Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ B* KG C* , vertreten durch die D* GmbH, vertreten durch Fuchs Wenzel Rechtsanwälte GesbR in 6020 Innsbruck, 2. Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ E*, KG C* , vertreten durch die F* GmbH, vertreten durch Mag. Patrick Gaulin, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, und 3. STADT G* , vertreten durch den Bürgermeister Ing. Mag. H* BSc, vertreten durch Dr. Günther Egger, Dr. Karl Heiß, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 20.592,22 s.A. und Feststellung (Interesse EUR 4.000,--; Gesamtstreitwert daher EUR 24.592,22 s.A.), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 24.592,22 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29.8.2025, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 2.351,52 (darin EUR 391,92 USt) sowie der zweit- und der drittbeklagten Partei die jeweils mit EUR 2.613,72 (darin jeweils EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten ihrer jeweiligen Berufungsbeantwortung jeweils binnen 14 Tagen zu Handen der jeweiligen Vertreter zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist ideelle Mit- und Wohnungseigentümerin einer Liegenschaft, auf der ein großes Wohngebäude errichtet ist. Die Klägerin lebt in dieser im Westen von ** gelegenen Wohnanlage. Die erstbeklagte Partei ist die Eigentümergemeinschaft dieser Liegenschaft. Nördlich angrenzend an die Liegenschaft der Erstbeklagten befindet sich eine weitere Wohnungseigentumsanlage mit zahlreichen Wohnungen. Die Zweitbeklagte ist die Eigentümergemeinschaft dieser Liegenschaft. Bei der drittbeklagten Partei handelt es sich um die Stadt G*. Dieser wurde von der damaligen Bauträgerin der beiden Wohnanlagen die Dienstbarkeit des immerwährenden Geh- und Fahrrechts an dem an der Ostseite der beiden Wohnanlagen in Süd-Nord-Richtung verlaufenden Weg in Vertretung der Allgemeinheit unentgeltlich eingeräumt. Am nordseitigen Beginn dieses Wegs befindet und befand sich auch am 3.2.2022 einerseits das Verkehrsschild „Sackgasse“ und andererseits ein Hinweisschild mit der Aufschrift:
„DURCHGANG UND EINFAHRT VERBOTEN
PRIVATGRUND
der EG ... [Zweitbeklagten]
Bei Zuwiderhandeln muss mit einer Besitzstörungs- bzw
Unterlassungsklage gerechnet werden“
Im Übergangsbereich zwischen den beiden aneinander grenzenden Liegenschaften befindet sich ein Schotterbereich; der Weg verläuft dort nach dem Ende des asphaltierten Bereichs im Osten der beiden Wohnanlagen schräg (in Südrichtung betrachtet) nach rechts und in der Folge durch einen Zaun, danach wiederum ostseitig entlang der Wohnanlage, in der sich die Wohnung der Klägerin befindet.
Von Nord nach Süd betrachtet stellt sich der nicht asphaltierte Übergangsbereich wie folgt dar. Die gemeinsame Grundgrenze verläuft durch den unten ersichtlichen geschotterten Bereich. Der auf den Lichtbild ersichtliche Metallzaun mitsamt dem (unversperrten) befindet sich auf der Liegenschaft der Erstbeklagten:
[Bild entfernt]
Die Klägerin kam am 3.2.2022 gegen 22:30 Uhr auf dem Nachhauseweg von Norden kommend im oben ersichtlichen geschotterten Bereich auf einer Eisfläche zu Sturz, also bevor sie das Tor erreicht hatte. Die Sturzstelle liegt ca 80 cm südlich der Grenze zwischen den beiden Liegenschaften und somit bereits auf dem Grundstück der Erstbeklagten.
Weder die Erstbeklagte noch die Drittbeklagte führten zu irgendeinem Zeitpunkt Winterdienstarbeiten im oben ersichtlichen, geschotterten Bereich durch. Sie beauftragten auch keine natürliche oder juristische Person mit der Durchführung von Winterdienstarbeiten in diesem Bereich. Der Weg wird in diesem Bereich (der Unfallstelle) seit dem Jahr 1998 von einer von der Zweitbeklagten beauftragten privaten Firma winterdienstlich betreut.
In diesem Umfang ist der Sachverhalt nicht weiter strittig.
