Im Falle von Vergleichsverhandlungen über die Abwicklung von Schadenersatzansprüchen handelt es sich um einen von der Rechtsprechung herausgebildeten besonderen Fall einer Ablaufshemmung (§§ 7, 863, 914, 1494 ff ABGB).
…nicht, in ihrer außerordentlichen Revision dagegen eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen. [5] 1.1 Vergleichsgespräche führen nach ständiger Rechtsprechung zu einer Ablaufshemmung der Verjährung (RS0034518). Verhindert wird daher das „Zuendegehen“ der Verjährungsfrist (RS0034518 [T11]; RS0034450 [T3]; RS0034501 [T3, T10]). Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass…
…wann die Ansprüche fällig waren. Richtig ist, dass Vergleichsverhandlungen, die bis zum Ablauf der Verjährungsfrist geführt werden, einen besonderen Fall der Ablaufhemmung bilden (RIS Justiz RS0034518). Verhindert wird nicht der Lauf der Verjährungsfrist, sondern ihr Ablauf, also das „zu Ende gehen“ der Verjährungsfrist (RIS Justiz RS0034501 [T3]). Scheitern Vergleichsverhandlungen…
… 3 ZPO keiner Begründung bedarf. 2. Durch Vergleichsverhandlungen tritt nach der Rechtsprechung eine Ablaufhemmung der Verjährung der Ansprüche des Gläubigers ein (RIS Justiz RS0034518). Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch…
…Ablaufshemmung hinsichtlich der Verjährung oder Verfristung der Ansprüche des Geschädigten bzw Gewährleistungsberechtigten ein (7 Ob 219/04p = SZ 2004/188; RIS-Justiz RS0034518). Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch…
…von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt (RS0034518 [T1, T5]; RS0034450 [T13]). Die Vergleichsbereitschaft kann ausdrücklich auf einen Teilanspruch beschränkt werden; dann hemmen die Verhandlungen nur in diesem Umfang die Verjährung ( RS0034526 ). Lehnt…
…mit dem Haftpflichtversicherer über Ersuchen des Versicherungsnehmers eine Ablaufhemmung ein (9 Ob 131/03k, 8 Ob 657/87; RIS Justiz RS0034518). Diese dauert an, bis die Vergleichsgespräche scheitern und die Ansprüche des Geschädigten nunmehr abgelehnt werden. Werden Vergleichsverhandlungen bis zum Ablauf der Verjährungszeit weitergeführt, dann kann…
…bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht, ebenso wie die ständige Rechtsprechung, dass Vergleichsgespräche nur eine Ablaufshemmung bewirken, während ihrer Dauer aber die Verjährungsfrist weiterläuft (RIS-Justiz RS0034518; Dehn in KBB² § 1494 Rz 3 mwN). Die von ihm angestellten Berechnungen, wonach er die Klage im Vorprozess noch vor Ablauf der Verjährungszeit…
…ABGB³ § 1488 Rz 1; RIS-Justiz RS0034333; vgl auch RS0108084, RS0034288). 2.2. Die Verjährung wird durch Vergleichsverhandlungen, die eine Ablaufhemmung bewirken (RIS-Justiz RS0034518, RS0034501, RS0020748; Dehn aaO § 1494 Rz 3; M. Bydlinski aaO § 1501 Rz 2a; Mader/Janisch aaO Vor §§ 1494-1496 Rz 3…
…reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt (RIS-Justiz RS0034518 [T5]). Im vorliegenden Fall haben die Beklagten im Jahr 2000 der Klägerin erklärt, ihr die Durchfahrt nur gegen Widerruf und nur nach jeweiligem Ansuchen…
…durch letztinstanzliche Rechtsprechung gedeckt (vgl RIS-Justiz RS0034464; RS0034516 [T2]). Gleiches gilt für die Beurteilung der Vorinstanzen, dass Vergleichsgespräche nur eine Ablaufshemmung bewirken (RIS-Justiz RS0034518) und der Verjährung nicht entgegenstehen, wenn erst weit über ein Jahr nach deren Ende Klage erhoben wird (vgl RIS-Justiz RS0034450). 3. Mangels Vorliegens der…
