Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Winder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* reg GenmbH , vertreten durch Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen (restlich) EUR 9.007,56 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.10.2024, C*-95, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 1.458,67 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1.1.1988 als Buchhalter im D* E* beschäftigt; mit 1.1.1995 löste er seinen Vater in der Funktion eines geschäftsführenden Angestellten ab. Im Jahr 2000 wurde das D* E* mit dem D* F* fusioniert, worauf beide Lagerhäuser im weiteren die Beklagte bildeten. Nach Punkt 11.3 des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Dienstvertrags erhält der geschäftsführende Angestellte von der Genossenschaft im Fall seiner Kündigung trotz überwiegend positiver Bilanzierung neben seiner gesetzlichen Abfertigung eine Abschlagszahlung in Höhe von einem Jahresbruttogehalt. Bis 2010 erhielten alle Mitarbeiter Bilanzgeld in Höhe von zwei Monatsgehältern. Für das Jahr 2011 beschloss der Vorstand der Beklagten dem Kläger kein Bilanzgeld mehr zu gewähren, weil nach dessen Auffassung kein Vertrauensverhältnis mehr zum Kläger bestand, dieser nicht kooperiere, die „Auslegung“ des Unternehmens nicht mehr gepasst habe und der Kläger keine gute Arbeit für den Betrieb leiste; allen anderen Mitarbeitern wurde das Bilanzgeld gewährt.
Zum 30.6.2011 wurde das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen von der Beklagten aufgekündigt; diese Kündigung focht der Kläger zu G* des Erstgerichts gemäß § 105 ArbVG an. Mit Schreiben vom 29.8.2011 wurde der Kläger von der Beklagten für den Fall, dass die ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam erklärt werde, entlassen; die hiegegen erhobene, auf § 106 ArbVG gestützte Klage wurde zu H* des Erstgerichts erfasst. Dieser Streit wurde mit Beschluss vom 27.10.2011 im Einvernehmen mit den Parteien im Hinblick auf das Verfahren G* unterbrochen; mit Schriftsatz vom 20.1.2012 zog der Kläger die Kündigungsanfechtungsklage unter Anspruchsverzicht zurück.
Seit dem Jahr 2011 behing eine Vielzahl – etwa zehn – von Prozessen zwischen den Streitteilen; die Atmosphäre zwischen den Parteien war extrem aufgeheizt, beide Streitteile waren vernünftigen Lösungen unzugänglich und deren Rechtsanwälte im konkreten Fall nicht immer Herr des Prozesses. Im Einzelnen wurden unter anderem beim Erstgericht folgende Verfahren angestrengt:
* I*, im Folgenden und nunmehr C*:
Kläger begehrt Abfertigung, Entlohnung im Sinn des Punktes 11.3. des Dienstvertrags und Bilanzgeld für das Jahr 2011, welcher Klage die Beklagte unter anderem Gegenforderungen aus dem Titel des Schadenersatzes entgegenhielt;
* J*:
Beklagte begehrt Schadenersatz wie in Form der Gegenforderung (von den Streitteilen allenthalben auch bezeichnet als: „Passivprozess“);
* K*:
Kläger strebt Feststellung der Wirksamkeit eines „Vertrags über die Pensionszuschussregelung“ an (allenthalben auch bezeichnet als: „Pensionsprozess“);
* L*, nunmehr M*:
Kläger begehrt Entlohnung für weitere Tätigkeit für die Beklagte, die nicht vom Dienstvertrag zwischen den Streitteilen erfasst wird (Brennerei und Ölmühle).
Im vorliegenden Verfahren C * begehrte der Kläger den Zuspruch von insgesamt EUR 277.960,20, und zwar jeweils EUR 134.476,32 an Abfertigung und Entgeltzahlung gemäß Punkt 11.3. des Dienstvertrags sowie EUR 9.007,56 an Bilanzgeld für das Jahr 2011. Mit Teilurteil vom 4.7.2014 gab das Erstgericht diesem Begehren in der Hauptsache zur Gänze statt; unter einem sprach es aus, dass über die von der Beklagten erhobene Gegenforderung mit Endurteil entschieden werde. Der Berufung der Beklagten wurde im Umfang des Zuspruchs von EUR 9.007,56 s.A. im Sinn des eventualiter gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags Folge, im Übrigen keine Folge gegeben. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts vom 20.5.2015 erwuchs auch im stattgebenden Teil in Rechtskraft, da der Oberste Gerichtshof mit 26.2.2016 die außerordentliche Revision der Beklagten zurückwies. Am 9.4.2018 übermittelte der damalige Leiter der Abteilung ** den Streitteilen folgende Note:
„Im gegenständlichen Verfahren (C*) wurde zuletzt der weitere Gang des Parallelverfahrens J* abgewartet, wobei im vorliegenden Verfahren offenbar seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 26.2.2016 keine inhaltlichen Entwicklungen erfolgten. Zumal das Verfahren J*, das insbesondere auch die gegenständlich geltend gemachte Gegenforderung betrifft, nunmehr zur Urteilsfindung geschlossen wurde, erscheint ein weiteres Abwarten des dortigen Verfahrensausgangs weiterhin zweckmäßig, um Doppelgleisigkeiten und unnötige Kosten zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund werden die beiden Parteienvertreter ersucht, dem Gericht binnen einer Woche mitzuteilen, ob sie mit einem einfachen Ruhen des gegenständlichen – weiterhin laufenden – Verfahrens einverstanden sind.“
Mit Beschluss vom 30.4.2018, rechtskräftig seit 18.6.2018, wurde das Verfahren C* bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens J* unterbrochen und ausgesprochen, dass eine Fortsetzung nur über Antrag einer der Parteien stattfinde; begründend wurde hiezu ausgeführt, beide Parteien seien mit einer prozessökonomischen Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Parallelverfahrens einverstanden.