Mit der am 28.11.2023 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klagebegehrte die Klägerin zuletzt (nach Ausdehnung und Einschränkung ihres Begehrens) EUR 20.592,22 s.A. an Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle ihre künftigen, derzeit unbekannten Schäden aus dem Sturzgeschehen. Sie brachte zusammengefasst vor, dass sie vor dem Unfall an der Haltestelle am I* aus dem öffentlichen Bus ausgestiegen sei und über den (eingangs beschriebenen) Verbindungsweg zwischen dem I* und der J* zu ihrer Wohnung habe gehen wollen. Dabei habe sie gut sitzende Winterstiefel mit einem tiefem und qualitativ hochwertigen Profil getragen. Nach Passieren der Wohnanlage der Zweitbeklagten sei sie über den 5 m breiten Schotterbereich gegangen, und dort kurz vor Erreichen des Zauntors auf eine für sie nicht erkennbare Eisplatte getreten, habe das Gleichgewicht verloren und sei nach hinten zu Boden gestürzt. Sie habe dabei unter anderem eine Mehrfachfraktur des Kreuzbeins erlitten, die einen operativen Eingriff erforderlich gemacht habe. Die Eisfläche, auf der sie gestürzt sei, befinde sich zum Teil auf der Liegenschaft der Erstbeklagten und zum Teil auf jener der Zweitbeklagten. Zudem befinde sich der Sturzbereich auf einer für die Drittbeklagte einverleibten Servitutsfläche. Ursache für den Sturz sei die mangelnde winterdienstliche Betreuung der besagten Fläche gewesen, weil der Weg im Bereich der Unfallstelle nicht gestreut worden sei. Der Unfall sei daher durch ein grob fahrlässiges Verhalten der Hausverwaltungen der erst- und der zweitbeklagten Parteien (im Sinn eines Unterlassens) verursacht worden. Eine Übertragung der Winterdienstpflichten an Dritte sei im Unfallbereich nicht erfolgt. Für die Eigentümergemeinschaften würden primär die Verwalter als deren gesetzliche Organe tätig. Deren Fehlverhalten sei der jeweiligen Eigentümergemeinschaft als eigenes Verschulden zuzurechnen. Da sich die vereiste Sturzfläche im Grenzbereich der Liegenschaften der Erst- und Zweitbeklagten befinde und die Drittbeklagte die Dienstbarkeitsberechtigte des dort verlaufenden Wegs sei, hafteten alle drei Beklagten solidarisch, weil ihnen die Verkehrssicherungspflicht in diesem Bereich gemeinschaftlich zukämen. Dies ließe sich auch aus § 1302 ABGB ableiten.
Die beklagten Parteien bestritten und beantragten jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Klage.
Die erstbeklagte Parteiwendete zusammengefasst ein, dass die Erhaltung und Instandsetzung der Dienstbarkeitsfläche durch die drittbeklagte Partei erfolge. Aus dem zwischen der Bauträgerin beider Objekte und der drittbeklagten Partei im Juli 1994 abgeschlossenen Tausch- und Dienstbarkeitsvertrag ergebe sich ferner, dass für die Drittbeklagte nicht nur die Dienstbarkeit eines öffentlichen Geh- und Fahrrechts eingeräumt, sondern zusätzlich auch eine Grundabtretungsverpflichtung der Erst- und Zweitbeklagten mitaufgenommen worden sei. Die Drittbeklagte sei daher Halterin des auf der Dienstbarkeitsfläche befindlichen Wegs. Da die Erstbeklagte für die Erhaltung dieser Fläche nicht aufkomme, scheide eine Halterhaftung im Sinn des § 1319a ABGB aus. Die Drittbeklagte sei auch deshalb verkehrssicherungspflichtig, weil sie auf der Dienstbarkeitsfläche einen öffentlichen Verkehr für Dritte eröffne. Der Sturz habe sich außerhalb der in § 93 StVO vorgesehenen Uhrzeiten ereignet. Zu diesem späten Zeitpunkt sei die Erstbeklagte jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, den Bereich vor Schnee und Verunreinigungen zu säubern. Im Falle einer Haftung treffe die Klägerin ein Mitverschulden am Sturz. Als Miteigentümerin der Liegenschaft der Erstbeklagten sei(en) ihr der Zustand des Wegs und auch die örtlichen Besonderheiten seit vielen Jahren bekannt. Es wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, zu dieser späten Uhrzeit einen anderen Weg zu benutzen, um nach Hause zu gelangen.
Die zweitbeklagte Partei führte ins Treffen, dass aus dem am Beginn ihrer Liegenschaft angebrachten Schild unmissverständlich hervorgehe, dass es sich um einen Privatgrund handle und der Durchgang und die Einfahrt verboten seien. Die Klägerin sei keine Miteigentümerin der Liegenschaft der zweitbeklagten Partei und hätte sich daher gar nicht auf ihrem Grund aufhalten dürfen. Schon aus diesem Grund komme eine Wegehalterhaftung der Zweitbeklagten nicht in Betracht. Die Räumung des Schotterbereichs falle nicht in die Verantwortung der zweitbeklagten Partei, sondern vielmehr in die Verantwortung der Drittbeklagten. Ungeachtet dessen werde werde die Fläche von dem von der zweitbeklagten Partei beauftragten Hausmeister winterdienstlich mitbetreut und werde dort auch regelmäßig gestreut. Eine Haftung der Zweitbeklagten scheide letztlich auch schon deshalb aus, weil sich die von der Klägerin angegebene Sturzstelle sich nicht auf der Liegenschaft der Zweit-, sondern vielmehr auf der Liegenschaft der Erstbeklagten befinde. Da es von jedem Menschen zu verlangen sei, vor die Füße zu schauen, sei der Klägerin ein Mitverschulden an ihrem Sturz anzulasten. Die von ihr behaupteten Verletzungen seien letztlich nicht kausal auf den Unfall vom 3.2.2023 zurückzuführen.