…Verjährungsfrist. Vergleichsverhandlungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist bewirken nach ständiger Rechtsprechung eine Ablaufhemmung eigener Art (2 Ob 246/04x; 3 Ob 121/04x; RIS Justiz RS0034518; M. Bydlinski aaO § 1501 Rz 2a mwN). Scheitern Vergleichsverhandlungen nach einem Zeitpunkt, in dem ohne sie der Rechtsverlust bereits eingetreten wäre, tritt Verjährung dann…
…gewesen. Im Falle von Vergleichsverhandlungen über die Abwicklung von Schadenersatzansprüchen handelt es sich um einen von der Rechtsprechung herausgebildeten besonderen Fall einer Ablaufshemmung (RIS-Justiz RS0034518). Entsprechend dem Vorbringen der Klägerin, wonach das Dienstverhältnis per 2. 9. 1996 beendet worden war, wäre die sechsmonatige Frist des § 1162d ABGB mit 2…
…Schadenseintritt könnte diese Frist freilich nicht zu laufen beginnen (RIS Justiz RS0083144). Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung, dass Vergleichsverhandlungen eine Ablaufshemmung bewirken (RIS Justiz RS0034518, RS0034450; M. Bydlinski aaO § 1501 Rz 2a mwN). Voraussetzungen der verjährungsrechtlichen Relevanz von Vergleichsverhandlungen ist allerdings, dass diese ernsthaft und ohne Zögern (zielstrebig) geführt…
…einer Diensterfindung zu beurteilen waren. 2.4. Vergleichsverhandlungen, die bis zum Ablauf der Verjährungsfrist geführt werden, bilden nur einen besonderen Fall einer Ablaufshemmung (RIS Justiz RS0034518). Verhindert wird nicht der Lauf der Verjährungsfrist, sondern nur ihr Ablauf, also das „Zuendegehen“ der Verjährungsfrist (RIS Justiz RS0034501 [T3, T10]). Scheitern Vergleichsverhandlungen…
…aber auch auf die übrigen mit der gegenständlichen Klage geltend gemachten Ansprüche zu. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Vergleichsverhandlungen eine Ablaufhemmung bewirken (RIS Justiz RS0034518; 9 Ob 43/14k; 9 Ob 39/17a; 7 Ob 15/18h ua; Dehn in KBB 4 § …
…den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig . 1. Vergleichsgespräche führen nach ständiger Rechtsprechung zu einer Ablaufshemmung der Verjährung (RIS Justiz RS0034518). Scheitern die Verhandlungen, muss die Klage unverzüglich, das heißt binnen angemessener Frist eingebracht werden (RIS Justiz RS0034450; RS0020748). Dasselbe gilt im – hier vorliegenden –…
…aber auch auf die übrigen mit der gegenständlichen Klage geltend gemachten Ansprüche zu. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Vergleichsverhandlungen eine Ablaufhemmung bewirken (RIS-Justiz RS0034518; 9 Ob 43/14k; 9 Ob 39/17a; 7 Ob 15/18h ua; Dehn in KBB 4 § …
…der Verjährungsfrist abgeleitet werden (vgl RIS Justiz RS0022078). Anschließend folgten allerdings Vergleichsgespräche zwischen den Streitteilen, die jedenfalls den Ablauf der Verjährungsfrist zunächst hemmten (RIS Justiz RS0034518) und die im Sachverständigengutachten vom 3. 5. 2007 mündeten. Danach müsste freilich auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen Verjährung angenommen werden (vgl etwa…
…keineswegs die Unterbrechung der Verjährung zur Folge, ja nicht einmal eine Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist während ihrer Dauer (3 Ob 58/09i; RIS Justiz RS0034518; Dehn in KBB³ § 1494 ABGB Rz 3 mwN). Von der Rechtsprechung ist nur anerkannt, dass Vergleichsverhandlungen, die bis zum Ablauf der…
… Ob 130/72 = SZ 45/97; vgl RIS Justiz RS0034537). Nach der neueren Rechtsprechung liegt ein Hemmungsgrund eigener Art vor (RIS Justiz RS0034518; 4 Ob 44/10i). Dabei handelt es sich nicht um eine Fortlaufshemmung, sondern um eine Ablaufshemmung, es wird daher nicht der Lauf der…
Rückverweise