Im Verfahren J* wurde ein Gutachten aus dem Bereich des Rechnungswesens eingeholt und erfolgten Einvernahmen. Mit Urteil vom 22.3.2018 wurde der Beklagte zur Zahlung von EUR 6.851,88 s.A. verpflichtet und das Mehrbegehren der (hier) Beklagten von EUR 195.781,-- abgewiesen. Nach Befassung des Berufungsgerichts sowie des Obersten Gerichtshofs wurde das Klagebegehren erstinstanzlich zur Gänze abgewiesen; einer Berufung der dortigen Klägerin (hier Beklagten) wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 24.2.2021, rechtskräftig seit 6.4.2021, ein Erfolg versagt.
Im letztlich zu M * geführten Verfahren wurden in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 21.9.2021 neuerlich Vergleichsgespräche geführt und festgehalten, dass man sich noch einmal außergerichtlich bezüglich eines allfälligen Vergleichs besprechen werde. Die (in allen Verfahren identen) Parteienvertreter telefonierten in weiterer Folge wiederholt und traf man sich – trotz sehr weit auseinander liegender Standpunkte – auch persönlich, um über die Vorstellungen der jeweiligen Mandanten zu verhandeln. Der Klagsvertreter forderte in den Vergleichsgesprächen eine zumindest sechsstellige Summe sowie die Prozesskosten, wobei die zwischen den Parteienvertretern besprochenen Beträge immer noch mit den Mandanten akkordiert werden mussten. Im Zuge dieser Gespräche wurde von den Parteienvertretern noch ein- oder zweimal am Rande angemerkt, dass eine Generalbereinigung zweckmäßig wäre. Da man aber im Verfahren M* noch relativ weit auseinanderlag, wurde der Rest nicht mehr weiter im Detail verfolgt.
Am 12.4.2023 fand zu M* eine Tagsatzung statt, in der ausführliche Vergleichsgespräche geführt wurden, die jedoch nicht erfolgreich zu Ende gebracht werden konnten. Der Klagsvertreter hielt im Rahmen dieser Tagsatzung auf der Rückseite seiner Ladung handschriftlich unter dem Namen des Beklagtenvertreters fest, was dieser während der Vergleichsgespräche äußerte. Der Klagsvertreter führte an (gemeint: hielt fest), dass der Kläger zunächst EUR 500.000,-- gefordert habe und der Beklagtenvertreter hierauf geantwortet habe, sich einen Vergleich in der Größenordnung von rund EUR 50.000,-- vorstellen zu können, wobei der Klagsvertreter einen Betrag von EUR 150.000,-- als Gegenzahl in den Raum gestellt habe. Der Beklagtenvertreter habe auch die Frage der Passivlegitimation thematisiert und eine allfällige Generalbereinigung mit einem Betrag von EUR 100.000,-- in den Raum gestellt.
Ein Betrag von EUR 100.000,-- kam für den Klagsvertreter im Sinn einer Generalbereinigung aber nicht in Betracht; da zudem der Kläger nicht anwesend war und dieses Anbot auch nicht mit ihm akkordiert war, wollte der Klagsvertreter dazu nicht Stellung nehmen.