Die drittbeklagte Partei wendete ebenfalls ein, dass der Sturz der Klägerin auf ihr eigenes Verschulden zurückzuführen sei, weil sie offenkundig dem Gebot des „Vor-die-Füße-Schauens“ nicht entsprochen habe. Die Drittbeklagte sei weder Eigentümerin noch Halterin des Wegs. Die Grundeigentümer der jeweiligen Liegenschaften seien für ihre Allgemeinflächen selbst verantwortlich. Zudem sei der gegenständliche Bereich als Privatweg ausgewiesen. Grundlage für die Errichtung des Tausch- und Dienstbarkeitsvertrags vom 19.7.1994, in welchem das Dienstbarkeitsrecht der Drittbeklagten geregelt sei, sei eine geplante Verwirklichung eines Geh- und Radwegs in Ost-West-Richtung gewesen. Diese öffentliche Verkehrsfläche sei aber bislang nicht realisiert worden. Somit sei die Drittbeklagte auch keine Wegehalterin, weil sie auf der Servitutsfläche zu keinem Zeitpunkt einen öffentlichen Geh- oder Radweg errichtet habe. Der Drittbeklagten wäre es schließlich gar nicht möglich, die Servitutsfläche zu räumen oder zu streuen, ohne Fremdgrund in Anspruch zu nehmen. Die Begründung einer Dienstbarkeit reiche für sich alleine nicht aus, um zu einer Solidarhaftung zu führen.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab. Es legte dieser Entscheidung neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, die in US 2 bis US 13 sowie die in US 21 bis US 28 getroffenen Feststellungen zugrunde, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden nachstehende Sachverhaltsteile hervorgehoben und dabei die von der Klägerin mit Berufung bekämpften Feststellungen in Fettdruck gehalten:
„Die Klägerin verließ am 3.2.2022 gegen 11:00 Uhr ihre Wohnung, um eine Bekannte zu besuchen. Dazu ging sie über den in Nord-Süd-Richtung über die Liegenschaften der Erst- und Zweitbeklagten verlaufenden Weg in Richtung I*, um zur dortigen Bushaltestelle zu gelangen. Dabei ging sie auch über den zwischen den asphaltierten Flächen liegenden (auf obigem Lichtbild ersichtlichen) Schotterweg, wobei in diesem Bereich Schnee lag. Zudem wurde von Mitarbeitern der Firma K*, welche von der Zweitbeklagten mit Hausmeistertätigkeiten und der Schneeräumung auf deren Liegenschaft beauftragt war, im Bereich des an den Schotterweg angrenzenden Zauns, Schnee abgelagert, sodass dort, von Norden aus in Blickrichtung Süden betrachtet, links neben dem Tor Schnee angehäuft war. Welche genaue Menge an Schnee dort am 3.2.2022 genau angehäuft war, kann nicht festgestellt werden. Die Schneeanhäufung wurde von der Klägerin beim Vorbeigehen wahrgenommen.
Die Klägerin ging über diesen über die Liegenschaften der Erst- und Zweitbeklagten verlaufenden Weg auch schon vor dem 3.2.2022 immer dann, wenn es der – nach ihrer Einschätzung – kürzere Weg zu dem von ihr angestrebten Ziel (wie zB der Bushaltestelle) war. Beim Begehen des Wegs an den Tagen vor dem 3.2.2022 hatte sie bemerkt, dass es im Bereich des Schotterwegs eisig war.
Am 3.2.2022 trat nach einer winterlichen Wetterphase eine Wetterberuhigung ein. Der 3.2.2022 war ein verhältnismäßig milder und zeitweise sonniger Tag. Die tagsüber herrschenden teils milden Temperaturen sorgten dafür, dass der im Bereich des Schotterwegs liegende und dort auch am Zaun angehäufte Schnee zumindest teilweise schmolz, wobei nicht festgestellt werden kann, in welchem genauen Ausmaß der Schnee im Bereich des Schotterwegs schmolz. Neuschnee gab es am 3.2.2022 keinen.
Am 3.2.2022 wurde von einem Mitarbeiter der von der Zweitbeklagten beauftragten Firma K* gegen 05:30 Uhr der Bereich des Schotterwegs geräumt, wobei dieser dort auch Salz streute. Ob in diesem Bereich auch Kies gestreut wurde, kann nicht festgestellt werden. Nach dem Räumen wurden von einem Mitarbeiter der Firma K* am 3.2.2022 mehrfach zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten Sichtkontrollen im Bereich des Schotterwegs durchgeführt. Dabei konnte der Mitarbeiter der Firma K* den Schotterweg bereits teilweise durch die Schneedecke sehen, weshalb er der Meinung war, dass an diesem Tag keine weiteren Winterdienstarbeiten vorzunehmen sind und daher am 3.2.2022 auch tatsächlich keine weitere winterdienstliche Behandlung des Wegs erfolgte.
Der 3.2.2022 war zwar ein verhältnismäßig milder und zeitweise sonniger Tag, dennoch kühlte die Luft in der ersten Nachthälfte auf den 4. Februar rasch ab und lag ab ca 22:00 Uhr Ortszeit zeitweise unter dem Gefrierpunkt. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 22:00 und 22:30 Uhr gefror am 3.2.2022 das aufgrund der untertags vorgelegenen milden Temperaturen entstandene Wasser bzw die so entstandene Restfeuchte im Bereich des Schotterwegs, sodass sich an der späteren Sturzstelle (ca 80 cm südlich der Grundgrenze) eine Eisfläche bildete. Das genaue Ausmaß dieser Eisfläche kann nicht festgestellt werden. Insbesondere steht nicht fest, ob sich die Eisfläche auch auf die Liegenschaft der Zweitbeklagten erstreckte. Weiters kann nicht festgestellt werden, ob aufgrund eines etwaig geschmolzenen Schnees auch Wasser oder Restfeuchte von der Liegenschaft der Zweitbeklagten auf die Liegenschaft der Erstbeklagten gelangte und dort zur Bildung dieser Eisfläche beitrug.
