Keine gehörige Fortsetzung liegt nur dann vor, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen lässt, dass ihm an der Erreichung des Prozesszieles nicht mehr gelegen ist.
…Ausdruck bringe, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts gelegen sei (StRsp jüngst 7 Ob 15/01h und 7 Ob 140/01s; RIS-Justiz RS0034765). Dabei sei nicht so sehr auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf deren Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verhältnis zwischen den Parteien…
…wenn die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist und er damit zum Ausdruck bringt, es sei ihm an der Erreichung des Prozesszieles nichts gelegen (RIS-Justiz RS0034765; 7 Ob 15/01h). Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verhältnis…
…keinerlei rechtfertigende Gründe darlegt, bringt er mit seiner (ungewöhnlichen) Untätigkeit zum Ausdruck, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nicht mehr gelegen ist (RIS Justiz RS0034765; RS0034849 ua). 4. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 und §…
…Gründe für diese Untätigkeit zu beachten. Ob die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist oder nicht, hängt jeweils vom Einzelfall ab (RIS-Justiz RS0034805, RS0034849 [T5], RS0034765 [T1]). Liegen keine besonderen Umstände vor, wurde eine nicht gehörige Fortsetzung erst bei einer Untätigkeit von drei Jahren angenommen (vgl auch Mayr in Fasching/Konecny…
…an der Erreichung des Prozessziels nichts gelegen ist (stRspr: SZ 49/106, SZ 54/177; 4 Ob 290/97v = RdW 1998, 265 uva; RIS Justiz RS0034765). Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen (Mader in Schwimann2, § 1497 ABGB Rz…
…ungewöhnlich ist und er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts mehr gelegen ist (2 Ob 190/10w; RS0034765). [16] 2. Aus der Untätigkeit des Klägers kann aber grundsätzlich nicht auf Verjährung geschlossen werden, wenn er gar nicht gehalten war, eine (weitere) Prozesshandlung…
…daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen ist (stRsp ua EvBl 1976/6; 4 Ob 335/80; JBl 1986, 651 mwN; RIS-Justiz RS0034765). Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen. Die Gründe müssen im Verhältnis zwischen den…
…Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen lässt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nicht mehr gelegen ist (RIS Justiz RS0034765). Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0034849). Der Kläger kann sich…
…wenn die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist und er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozesszieles nichts gelegen ist (RIS-Justiz RS0034765; jüngst 7 Ob 15/01h). Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im…
…ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung seines Prozessziels nichts mehr gelegen ist (RIS Justiz RS0034849; RS0034765). Zur Frage der Anwendung dieser Judikatur auf Verfahren, in denen die Klage lange vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eingebracht wurde, hat der Oberste Gerichtshof in…
…Aufgabe der klagenden Partei, beachtliche Gründe für die Untätigkeit und für die Nichtaufnahme und Nichtfortsetzung des Verfahrens vorzubringen und erforderlichenfalls zu beweisen (RIS-Justiz RS0034805; RS0034765 mwN ua). Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen stichhaltige Gründe gegeben sein (7 Ob 154/99v ua). Kann die klagende…
…das Verfahren nicht fortsetzt und ob sein Verhalten auf ein mangelndes Interesse an der Verfahrensfortsetzung bzw der Erreichung des Prozessziels schließen lässt (vgl RIS Justiz RS0034765; RS0034849; RS0034624 [T13]; RS0034710 [T4]). Die Frage, ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS Justiz RS0034765 [T1]). Im…
…1497 ABGB Verjährung eintreten. Die Frage der gehörigen Prozessfortsetzung, die den Eintritt der Verjährung verhindert, kann aber nur für den Einzelfall beantwortet werden (RIS Justiz RS0034765; RS0034805). 2.1 Die Vorinstanzen haben die Grundsätze für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren iSd § 1497 ABGB gehörig fortgesetzt wurde, zutreffend dargelegt. Grundsätzlich…