Am 22.6.2023 erstellte der Leiter der Abteilung M* einen Aktenvermerk, nach dem ihm der Beklagtenvertreter persönlich mitgeteilt habe, dass sich eine vergleichsweise Regelung nunmehr stark abzeichne und in den nächsten Tagen möglich sein sollte. Hierauf wurde die für den 26.6.2023 anberaumte Tagsatzung abberaumt und festgehalten, der Beklagtenvertreter habe fernmündlich mitgeteilt, mit dem Klagsvertreter bezüglich einer Enderledigung mittels Vergleichs gesprochen zu haben; betraglich sei der Rahmen grob abgesteckt, jedoch bedürfe es diesbezüglich sowie wegen Widmungsfragen und weiterer kleinerer Details noch einer Endabstimmung. In der Tagsatzung vom 3.10.2023 wurden sodann „ausführliche Vergleichsgespräche“ geführt; schließlich wurde ein bedingter Vergleich mit Widerrufsfrist bis 24.10.2023 abgeschlossen, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger einen Betrag von EUR 180.000,-- (EUR 90.000,-- an Hauptsache und EUR 90.000,-- an Zinsen) binnen 14 Tagen ab Wirksamkeit dieses Vergleichs zu bezahlen. Bis zu diesem Vergleichsabschluss im Verfahren M* war zumindest in Randbemerkungen Thema, dass eine Generalbereinigung zweckmäßig wäre. Zwischen den Parteienvertretern bestand letztlich jedoch Uneinigkeit darüber, ob der (Kosten-)Anspruch im Verfahren C* verjährt bzw verfristet war und „hatte man ohnehin genug damit zu tun, dass man den Vergleich zu M* zustandebrachte“. Dieser Vergleich ist seit 30.10.2023 wirksam.
Mit am 18.11.2023 beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz vom 16.11.2023 beantragte der Kläger die Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens; dieser Antrag war bewusst solange nicht gestellt worden, solange irgendwie über eine Gesamtlösung gesprochen wurde.
Soweit steht der Sachverhalt – ergänzt um unstrittige Details zu den Verfahren Y* und M* – im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Mit am 19.4.2024 beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz wendete die Beklagte Verjährung des verbliebenen Anspruchs an Bilanzgeld in Höhe von EUR 9.007,56 s.A. mit dem wesentlichen Argument ein, der Kläger habe das Verfahren nach Wegfall des Unterbrechungsgrunds nicht gehörig fortgesetzt, weil er einen Fortsetzungsantrag erst 32 Monate nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens J* gestellt habe. 11 Monate nach rechtskräftigem Abschluss des genannten Verfahrens sei anlässlich eines Gesprächs zwischen den Streitteilen im Verfahren M* erwähnt worden, dass eine Generalbereinigung zweckmäßig wäre; zu diesem Zeitpunkt sei infolge nicht gehöriger Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens aber schon Verjährung eingetreten.
Der Kläger hielt dem entgegen, bereits im Verfahren J* sei immer wieder die Vergleichsfrage angesprochen worden und sei diese seitens der Streitteile ebenso wie im vorgängigen Pensionsverfahren vorerst einer Beendigung des Verfahrens J* vorbehalten worden. Das Berufungsurteil (gemeint im Verfahren J*) sei am 1.3.2021 zugestellt worden. In der Folge seien wiederholt Vergleichsmöglichkeiten angesprochen worden, die auch im Verfahren M* immer wieder zu Verfahrenserstreckungen geführt hätten. Am 3.10.2023 sei im Verfahren M* ein Vergleich geschlossen worden, allerdings nur mehr eingeschränkt über den dortigen Verfahrensgegenstand. Verhandelt worden sei sowohl über Separat- als auch Gesamtvergleiche. Schlussendlich habe sich eine Einigung über einen Gesamtvergleich nicht gefunden, weshalb es zum Separatvergleich gekommen sei. Infolge dieser Vergleichsverhandlungen sei der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt worden.
Mit Urteil vom 4.10.2024 gab das Erstgericht dem verbliebenen Klagebegehren statt. Hiebei ging es vom eingangs (stark zusammengefasst) referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere im Berufungsverfahren umkämpfte Sachverhaltsannahmen:
(1) Während der rund zehnjährigen Dauer des Verfahrens J* wurde wiederholt – auch über richterliche Erörterung – ein Teil- oder Gesamtvergleich thematisiert. Es kam aber nie zu einem Vergleichsabschluss, weil es immer von beiden Seiten hieß, dass man ein Prozessergebnis, zB des Pensionsprozesses K* oder des Passivprozesses J* abwarten und später über einen Vergleich reden würde.
Die Zustimmung zur Unterbrechung ( des Verfahrens C* am 30.4.2018) war dadurch motiviert, dass man je nach Ausgang des Verfahrens J* versuchen würde, über eine Lösung nachzudenken.