Die Klägerin kehrte noch am 3.2.2022 vom Besuch bei ihrer Bekannten nach Hause zurück. Auch auf dem Nachhauseweg fuhr sie wiederum mit dem öffentlichen Bus, aus welchem sie gegen 22:30 Uhr an der Bushaltestelle I* ausstieg. In weiterer Folge nahm sie vom I* kommend, den laufend von ihr verwendeten Weg über die Liegenschaft der Zweitbeklagten in südliche Richtung, um zu ihrer Eigentumswohnung zu gelangen. Als die Klägerin aus dem Bus ausstieg und sich auf den Weg zu ihrer Wohnung machte, war es bereits dunkel und die Außentemperatur war unter den Gefrierpunkt gesunken.
Die Klägerin erkannte bzw hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können, dass die Außentemperatur zu diesem Zeitpunkt unter dem Gefrierpunkt lag sowie, dass es im Bereich des Schotterwegs unter Umständen eisig sein könnte. Obwohl die Klägerin wusste, dass es ihm Bereich des ca 5 Meter langen Schotterwegs bereits in den Tagen vor dem 3.2.2022 eisig gewesen war und obwohl sie auch am 3.2.2022 zum Zeitpunkt des Aussteigens aus dem Bus gegen 22:30 Uhr erkannte bzw hätte erkennen können, dass es im Bereich des Schotterwegs unter Umständen eisig sein könnte, entschied sie sich, über den über die Liegenschaften der Erst- und Zweitbeklagten verlaufenden Weg und den sich dazwischen befindlichen geschotterten Bereich zu ihrem Wohnhaus zu gehen und nicht etwa dem öffentlichen Gehsteig entlang der L* zu ihrem Wohnhaus zu gehen. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt nicht alkoholisiert.
(A) Was die Klägerin zu diesem Zeitpunkt für ein Schuhwerk trug, konnte ebenso wie das Erscheinungsbild und die Eigenschaften der Besohlung des von ihr getragenen Schuhwerks, nicht festgestellt werden.
Der Bereich des Schotterwegs war zum damaligen Zeitpunkt teilweise durch eine künstliche Lichtquelle beleuchtet, wobei sich die Lichtverhältnisse in etwa darstellten wie folgt:
Der Klägerin waren die bei Dunkelheit vorherrschenden Licht- und Sichtverhältnisse im Bereich des Schotterwegs bereits vor dem Begehen des Wegs bekannt.
Die Klägerin kam beim Begehen des Schotterwegs ca 80 cm südlich der in diesem Bereich verlaufenden Grundgrenze der Liegenschaften der Erst- und Zweitbeklagten, sohin auf der Liegenschaft der Erstbeklagten, zu Sturz, da sie beim Gehen auf die dort befindliche Eisfläche stieg, dabei das Gleichgewicht verlor und nach hinten stürzte.
[Bild entfernt]
Beim Begehen des Schotterwegs ging die Klägerin weder äußerst vorsichtig, noch blickte sie vor ihre eigenen Füße. (B) Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte die Klägerin die ca 80 cm südlich der gemeinsamen Grundgrenze der Liegenschaften der Erst- und Zweitbeklagten befindliche Eisfläche erkennen können. Die Klägerin hätte den Sturz verhindern können, indem sie im Bereich des Schotterwegs ihre Aufmerksamkeit auf den Boden gerichtet hätte und spätestens ab Erkennen der Eisfläche äußerst vorsichtig gegangen wäre. Ein entsprechendes Verhalten wäre der Klägerin, wie jedermann, bei gehöriger Aufmerksamkeit auch jedenfalls möglich und zumutbar gewesen.
Weiters hätte die Klägerin den Sturz vermeiden können, indem sie von der Bushaltestelle am I* aus nicht über den über die Liegenschaften der Erst- und Zweitbeklagten verlaufenden Weg, sondern über den öffentlichen Gehsteig entlang der L* folgend in Richtung J* und von dort aus zu ihrer Wohnung gegangen wäre. Die von der Klägerin in diesem Fall zurückzulegende Wegstrecke hätte von der Bushaltestelle bis zu ihrer Wohnung, ebenfalls wie die ohnehin von ihr gewählte Wegstrecke, rund 290 bis 300 Meter betragen, wobei die Gehzeit in beiden Fällen rund 4 Minuten betragen hätte. Es wäre der Klägerin, wie jedermann, bei gehöriger Aufmerksamkeit, insbesondere in Kenntnis der Umstände, dass im Bereich des Schotterwegs bereits am Vormittag Schnee lag, es dort bereits an den Tagen vor dem 3.2.2022 eisig war sowie aufgrund des Umstands, dass die Klägerin erkannte bzw bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass es im Bereich des Schotterwegs eisig sein könnte, jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, den öffentlichen Gehsteig über die L* bis zu ihrer Wohnung zu benutzen.
Ob und inwiefern weitere, am 3.2.2022 durchgeführte Winterdienstarbeiten im Bereich des Schotterwegs den Sturz der Klägerin hätten verhindern können, kann nicht festgestellt werden.
