff) zudem darauf, dass sie auch vorgebracht habe, dass die Grundstücke der Beklagten bewirtschaftet und zu diesem Zweck befahren worden seien. Das Erstgericht habe dieses Vorbringen unberücksichtigt gelassen und keine Feststellungen getroffen, was eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und auch sekundäre Feststellungsmängel begründe. Das Erstgericht hätte im Sinne ihrer Aussage feststellen müssen, dass die Grundstücke der Beklagten gemeinsam mit den umliegenden Grundstücken seit 1886 von ihrer Familie bewirtschaftet worden seien. Auch die Fläche 1433/1 vor dem Vierkanthof sei als Hofzufahrt genutzt und zu diesem Zweck regelmäßig abgemäht worden. Das Grundstück 1488/5 sei als Wiesengrundstück bewirtschaftet worden. Die Klägerin habe daher gutgläubig Eigentum ersessen. Zumindest habe sie durch regelmäßiges Befahren gutgläubig ein Geh- und Fahrtrecht ersessen.
2.1.Die Rechtsrüge ist nur dann dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhaltes als unrichtig bekämpft wird (RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua). In der Rechtsrüge muss bestimmt begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (RS0043312 [T9]). Es fehlt daher an einer gesetzmäßigen Ausführung, wenn sich der Berufungswerber mit den Argumenten des Erstgerichtes gar nicht auseinandersetzt (vgl RS0043312 [T13]; RS0043603 [T4, T9, T12, T16]).
Die Ausführungen der Klägerin stellen in Wahrheit (erneut) eine Beweisrüge dar. Darauf, ob die Unredlichkeit ihres Rechtsvorgängers und der Bestandnehmerin aus Urkunden und bestimmten Umständen „abgeleitet“ werden kann oder nicht, kommt es nicht an. Das Erstgericht hat festgestellt (US 8 und 9), dass der Rechtsvorgänger der Klägerin und die Bestandnehmerin schon bei Abschluss des Bestandvertrags wussten, dass die Beklagte Eigentümerin „der streitgegenständlichen Grundstücke“ ist. Sie kannten den Verlauf derselben und wussten, dass diese - zum Großteil - innerhalb des Bestandareals verlaufen. Ausgehend von diesen Feststellungen verneinte das Erstgericht eine gutgläubige Ersitzung von Eigentum und einer Grunddienstbarkeit. Die Klägerin zeigt ausgehend vom festgestellten Sachverhalt keine dem Erstgericht unterlaufene unrichtige rechtliche Beurteilung auf.
2.2.Vermeintliche sekundäre Feststellungsmängel sind qualitativ der Rechtsrüge zuzuordnen (RS0043304). Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher von vornherein nicht vor.
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Werden aber zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RS0053317 [T3]).
Das Erstgericht hat zur Frage, ob Rechtsvorgänger der Klägerin die Grundstücke der Beklagten vor dem Bestandverhältnis oder während des Bestandverhältnisses mit der Republik Österreich bewirtschafteten (Wiesenflächen mähten, Obstbäume pflanzten etc.), eine Negativfeststellung getroffen (US 10). Es hat auch eine Negativfeststellung zur Frage getroffen, ob die „rechteckige Ausbuchtung“ des Grundstücks 1433/1 von Rechtsvorgängern der Klägerin als (eingezäunte) Schafweide genutzt wurde (US 7). Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des Grundstücks 1433/1 konnte das Erstgericht nicht feststellen (US 18). Auch hinsichtlich des Zauns auf dem Grundstück 1488/5 konnte das Erstgericht nicht feststellen, wann (und von wem) dieser aufgestellt wurde. Das Erstgericht hat somit zum von der Klägerin angesprochenen Thema ausreichende (von den Vorstellungen der Klägerin jedoch abweichende) Feststellungen getroffen, sodass ein sekundärer Feststellungsmangel nicht vorliegt.
2.3.Auch an öffentlichem Gut können Privatrechte durch Ersitzung erworben werden, sofern die Nutzung (Ausübung eines vermeintlichen Rechts) über den Gemeingebrauch hinausgeht und nicht ausdrücklich verboten ist (RS0009785; RS0034090; 1 Ob 7/01p = RS0009785 [T3]; 5 Ob 70/04m). Der Gemeingebrauch ist eine Art öffentlich-rechtlicher Dienstbarkeit, die bewirkt, dass der Eigentümer den Gebrauch dieser Sache durch jedermann nicht hindern kann, sofern sich dieser im Rahmen des Gemeingebrauchs hält. Soweit der Gemeingebrauch reicht, kommt dem Eigentümer lediglich die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Sache ohne tatsächliche Sachherrschaft zu (RS0009781).
Der Erwerb von Privatrechten durch Ersitzung an einem öffentlichen Weg kommt nur in Betracht, wenn die Benützung außerhalb des Rahmens des Gemeingebrauchs erfolgt (die Benützung also in anderer Weise ausgeübt wird, als sie durch jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs ausgeübt werden kann) und auch erkennbar ist, dass ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Privatrecht in Anspruch genommen wird (RS0009785; RS0009762). Das trifft bei Inanspruchnahme des Gemeingebrauchs oder einer jedermann unter bestimmten Voraussetzungen möglichen örtlichen Übung nicht zu (RS0009762 [T17], RS0010140 [T4]). Zum Erwerb des Besitzes eines Rechts an einer Liegenschaft (als Voraussetzung der Ersitzung) ist nicht nur der Wille des Besitzers, ein Recht auszuüben, sondern außerdem erforderlich, dass die Leistung oder Duldung durch den Grundeigentümer erkennbar wie die Erfüllung einer Schuldigkeit geschieht, als hätte derjenige, dem geleistet wird oder dessen Handlungen geduldet werden, ein Recht darauf (RS0009762; vgl RS0010140).
Dass die maßgeblichen Grundstücke der Beklagten im Gemeingebrauch stehen, ist nicht strittig. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich keine Benützung der Grundstücke der Beklagten durch die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger außerhalb des Rahmens des Gemeingebrauchs. Soweit die Klägerin auch darauf verweist, dass die Grundstücke von ihr auch befahren und begangen worden seien, stellt dies die Inanspruchnahme des Gemeingebrauchs dar. Es wäre auch nicht ersichtlich, dass dadurch die Inanspruchnahme eines vom Gemeingebrauch verschiedenen Privatrechts in Form eines Fahrt- und Gehrechts für die Beklagte erkennbar gewesen und die Duldung dieses Umstands durch die Beklagte wie die Erfüllung einer Schuldigkeit anzusehen wäre.
III. Ergebnis, Kosten, Bewertung, Zulassung:
1. Der Berufung war im Ergebnis nicht Folge zu geben.
2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
3. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit EUR 30.000,00 übersteigend orientierte sich das Berufungsgericht an der Bedeutung sowie den Folgen des strittigen Eigentumsrechts.
4.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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