Nach Zustellung der OLG-Entscheidung im Verfahren J* am 1.3.2021 ergaben sich zwischen dem Klagsvertreter und dem nach Pensionierung von Dr. N* nunmehr für die Beklagte einschreitenden Rechtsanwalt Dr. Brüggl sporadisch immer wieder Gespräche, ob man das gegenständliche Verfahren allenfalls vergleichsweise bereinigen könne, wobei jeweils erwähnt wurde, dass es zweckmäßig wäre, eine Generalbereinigung herbeizuführen. Es waren beide Varianten Gesprächsthema, nämlich dass man entweder eine Lösung für die Gesamtproblematik findet oder einen separaten Vergleich zu M* schließt und alles andere ausstreitet.
Rechtlich verfocht das Erstgericht – nach Bejahung des letztlich noch zur Rede stehenden Anspruchs des Klägers aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes – die Auffassung, nach den getroffenen Feststellungen sei eine Vielzahl von Prozessen zwischen den Streitteilen anhängig gewesen, die in den Jahren 2010 und 2011 begonnen hätten und zunächst parallel geführt worden seien. In weiterer Folge habe sich – nach den Feststellungen – die Anzahl der Prozesse verringert, es sei jedoch nach wie vor, wenn auch nur am Rande bis zum Vergleichsabschluss im Verfahren M* über einen Gesamtvergleich gesprochen worden. Eine ungewöhnliche Untätigkeit im Zusammenhang mit der Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens, die zum Ausdruck gebracht hätte, dass dem Kläger nicht mehr an der Erreichung seines Prozessziels gelegen sei, könne hierin nicht erblickt werden. Nur wenn ein mangelndes Interesse des Klägers an der Verfahrensfortsetzung augenscheinlich geworden wäre, wäre auf die Dauer der Untätigkeit bzw deren Rechtfertigung bzw auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müssten. Beide Parteienvertreter hätten jedoch übereinstimmend angegeben, dass die Fronten zwischen den Streitteilen verhärtet gewesen seien, der Klagsvertreter ergänzte noch, dass die Parteien rationalen Argumenten nicht immer zugänglich gewesen seien, (2) bekräftigte jedoch wie der Beklagtenvertreter, dass man dennoch wiederholt miteinander gesprochen und verhandelt habe, und eine Gesamtbereinigung möglich sei.
Da der Kläger bis zum Vergleichsabschluss im Verfahren M* berechtigte Hoffnung habe haben können, dass man – zumal die Standpunkte zu Beginn der Vergleichstagsatzung noch nicht endgültig festgestanden seien – allenfalls noch zu einer Gesamtbereinigung kommen würde, sei der rund zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit des Vergleichs gestellte Fortsetzungsantrag des Klägers als rechtzeitig anzusehen und damit das letztlich noch offene Begehren nicht verjährt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Hiebei erwies sie sich aufgrund nachstehender Erwägungen als nicht berechtigt :
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der restlich verbliebene Anspruch auf Bilanzgeld für das Jahr 2011 infolge nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens nach dessen Unterbrechung mit 30.4.2018 verjährt ist oder nicht. Die Auffassung des Erstgerichts, dass dem Kläger an sich der Anspruch auf dieses Bilanzgeld zukommt, wird im Berufungsverfahren nicht bekämpft, sodass auf diesen selbständigen Aspekt nicht einzugehen ist; die Höhe dieses Anspruchs wurde ausdrücklich außer Streit gestellt (ON 92 S 2).
2.Mit ihrer Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die – jeweils kursiv hervorgehobenen – mit (1) bezeichneten Feststellungen des Erstgerichts sowie dessen mit (2) bezeichneten Wendungen in dessen rechtlicher Beurteilung. Der Behandlung deren Argumentation kann vorangestellt werden, dass dem Erstgericht auf US 38 (während der Dauer des Verfahrens J* wurde wiederholt ein Gesamtvergleich thematisiert …. es kam aber nie zu einem Vergleichsabschluss, weil es immer von beiden Seiten hieß, dass man ein Prozessergebnis zB des Passivprozesses zu J* abwarten wolle) ein offensichtlicher Schreibfehler unterlief, weil das Abwarten auf einem Vergleich in einem Verfahren denkunmöglich ein Hindernis für einen Vergleichsabschluss im selben Verfahren darstellen kann. Richtig kann nur sein, dass während der rund zehnjährigen Dauer des Verfahrens C* wiederholt ein Teil- oder Gesamtvergleich thematisiert wurde. Dies ergibt sich im Ergebnis auch aus dem angefügten Klammerzitat (ZV Dr. O*), der als Zeuge (ON 92 S 3 bis 10 und S 14) in diesem Sinn ausgesagt hat. Da es sich hiebei um ein offenkundiges Versehen des Erstgerichts handelt, ist dieses berichtigungsfähig und kann der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden, dass das Erstgericht davon ausging, während der Dauer des Verfahrens C* sei wiederholt ein Vergleich thematisiert worden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 419 Abs 3 ZPO).