Der von der Klägerin am 3.2.2022 benützte Weg über die Liegenschaften der Erst- und Zweitbeklagten ist ein stark frequentierter Weg, der auch von vielen liegenschaftsfremden Personen benützt wird.“
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass die Rechtsprechung von jedem Fußgänger verlange, beim Gehen vor die Füße zu schauen und der eingeschlagenen Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden. Insbesondere müsse ein Fußgänger nach der ständigen Rechtsprechung bei Schnee- und Eisglätte besondere Vorsicht walten lassen, es seien ihm auch kleinere Umwege zuzumuten. Erkennbar gefährlichen Wegstellen müsse ausgewichen werden. Der klagsgegenständliche Bereich, auf welchem sich der Sturz ereignet habe, sei am Vorfalltag winterdienstlich betreut worden. Er sei sowohl geräumt als auch mit Salz gestreut gewesen. Angesichts der der Klägerin zur Verfügung stehenden Alternative (alternative, öffentliche Wegstrecke mit nur unwesentlich höherer Distanz) und weil sie sich ungeachtet dessen aus freien Stücken dazu entschieden habe, trotz der tiefen Außentemperaturen den ihr als eisig bekannten Weg zu benutzen, sei von ihrem Alleinverschulden am Sturz auszugehen. Selbst bei Bejahung einer – hier aber ohnedies zu verneinenden – Verkehrssicherungspflichtverletzung würde das (Mit)Verschulden der Klägerin derart massiv überwiegen, dass ein etwaiges Verschulden der Beklagten gänzlich in den Hintergrund treten würde. Für den ausschließlich ihr selbst zuzuschreibenden Sturz habe die Klägerin daher selbst zur Gänze einzustehen. Letztlich sei die Klage auch unschlüssig, weil sich der begehrte Betrag nicht aus der Summe der behaupteten Einzelpositionen errechnen ließe.
Die Klägerin bekämpft dieses Urteil vollinhaltlich mit einer fristgerechten Berufung . Sie führt eine Beweis- und eine Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung der Entscheidung in eine gänzliche Klagsstattgebung; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die beklagten Parteien begehren in ihren jeweils fristgerecht eingebrachten Berufungsbeantwortungen, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt:
1. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Klägerin die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (A) und (B) gekennzeichneten Feststellungen.
1.1. Anstelle der als (A) gekennzeichneten Feststellungen wird folgende Ersatzfeststellung begehrt:
„Die Klägerin trug zum Unfallzeitpunkt gut sitzende Winterstiefel mit tiefem und qualitativ gutem Profil.“
1.1.1. Diese Wunschfeststellung ergebe sich aus ihrer Parteiaussage, wonach sie zum Unfallzeitpunkt gut sitzende Winterstiefel mit tiefem und qualitativ gutem Profil getragen habe. Im Verfahren seien nicht die geringsten Umstände zu Tage getreten, welche den Wahrheitsgehalt dieser Aussage anzweifeln ließen. Das Erstgericht hätte sie daher dem Sachverhalt zugrunde legen müssen.
1.1.2. Das Regelbeweismaß im Zivilverfahren ist nicht jenes der mit an Sicherheit grenzenden, sondern jenes der hohen Wahrscheinlichkeit. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Es hat vielmehr nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob es einen Beweis als gelungen ansieht oder nicht, wobei auch dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Entscheidungsorgans von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Es gehört daher auch zum Wesen einer freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen entscheidet (RS0043175). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht nicht aus, um eine Beweisrüge zum Erfolg zu führen.
1.1.3. Kann das Gericht im Zuge des Beweisverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhaltsaspekte nicht mit diesem geforderten hohen Wahrscheinlichkeitsgrad überzeugt werden, hat es letztlich eine Negativfeststellung zu treffen, um eine Entscheidung in Anwendung der Beweislastregeln überhaupt zu ermöglichen (RS0110701).
1.1.4. Eine Beweisrüge kann grundsätzlich nur dann erfolgreich sein, wenn darin stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen ( Klauser/Kodek JN ZPO 18§ 467 ZPO E 39 ff). Die Aufgabe des Rechtsmittelgerichts besteht in diesem Zusammenhang darin, zu überprüfen, ob vom Erstgericht die Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 482 Rz 6).
1.1.5. Dies ist hier der Fall. Das Erstgericht begründete die Negativfeststellung zum von der Klägerin getragenen Schuhwerk damit, dass sich ihre Behauptung, wonach sie gut sitzende Winterstiefel mit tiefem und qualitativ gutem Profil getragen habe, im Verfahren nicht habe objektivieren lassen. Diese Begründung ist nicht korrekturbedürftig, zumal die Berufungswerberin gar nicht behauptet, dass noch andere Beweisergebnisse dazu vorgelegen hätten. Es wäre der Klägerin möglich gewesen, Fotos von dem von ihr getragenen „guten Schuhwerk“ und dessen Sohle vorzulegen. Dies ist unterblieben. Es ist auch nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts, die Beweismittel neu zu würdigen. Im Gegensatz zum Erstgericht konnte sich das Berufungsgericht keinen persönlichen Eindruck von den in erster Instanz vernommenen Personen verschaffen. Wenn das Erstgericht von den von der Klägerin zu ihrem Schuhwerk gemachten Angaben nicht überzeugt war, bedarf dies keiner Korrektur durch das Berufungsgericht und liegt insoweit keine Bedenklichkeit der kritisierten Negativfeststellung vor.