…und er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozesszieles nichts gelegen ist (EvBl 1976/6; JBl 1986, 651 uva; RIS-Justiz RS0034765 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verhältnis zwischen…
…der Kläger zu beurteilen ist, wirft wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS-Justiz RS0034805 [T30]; RS0034765 [T1]). Zieht man hier in Betracht, dass Parteienvertreteridentität zwischen den vorliegend verbundenen, unterbrochenen Verfahren und dem für die Unterbrechung maßgeblichen Verfahren bestand und nach Erhebung…
…Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen lässt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nicht mehr gelegen ist (RIS-Justiz RS0034765). Zögert der Gläubiger mit der Verfolgung eines Anspruchs, muss er die Verjährung hinnehmen (RIS-Justiz RS0034674). 1.2 Nach der Rechtsprechung kann zwar aus der…
…wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen lässt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nicht mehr gelegen sei (RS0034765). Das Vereinbaren des Ruhens des Verfahrens ist dabei grundsätzlich neutral zu beurteilen, nur wenn der Kläger selbst nur zögerlich oder nicht ernstlich das Verfahren vorantreibt…
…ist, ob der Kläger mit seiner (ungewöhnlichen) Untätigkeit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts mehr gelegen ist (RIS Justiz RS0034849; RS0034765 ua). 2.2 Zutreffend wiesen die Vorinstanzen darauf hin, dass die Klägerin hier gehalten war, eine Prozesshandlung vorzunehmen, nämlich einen vorbereitenden Schriftsatz einzubringen und Urkunden vorzulegen…
…Revisionsrekurs aufgeworfenen Frage der Voraussetzungen für die Annahme der nicht gehörigen Fortsetzung eines Verfahrens iSd § 1497 ABGB existiert bereits umfangreiche Judikatur (RIS-Justiz RS0034765; RS0034849; RS0034805; RS0034648; RS0034710; RS0034722; RS0034755; RS0034672; RS0034681; RS0109334; RS0034791; RS0034691; RS0034674). Ob ausgehend von den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ein Verfahren gehörig fortgesetzt…
…die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist und er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nicht mehr gelegen ist (RIS-Justiz RS0034765). Die Untätigkeit ist nur soweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungsfrist fällt (1 Ob 165/09k = ecolex …
…die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist und er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts mehr gelegen ist (RIS Justiz RS0034765, 1 Ob 198/05g; 7 Ob 15/01h; 3 Ob 560/91 uva). Dabei ist nicht nur auf die…
…wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar (6 Ob 43/00t; 3 Ob 194/02d; RIS Justiz RS0034765 ua). Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels des Antragstellers zu führen.…
…anzunehmen, wenn die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist und er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts mehr gelegen ist (RS0034765). Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen…
…Sinn des § 1497 ABGB „gehörig fortgesetzt“ wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl RIS Justiz RS0034710 [T16]; RS0034805 [T6]; RS0034765 [T1]). Welche Frist für die Neueinklagung in diesem Sinn noch als „unverzüglich“ qualifiziert werden kann, lässt sich daher nicht generell, sondern nur einzelfallbezogen…
…Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen lässt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nicht mehr gelegen ist (RIS-Justiz RS0034765). Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0034849). Wenn sich - wie…
…Rechtsverfolgung keine „ungewöhnliche Untätigkeit“ erkennen, die auf ein Abstehen vom Anspruch schließen ließe und daher einem Fortbestehen der Unterbrechungswirkung entgegenstünde (RIS-Justiz RS0034849, RS0034765). Unerheblich sind demgegenüber Umstände, die vor Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist liegen, also insbesondere das von den Vorinstanzen gerügte Zuwarten zwischen der ersten Forum non conveniens…
…zu beurteilen ist, die die Unterbrechungswirkung der Klage beseitigt, stellt - entgegen dem Standpunkt der Klägerin - wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0034765 [T1, T10 und T18]; RS0034805; M. Bydlinski aaO) keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0034710 [T16 und T19]; RS0044464…
…wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (vgl RIS Justiz RS0034710 [T16; T20]; RS0034805 [T6; T22; T28]; RS0034765 [T1; T10; T18]). Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof aber dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der…
…„beharrliche Nichtbetätigung“) an den Tag gelegt wird, die darauf schließen lässt, dass dem Anspruchswerber an der Erreichung seines Verfahrensziels nicht mehr gelegen ist (RS0034765). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (RS0034805 [T6]), sodass auch keine „festen zeitlichen Grenzen“ gezogen werden können…
…der Leistungsklage nach rechtskräftiger Beendigung des Erbrechtsstreits eingetreten sei. Die nicht gehörige Fortsetzung beseitigt nachträglich eine - durch an sich rechtzeitige Klageführung eingetretene - Unterbrechungswirkung (RIS Justiz RS0034765).…
…eines Kurators nach § 116 ZPO beantragt werden kann, konnte das Berufungsgericht auf die Entscheidung 10 Ob 288/98w stützen (so auch RS0034765 [T24]). Welchen Gerichtsstand der Geschädigte in Anspruch nehmen kann (ob auch den allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 65 f JN), kann auf den…
…wenn die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist und er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts gelegen ist (RIS-Justiz RS0034765). Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen (RIS Justiz RS0034765 [T7]). Die Gründe müssen…
…vgl RS0034612). Schon ein verhältnismäßig kurzer zeitlicher Abstand zwischen Wegfall des Unterbrechungsgrundes und dem Fortsetzungsantrag rechtfertigt die Beurteilung, dass das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde (RS0034765 [T21]). Ob das Zuwarten mit einer Prozesshandlung (hier mit einem Fortsetzungsantrag) eine gehörige Verfahrensfortsetzung ausschließt, hängt stets vom Einzelfall ab und begründet in der Regel…
…Antragstellerin zu beurteilen ist, wirft wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl RIS Justiz RS0034710 [T19]; RS0034765 [T1, T10, T18]; RS0034805 [T28, T30]). Die Antragstellerin legt nicht näher dar, aus welchen im Verhältnis zwischen den Verfahrensparteien liegenden (RIS Justiz RS0034867) Gründen ihr…
…Fortsetzung der Anspruchsverfolgung darstelle. Dabei gesteht sie selbst zu, dass diese Frage nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (siehe RIS Justiz RS0034805 [T6], RS0034765 [T1, T10, T18] ua). In Bezug auf die Untätigkeit kommt es weniger auf eine absolute Dauer als auf rechtfertigende Gründe der Untätigkeit an (RIS Justiz…
…der Erreichung des Prozesszieles nichts mehr gelegen ist; ob eine solche anzunehmen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (stRsp RIS-Justiz RS0034765), sodass auch keine festen zeitlichen Grenzen gezogen werden können. Die Führung von Vergleichsgesprächen und eine damit im Zusammenhang stehende Ruhensvereinbarung schließen in der Regel den…
…des Einzelfalles in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (9 ObA 36/01m; RIS-Justiz RS0034765, RS0034805 ua). In der Annahme des Berufungsgerichtes, dass die Umstände, dass sich der Kläger längere Zeit im Ausland aufhielt und seinen Prozessbevollmächtigten nicht zur Fortsetzung…
…Ob 73/08s) an den Tag gelegt wird, die darauf schließen lässt, dass dem Anspruchswerber an der Erreichung seines Verfahrensziels nicht mehr gelegen ist (RS0034765). Ob dies der Fall ist, richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (RS0034805), sodass auch keine „festen zeitlichen Grenzen“ gezogen werden können…
…die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist und er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nicht mehr gelegen ist (RIS Justiz RS0034765, RS0034849). Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0034849), die im Verhältnis…
…damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts gelegen ist (SZ 49/106, SZ 54/177; RdW 1998, 265; RIS-Justiz RS0034765). Dabei sei nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen. Die Gründe müssten im Verhältnis zwischen den…
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