2.1. Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung aufgrund welcher Beweismittel zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0041835 [T4]). Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich bekämpfte und gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis zeigen. Zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RIS-Justiz RI0100145). Im Übrigen genügt es nicht, die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (8 Ob 337/97k).
2.2. Anstelle der mit (1) bezeichneten Sachverhaltsannahmen strebt die Berufungswerberin folgende Feststellungen an:
„Aufgrund der zwischen den Parteien aufgeheizten Atmosphäre waren beide Parteien vernünftigen Lösungen unzugänglich, weshalb auch keine Gespräche inhaltlicher Art zu einer Generalbereinigung nach Ruhenseintritt [offenkundig gemeint: Unterbrechung] im Verfahren J* geführt wurden. Bis zur Verhandlung am 12.4.2023 im Verfahren M* wurde zwischen den Parteienvertretern zwar immer wieder am Rande bemerkt, dass eine Generalbereinigung vorteilhaft wäre, wurden aber bis zu dieser Tagsatzung nie Gespräche, wie eine Generalbereinigung aussehen könnte, geführt.
In der Tagsatzung vom 12.4.2023 zu M* wurde lediglich vom Beklagtenvertreter einmal bemerkt, dass bei einem Betrag von EUR 100.000,--, der von Seiten der Beklagten angeboten wurde, eine Generalbereinigung zugrundegelegt werden müsste, welche Bedingung für den Klagsvertreter aber von vornherein nicht akzeptabel war und deshalb keine weiteren Verhandlungen mehr erfolgten.“
Begründend argumentiert das Rechtsmittel, das Erstgericht habe die bekämpften Feststellungen fast ausschließlich auf die Aussage des Klagsvertreters als Zeugen gestützt und selbst diese würden teils unrichtig wiedergegeben. Aus den Angaben der beiden Parteienvertreter ergebe sich tatsächlich nur, dass die Herbeiführung eines Generalvergleichs für zweckmäßig erachtet worden sei; konkrete Verhandlungen über einen solchen seien aber nicht geführt worden. Lediglich in der Verhandlung am 12.4.2023 im Verfahren M* seien Zahlen in den Raum gestellt worden, konkrete weitere Verhandlungen zu einem Generalvergleich seien jedoch nicht vorgenommen worden. Nach den Feststellungen des Erstgerichts wären ständig Vergleichsverhandlungen zum gegenständlichen Verfahren geführt worden, obwohl dies ausschließlich im Verfahren M* der Fall gewesen sei.
2.3. Dem ist zu erwidern: Vergleichsverhandlungen haben keineswegs die Unterbrechung der Verjährung zur Folge, ja nicht einmal eine Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist während ihrer Dauer; verhindert wird nicht der Lauf der Verjährungsfrist, sondern ihr Ablauf, also das „Zuendegehen“ der Verjährungsfrist. Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt (RIS-Justiz RS0034518 [T9, T11, T5], 3 Ob 223/06z mwN). Damit wäre mit der gewünschten Feststellung für die Beklagte nichts gewonnen: Der Kläger hat seinen Anspruch mit Klage geltend gemacht, im Sinn der vorgenannten Judikatur sohin angemeldet. Aus der angestrebten Feststellung bis zur Verhandlung am 12.4.2023 im Verfahren M* sei zwischen den Parteienvertretern immer wieder am Rande bemerkt worden, dass eine Generalbereinigung vorteilhaft wäre, lässt sich eine vollständige Ablehnung des Anspruchs des Klägers gerade nicht ableiten, weil der Begriff „Generalbereinigung“ im gegebenen Zusammenhang nur sämtliche Verfahren erfassen kann. Damit aber erfolgte die von der Rechtsprechung geforderte vollständige Ablehnung des Anspruchs auf Bilanzgeld gerade nicht. Hieraus resultiert wiederum, dass auch nach der angestrebten Sachverhaltsannahme Vergleichsbemühungen zu bejahen wären, mögen diese auch nicht in ein konkretes Stadium gelangt sein.
Hinzutritt, dass gewünschte und bekämpfte Feststellungen (schon aufgrund ihres Umfangs) nur teilweise im erforderlichen Austauschverhältnis stehen. Die Feststellung, die Zustimmung zur Unterbrechung sei dadurch motiviert gewesen, dass man je nach Ausgang des Verfahrens J* versuchen würde, über eine Lösung nachzudenken, steht in keinem Austauschverhältnis zum angestrebten Feststellungsblock. Sie ist daher nicht wirksam bekämpft. Allein diese Sachverhaltsannahme zum Motiv der Zustimmung zur „Unterbrechung“, die beide Streitteile erfasst, indiziert, dass keine abschließende Verneinung des Anspruchs des Klägers erfolgt ist.