1.2. Die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (B) gekennzeichnete Feststellung will die Berufungswerberin durch folgende Alternativfeststellung ersetzt wissen:
„Die Klägerin hat um 22:30 Uhr des 3.2.2022 die ca 80 cm südlich der gemeinsamen Grundgrenze der Liegenschaften der Erst- und Zweitbeklagten befindliche Eisfläche nicht erkennen können, da die Gehfläche des Schotterwegs schneebedeckt war und sich auch die Oberfläche der gebildeten Eisfläche vom umliegenden Schneebelag nicht abhob.“
1.2.1. Sie stützt auch diese Wunschfeststellung auf ihre Parteiaussage, welcher zu entnehmen sei, dass die Schotterfläche am Vormittag des 3.2.2022 mit Schnee bedeckt gewesen sei. Diese Angaben deckten sich auch mit dem Befund und Gutachten der ZAMG in Beilage ./M. Nur weil der Zeuge M* angegeben habe, dass der Sturzbereich um 05:30 Uhr in der Früh von einem Mitarbeiter der Firma K* geräumt worden sei, ließe sich jedenfalls nicht ableiten, dass die Eisfläche, auf der die Klägerin ausgerutscht sei, erkennbar gewesen sei. Vielmehr hätte das Gericht davon ausgehen müssen, dass auch der am Vormittag dort liegende Schnee auch noch um 22:30 Uhr desselben Tages auf dem Schotterweg gelegen sei und diesen bedeckt habe, zumal der Erdboden auch untertags nur 0° aufgewiesen habe. Damit wäre bei richtiger Würdigung der Beweisergebnisse davon auszugehen gewesen, dass die auf dem Schotterweg vorhandene Eisfläche sich nicht von den übrigen schneebedeckten Flächen des Wegs unterschieden habe und auch nicht hätte unterscheiden lassen.
1.2.2. Die zuvor dargelegten Grundsätze hinsichtlich der Prüfpflicht des Berufungsgerichts gelten auch hier. Das Erstgericht begründete die kritisierte Feststellung in US 33 nachvollziehbar damit, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben nicht vor ihre Füße geblickt habe und auf „gar nichts geachtet “ habe. Dabei handelt es sich um die von der Klägerin im Rahmen ihrer Parteiaussage selbst gewählte Formulierung (Prot ON 31 S 8). Das Erstgericht verwies ferner auf die vorgelegten Lichtbilder in Beilage ./AL und die dort erkennbare gute Beleuchtung des streitgegenständlichen Bereichs. Wenn das Erstgericht unter Bedachtnahme auf die sich aus diesem bei Dunkelheit angefertigten Foto ergebenden Lichtverhältnisse den Schluss zog, dass die Sichtbedingungen auch in der Unfallnacht ausreichend waren, um bei gehöriger Aufmerksamkeit eine am Boden vorhandene Eisfläche zu erkennen, ist auch diese Überlegung nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass die Klägerin ungeachtet dessen, dass es im besagten Bereich schon an den Tagen zuvor eisig war (was sie ihren eigenen Angaben zufolge auch wahrnahm) und die Temperatur am Abend des Unfalltags spürbar abkühlte, beim Heimgehen in der Nacht nicht auf den Boden achtete.
Der festgestellte Sachverhalt wird daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
2. In ihrer Rechtsrügeführt die Berufungswerberin zusammengefasst ins Treffen, dass mehrere Kriterien für eine Haftung der erstbeklagten Partei sprächen. Diese habe nach den hier zu beurteilenden Feststellungen den klagsgegenständlichen Schotterweg nie winterdienstlich betreut und daher ihre Pflichten nach § 93 StVO gröblichst verletzt. Im Übrigen habe das Erstgericht auch nicht auf die zwischen der Klägerin und ihrer Wohnungseigentumsgemeinschaft bestehende rechtliche Sonderbeziehung Bedacht genommen. Die Verletzung von sich daraus ergebenden Schutzpflichten führe zu einer strengeren Haftung als sie im allgemeinen Deliktsrecht bestehe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Erstbeklagte stets den Standpunkt vertreten habe, für den besagten (Sturz-)Bereich nicht zuständig zu sein. Es stehe auch unbekämpft fest, dass die Erstbeklagte auf dem Schotterweg nie einen Winterdienst durchgeführt habe. Dies sei grob fahrlässig, sodass auch eine Haftung aus dem Titel des § 1319a ABGB zu bejahen sei.