Letztlich sind die bekämpften Feststellungen auch inhaltlich unbedenklich: Der Klagsvertreter, dessen Glaubwürdigkeit auch das Rechtsmittel nicht in Zweifel zieht, hat als Zeuge in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 4.10.2024 (ON 92 S 3 bis 10 und 14) plausibel und – nicht zuletzt im Hinblick auf die Anzahl der zwischen den Streitteilen geführten Prozesse – der Gerichtserfahrung entsprechend dargelegt, das (unterbrochene) Verfahren J* sei nicht präjudiziell für das gegenständliche Verfahren gewesen, das heiße, die Zustimmung zur Unterbrechung sei schon dadurch motiviert gewesen, dass „man schaue“, dass das Verfahren J* erledigt werde und dass man dann, je nachdem wie dieses Verfahren ausgehe, versuchen würde, über eine Lösung nachzudenken. Schon mit dem Vorgänger des nunmehrigen Beklagtenvertreters (der mit 1.8.2021 in den Ruhestand getreten ist) sei immer wieder das Thema Teil- oder Gesamtvergleich angesprochen worden und es sei beides so weiter im Raum gestanden. Es sei dann aber nicht zu einem vernünftigen Ende gekommen, weil man immer wieder ein Prozessergebnis abwarten habe wollen, etwa den Pensionsprozess, der ökonomisch „ein gewaltiges Gewicht“ habe; dann habe es umgekehrt auch den Passivprozess gegeben, der „einen gewaltigen Sprengsatz beinhaltet habe“ und nach seinem Dafürhalten auch deshalb geführt worden sei, weil der Kläger bei dortigem Unterliegen nicht nur zahlungspflichtig geworden wäre, sondern auch die Pensionsansprüche verloren hätte. Es sei dann aber immer von beiden Seiten gekommen, dass man diesen Vergleich jetzt nicht machen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt darüber reden würde. Auch nach der Pensionierung des Vorgängers des Beklagtenvertreters hätten sich immer wieder Gespräche ergeben, nämlich ob man die Sache allenfalls mit einem Vergleich „einfangen“ könne.
Auch der Beklagtenvertreter als Zeuge einvernommen hat angegeben, es sei um eine vergleichsweise Bereinigung des Verfahrens M* in vernünftiger Form gegangen, bei diesem, aber auch bei den Folgegesprächen sei jeweils erwähnt worden, dass es zweckmäßig wäre, eine Generalbereinigung herbeizuführen.
Insgesamt gelingt es dem Rechtsmittel somit nicht, überzeugende Argumente für die Unrichtigkeit der angefochtenen Feststellungen vorzutragen. Es mag schon sein, dass in Bezug auf das gegenständliche Verfahren keine gesonderten Vergleichsverhandlungen stattgefunden haben; dies schließt aber die übereinstimmend dargelegte Generallösung nicht aus, die schon rein begrifflich auch das vorliegende Verfahren erfasst.
2.4. Im zweiten Teil ihrer Beweisrüge (Punkt 1. b)) wendet sich die Berufungswerberin gegen die in der rechtlichen Beurteilung enthaltenen Wendungen des Erstgerichts, wonach auch der Beklagtenvertreter bekräftigt habe, dass man wiederholt miteinander gesprochen und verhandelt habe, ob nicht doch eine Gesamtbereinigung möglich sei. Ausgeführt wird, der Beklagtenvertreter habe keinesfalls bekräftigt, dass über eine Gesamtbereinigung verhandelt worden sei.
Dahinstehen kann, ob damit den Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge (Punkt 2.1. oben) Genüge getan wird, weil es – wie bereits ausgeführt – für die Annahme von Vergleichsverhandlungen ausreicht, dass der Gläubiger seiner Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt. Dies zeigt, dass es sich beim Begriff des „Verhandelns“ letztlich um eine rechtliche Beurteilung handelt, die einer Beweisrüge nicht zugänglich ist. Im Übrigen gesteht das Rechtsmittel selbst zu, bei allen Gesprächen sei „lediglich“ bemerkt worden, dass ein Generalvergleich zweckmäßig wäre.
2.5. Zusammengefasst dringt die Beweisrüge (als solche) somit nicht durch.
3. Sowohl in ihrer Beweisrüge (Punkt 1. a) Schluss) als auch in der Rechtsrüge (Punkt 2. g)) wird unter Bezugnahme auf die Aussage des Beklagtenvertreters als Zeuge in diesem Verfahren die Feststellung vermisst, dass bereits vor Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens einmal darüber gesprochen wurde, dass die Beklagte die Auffassung vertritt, die Forderungen im gegenständlichen Verfahren einschließlich der Kostenersatzforderung seien verjährt und der Klagsvertreter gegenteiliger Auffassung gewesen sei. Außerdem wird als Feststellungsmangel gerügt, dass zum Zeitpunkt der Tagsatzung vom 12.4.2023 zu M* das Verfahren J* bereits zwei Jahre rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei.