Auch für eine Haftung der Zweit- und Drittbeklagten lägen die Voraussetzungen vor. Nach den Feststellungen sei die Firma K* rechtlich verpflichtet gewesen, nicht nur den östlich der Wohnanlage der Zweitbeklagten gelegenen Weg, sondern auch den anschließenden geschotterten Gehweg winterdienstlich zu betreuen. Das Verfahren habe ergeben, dass diese Firma den Räumschnee auf dem südlichen Nachbargrundstück (der Erstbeklagten), und zwar unmittelbar nördlich entlang des Zauns gelagert habe. Dadurch (Schneeanhäufung) sei eine besondere Gefahrensituation auf dem Schotterweg geschaffen worden. Da der Sachverhalt in diesem Zusammenhang unvollständig sei, werde das Fehlen folgender weiterer Tatsachenfeststellungen als sekundärer Feststellungsmangel gerügt:
„Der von Mitarbeitern der Firma K*, welches Unternehmen und Verhalten der zweitbeklagten Partei zuzurechnen ist [sic], nach Süden hingeschobene Räumschnee, welcher vornehmlich vom Gst. 1843 der EZ E* aber auch vom nördlich des Zauns gelegenen Restgrundstück 1842/2 der EZ B* stammte, wurde vor und am Unfallstag auf dem Grundstück 1842/2 der erstbeklagten Partei entlang des in Ost-West-Richtung verlaufenden Zauns abgelagert. Auch dieser entlang des Zaunes von der Firma K* abgelagerte Räumschnee ist im Rahmen der am Unfallstag vorherrschenden Plusgrade untertags abgeschmolzen, sodass sich die Schmelzwässer in den an die Räumschneedepotflächen angrenzenden Vertiefungen des nahe gelegenen geschotterten Gehweges sammelten. In den Nachtstunden des Unfalltags wandelten sich diese Schmelzwässer zu gefrierenden Eisflächen um, sodass sich für Fußgänger erhebliche Gefahrenstellen entwickeln konnten. Die Klägerin ist auf einer dieser geschaffenen Eisflächen des Schotterweges zu Sturz gekommen.“
Auf dieser Grundlage hätte das Erstgericht unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des OGH 2 Ob 198/22i davon ausgehen müssen, dass die von der Zweitbeklagten beauftragte Firma eine besondere Gefahrenquelle geschaffen habe, weil letztlich das Schmelzwasser des von dieser Firma abgelagerten Schnees zur Bildung der klagsgegenständlichen Eisplatte geführt hätte. Die von der K* gesetzte Winterdienstausübung sei daher nicht nur unzureichend, sondern auch ungeeignet gewesen. Nach den Feststellungen sei nur in der Früh um 05:30 Uhr Salz gestreut worden und danach jede weitere Winterdienstarbeit im dortigen Bereich unterblieben. Von Seiten der erst- und drittbeklagten Partei seien überhaupt keine Winterdienstarbeiten an der Sturzstelle durchgeführt oder veranlasst worden. Auch seien keinerlei Kontrollen dieses Bereichs durchgeführt worden, obwohl dazu auch die Drittbeklagte als Servitutsberechtigte verpflichtet gewesen wäre. Dies ergebe sich aus § 482 ABGB. Zwar werde vom Obersten Gerichtshof verlangt, dass jeder Fußgänger vor die Füße schauen müsse. Angesichts des ganz überwiegenden Verschuldens der Beklagten, welche solidarisch für den Schaden der Klägerin einzustehen hätten, habe ein allenfalls vorliegendes Mitverschulden der Klägerin an ihrem Sturz in den Hintergrund zu treten.
3. Dazu ist auszuführen:
3.1. Voranzustellen ist zunächst, dass ein sekundärer Feststellungsmangel dann vorliegt, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat und daher Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 496 ZPO Rz 10). Die Feststellungsgrundlage ist aber nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Zur in der Berufung relevierten besonderen, vom abgelagerten Schnee ausgehenden Gefahrensituation, wurde vom Erstgericht sehr wohl eine Sachverhaltsgrundlage geschaffen. In US 21 wurde festgestellt, dass von Mitarbeitern der Firma K* im Bereich des an den Schotterweg angrenzenden Zauns Schnee abgelagert und diese Schneeanhäufung von der Klägerin auch wahrgenommen worden war. Auch steht unbekämpft fest, dass der 3.2.2022 ein verhältnismäßig milder und zeitweiser sonniger Tag war und am Abend eine Abkühlung stattfand, sodass ab ca. 22:00 Uhr die Lufttemperatur zeitweise unter den Gefrierpunkt lag und weiters: „ Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 22:00 und 22:30 Uhr gefror das aufgrund der untertags vorgelegenen milden Temperaturen entstandene Wasser, sodass sich an der Sturzstelle eine Eisfläche bildete .“ Von einer Unvollständigkeit des Sachverhaltsbilds im vorangeführten Sinn kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
Im Übrigen kommt den von der Berufungswerberin vermissten (auf Seite 17 wiedergegebenen) Feststellungen keine rechtserhebliche Bedeutung zu, weil das Erstgericht – wie die weiteren Ausführungen noch zeigen werden – frei von Rechtsirrtum vom Alleinverschulden der Klägerin am Sturz ausging (dazu unten) und sich daran auch bei Hinzudenken dieses Wunschsachverhalts nichts ändern würde.
3.2. In der Sache selbst kann zunächst auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts und die darin beinhaltenden Ausführungen zu den Verkehrssicherungspflichten verwiesen werden (§ 500a ZPO). Wie im angefochtenen Urteil zutreffend darlegt wurde, ist von jedem Fußgänger und jeder Fußgängerin zu verlangen, beim Gehen auch „vor die Füße schauen“ und der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden (RS0023787 [T3]). Die Verpflichtung zum Schutz vor erkennbaren Gefahren findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit ihrer Abwehr (RS0023397). Dabei dürfen die Anforderungen an deliktische und vertragliche Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden (vgl. RS0023487).
3.2.1. Im vorliegenden Fall steht unbekämpft fest, dass die Klägerin mit den örtlichen Gegebenheiten im Sturzbereich gut vertraut war, zumal sie in unmittelbarer Nähe wohnt. Sie war am Vormittag des Unfalltags um ca 11:00 Uhr über diesen Weg zur Bushaltestelle gegangen. Bereits zu diesem Zeitpunkt war dort angrenzend an den Zaun Schnee abgelagert, was sie auch wahrnahm. Die Klägerin hatte bereits an den Tagen zuvor bemerkt, dass es im Bereich des Schotterwegs eisig war und wählte dennoch beim Heimgehen vom Bus wiederum dieselbe Strecke, obwohl sie auch über den öffentlichen Gehsteig, also auf anderem Weg in etwa derselben Gehzeit nach Hause gehen hätte können. Dass ihr diese alternative (asphaltierte) Strecke, entlang einer innerstädtischen Straße – wie dies aus dem vom Richter angefertigten „Screenshot“ Blg./ I hervorgeht – nicht bekannt gewesen sei, behauptete sie nicht.