3.1. Letzterem genügt zu erwidern, dass sich diese Feststellung aus den Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts ergibt: Auf US 41 wurde festgestellt, dass der Beklagtenvertreter in der angesprochenen Tagsatzung vom 12.4.2023 eine allfällige Generalbereinigung mit einem Betrag von EUR 100.000,-- in den Raum gestellt hat; auf US 38 findet sich die Sachverhaltsannahme, dass das Verfahren J* mit 6.4.2021 rechtskräftig beendet wurde. Dazwischen liegt ein Zeitraum von zwei Jahren.
3.2. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren; Feststellungsmängel können nur im Rahmen des vom Beweispflichtigen behauptetenSachverhalts berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0053317, RS0043325). Maßgebend für das Vorliegen eines rechtlichen Feststellungsmangels ist also eine dementsprechende Prozessbehauptung einer Partei. Ein Beweisergebnis, auf das sich ein Rechtsmittelwerber stützt, kann somit schon per se keinen Feststellungsmangel begründen. Da Prozessvorbringen in diesem Sinn fehlt, ist schon aus diesem Grund ein rechtlicher Feststellungsmangel nicht aufzugreifen. Im Übrigen erschließt sich die rechtliche Relevanz des behaupteten Feststellungsmangels nicht und wird eine solche jedenfalls nicht dargetan.
4. In ihrer Rechtsrüge im engeren Sinn vertritt die Berufungswerberin die Auffassung, Verjährung sei eingetreten, weil der Fortsetzungsantrag hier erst 32 Monate nach Beendigung des Passivprozesses erfolgt und erst zwei Jahre nach dessen rechtskräftigem Abschluss ein Betrag von EUR 100.000,-- für eine Generalbereinigung in den Raum gestellt worden sei; zudem ortet die Rechtsmittelwerberin ein Verkennen der Beweislast und moniert, es mangle an einem ausreichenden Vorbringen auf Klagsseite dafür, das einen Fortsetzungsantrag erst nach 32 Monaten rechtfertigen würde.
4.1. Zufolge § 1497 ABGB tritt Unterbrechung der Verjährung unter anderem dann ein, wenn derjenige, der sich auf dieselbe berufen will, vom Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Nach der Judikatur ist eine gehörige Fortsetzung nicht anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung seines Prozessziels nichts gelegen ist. Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen. Es kommt nicht auf die längere oder kürzere Dauer der Untätigkeit an, sondern auf den Umstand, ob diese Untätigkeit gerechtfertigt gewesen ist. In dieser Hinsicht trifft den Kläger die Behauptungs- und Beweispflicht (RIS-Justiz RS0034849, RS0034765, RS0034710). Maßgebend ist, ob das Verhalten des Klägers den Schluss auf sein mangelndes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens zulässt (RS wie vor [T4]). Die Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung eines Anspruchs im Sinn des § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, aus der entnommen werden muss, dass es der Partei an dem erforderlichen Ernst zur Erreichung des Prozessziels fehlt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls zu beantworten (RIS-Justiz RS0034805).
4.2. Das Argument der Berufung, wonach der Kläger mit den Gründen für seine Untätigkeit behauptungs- und beweisbelastet ist, trifft sohin zu (so auch RIS-Justiz RS0034805). Wieso das Erstgericht jedoch von einer „falschen“ Beweislastverteilung ausgegangen sein soll, erschließt sich nicht, weil sich Fragen der Beweislast erst dann stellen, wenn das Gericht die für die Entscheidung wesentlichen Fragen nicht oder nicht vollständig feststellen kann. Bei Vorliegen entsprechender positiver Sachverhaltsfeststellungen bedarf es nicht des Rückgriffs auf die Anwendung von Beweislastregeln, weil es dann keine Rolle mehr spielt, wen die Beweislast trifft, wenn die zu beweisende Tatsache ohnedies feststeht (10 ObS 133/98a, 2 Ob 296/00v, 7 Ob 111/02b; RIS-Justiz RS0039875). Da das Erstgericht hier zu allen entscheidenden Fragen keine Negativfeststellungen getroffen hat, spielt die Frage der Beweislast somit keine Rolle.
4.3. Wieso kein ausreichendes Vorbringen des Klägers dafür vorliegen sollte, das die Einbringung eines Fortsetzungsantrags erst nach 32 Monaten rechtfertigen würde (Punkt 2. d) des Rechtsmittels), macht die Berufung nicht deutlich. Sollte sie hiebei auf das Vorliegen überschießender und damit unbeachtlicher Feststellungen reflektieren, genügt der Hinweis, dass derartige Feststellungen nicht schon dann vorliegen, wenn sie nicht exakt dem Vorbringen einer Partei entsprechen; maßgeblich ist vielmehr, ob sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds oder der erhobenen Einwendungen halten (4 Ob 68/24i; RIS-Justiz RS0040318).
4.4. Inhaltlich stellt die Berufung vornehmlich auf den zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens J* (6.4.2021) und dem Zeitpunkt der Einbringung des Fortsetzungsantrags (18.11.2023) verstrichenen Zeitraum ab, der sich tatsächlich auf etwa zweieinhalb Jahre erstreckt. Wie einleitend referiert kommt es aber nicht (allein) auf diese Zeitspanne, sondern vielmehr auf den Grund des Verstreichens der Zeit bis zur Stellung des Fortsetzungsantrags und darauf an, ob hieraus der Schluss zu ziehen war, dass dem Kläger an der Erreichung seines Prozessziels in diesem Verfahren nicht mehr gelegen ist. Für die Annahme, dass dem Kläger nichts mehr an der Verfolgung seines Anspruchs auf Bilanzgeld lag, bestand aber schon aufgrund der Vielzahl der Prozesse und der festgestellten Vehemenz der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen kein Anlass. Hinzutritt, dass nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen, nach Zustellung der den Passivprozess abschließenden Entscheidung des Berufungsgerichts, wenn auch sporadisch aber doch immer wieder Gespräche zwischen den Parteienvertretern dahin stattfanden, ob das gegenständliche Verfahren allenfalls vergleichsweise erledigt werden könne, wobei es zweckmäßig wäre, eine Generalbereinigung herbeizuführen. Unter Generalbereinigung kann im gegebenen Zusammenhang nur eine Erledigung des vorliegenden und des Verfahrens M* verstanden werden. Überdies steht fest, dass beide Varianten, nämlich eine Gesamtlösung oder ein gesonderter Vergleich zu M* thematisiert wurden. Insoweit wurde somit das vorliegende Verfahren mit dem zu M* geführten verknüpft. Damit kann noch weniger davon die Rede sein, aus dem Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag könnte auf ein mangelndes Interesse des Klägers an der Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens geschlossen werden. Wenngleich die Fortsetzung des Streits um das Bilanzgeld formell vom rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens J* abhängig gemacht wurde, so darf doch nicht vernachlässigt werden, dass parallel hiezu das Verfahren M* behing und – nach den übernommenen Feststellungen – beide Streitteile auch einer alle Verfahren erfassenden Generalbereinigung nicht ablehnend gegenüberstanden. Unter diesen besonderen Umständen des Einzelfalls kann die Untätigkeit des Klägers hier nicht als ungewöhnlich angesehen werden. Auch in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs wurde in Einzelfällen eine mehrjährige Nichtfortsetzung eines Verfahrens als unschädlich angesehen (3 Ob 194/02d, 8 ObA 187/92).
Soweit das Rechtsmittel unter Hinweis auf die festgestellten Hergänge in der Tagsatzung vom 12.4.2023 im Verfahren M* hervorhebt, damals sei erstmals vom Beklagtenvertreter ein Betrag von EUR 100.000,-- für eine Generalbereinigung in den Raum gestellt worden, also mehr als zwei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens J*, wird vernachlässigt, dass schon zuvor – wenn auch sporadisch – nach der Zustellung der den Passivprozess abschließenden OLG-Entscheidung immer wieder Gespräche zwischen den Parteienvertretern stattgefunden haben, ob das gegenständliche Verfahren allenfalls vergleichsweise bereinigt werden könne, zweckmäßigerweise im Rahmen einer Generalbereinigung. Entgegen der erkennbaren Auffassung des Rechtsmittelwerbers ist nicht entscheidend, ob nach Abschluss des Passivprozesses (im Detail) Beträge für eine Generalbereinigung genannt wurden, sondern vielmehr die Tatsache, dass überhaupt über eine solche gesprochen wurde. Damit ist im Ergebnis das Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag auf die Beendigung des Verfahrens M* nicht schädlich. Dass hierauf umgehend die Fortsetzung des Verfahrens beantragt wurde, wird auch vom Berufungswerber nicht in Zweifel gezogen. Insgesamt hat das Erstgericht somit zu Recht den Eintritt einer Verjährung des noch verbliebenen Anspruchs verneint.
5. Zusammengefasst ist der Berufung sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 41, 40 ZPO. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Beklagte dem Kläger die rechtzeitig und tarifkonform verzeichneten Kosten dessen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Im Hinblick auf die Einzelfallbezogenheit der entscheidenden Rechtsfrage war eine solche mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen. Somit ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 4 ZPO).
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