Die Feststellung, dass die Klägerin bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits beim Aussteigen aus dem Bus aufgrund der Außentemperatur erkennen hätte können, dass der geschotterte Bereich, wo sie zu Sturz kam, (auch) in der besagten Nacht unter Umständen wieder (wie schon in den Tagen zuvor) eisig sein könnte und es ihr daher möglich und auch zumutbar gewesen wäre, den öffentlichen Alternativweg zu benutzen, wurde nicht angefochten. Da sie dies nicht tat und – obwohl ihr die von dem von ihr benutzten Privatweg ausgehende Gefahr aufgrund ihrer Ortskundigkeit hätte bekannt sein müssen – weder vorsichtig ging noch vor ihre eigenen Füße blickte, (diesfalls wäre die Eisfläche für sie erkennbar und der Sturz daher vermeidbar gewesen), wird die vom Erstgericht vertretene Rechtsauffassung, dass die Klägerin das Alleinverschulden am Sturz trifft, vom erkennenden Senat geteilt.
3.2.2. Dass der geschotterte Teil des Wegs im Übergangsbereich zwischen den Liegenschaften der Erst- und der Zweitbeklagten am Unfalltag (wie überhaupt gar) nicht winterdienstlich betreut worden sei – wie dies die Klägerin behauptete – trifft nicht zu. Nach den vorliegenden Feststellungen wird der Winterdienst auf dieser Fläche seit mehr als 20 Jahren von einem von der Zweitbeklagten beauftragten privaten Unternehmen durchgeführt. Ein Mitarbeiter dieses Unternehmens hatte den Weg um halb sechs Uhr morgens (auch) an der klagsgegenständlichen Stelle geräumt und mit Salz bestreut. Untertags wurden von diesem Mitarbeiter mehrfach Sichtkontrollen durchgeführt und die weitere/neuerliche winterdienstliche Behandlung des Wegs als nicht erforderlich erachtet, zumal es sich um einen niederschlagsfreien, milden und zeitweise sonnigen Tag handelte. Die Eisbildung erfolgte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 22:00 und 22:30 Uhr nachts, weil das am 3.2.2022 aufgrund der untertags vorgelegenen milden Temperaturen entstandene Schmerzwasser im Bereich des Schotterwegs gefror. Selbst wann man nun der Erstbeklagten im Sinn einer Verkehrssicherungspflichtverletzung zum Vorwurf machen wollte, dass sie nicht ihrerseits für einen Winterdienst auf dem auf ihrer Liegenschaft befindlichen Wegbereich Sorge trug und nicht für eine zusätzliche Kiesstreuung Sorge trug, wäre ein dahingehender Schuldvorwurf angesichts der gravierenden Sorglosigkeit der Klägerin in eigenen Angelegenheiten (welche sich bereits aus ihrer eigenen Parteiaussage ergibt) vernachlässigbar, was auch für die Drittbeklagte zu gelten hat. Der von dieser (der drittbeklagten Partei) erhobene Einwand, es sei ihr faktisch gar nicht möglich, die Servitutsfläche zu räumen oder zu streuen, ohne Fremdgrund in Anspruch zu nehmen, wurde von der Klägerin im Übrigen nicht bestritten.
Die Zweitbeklagte trifft bereits von vornherein kein Schuldvorwurf, weil sie für eine (vermeintlich) mangelhafte winterdienstliche Betreuung des gar nicht auf ihrer Liegenschaft situierten Sturzbereichs nicht einzustehen hat.
3.3. Da somit die hier zu beurteilenden Feststellungen keinen anderen Schluss zulassen, als dass die Klägerin das Alleinverschulden am Sturz trifft, muss auf die einzelnen Haftungsgrundlagen (§ 1319a ABGB, § 93 StVO, sowie die Sonderbeziehung zwischen der Klägerin und der erstbeklagten Partei) und auch auf die Frage der Solidarverpflichtung nicht eingegangen werden.
Insgesamt sind die Berufungsausführungen sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen, weshalb dem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen war.
4. Die Kostenentscheidungfür das Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 ZPO. Die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Klägerin hat den beklagten Parteien die Kosten ihrer jeweils fristgerechten Berufungsbeantwortungen zu ersetzen. Auf Basis eines Berufungsinteresses von EUR 24.592,22 ergibt sich hiefür bei einem Tarifansatz nach TP3B von EUR 870,20 ein Gesamtbetrag von jeweils brutto EUR 2.613,72. Der erstbeklagten Partei waren die Kosten hingegen wie verzeichnet (mit brutto EUR 2.351,52 [§ 405 ZPO]) zuzusprechen.
5. Bei dem gemäß § 500 Abs 1 Z 1 ZPO vorzunehmenden Bewertungsausspruch bestand kein Anlass, von der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen, weshalb auszusprechen war, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,-- übersteigt.
6.Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor. Fragen der Beweiswürdigung sind nicht revisibel (RS0043371 ua). Die Beurteilung einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung ist ebenfalls eine einzelfallbezogene (RS0110202 ua), was auch für schadenersatzrechliche Verschuldensfragen gilt (RS0087606).
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