Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Färber (Arbeitgeber) und Mag a . Stangl (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Ina-Christin Stiglitz, Rechtsanwältin in Güssing, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) **, **, im Berufungsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Juni 2025, **-59, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):
I. Die mit der Berufung vorgelegten Urkunden (Befund Dris. B* vom 7. Juli 2025 und ärztliches Attest der Dr. C* vom 12. August 2025), werden zurückgewiesen .
II. Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der zum Stichtag 1. Februar 2024 57 Jahre alte Kläger hat die Lehre zum Kraftfahrzeugmechaniker mit Lehrabschlussprüfung vom 3. Juni 1986 abgeschlossen. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag war er sieben Monate (Juni bis Dezember 2009) bei der Firma D* als Werksfahrer und von Dezember 2009 bis Mai 2020 125 Monate als Autobuslenker bei der E* AG in der F* beschäftigt, wobei er Linienverkehr gefahren ist.
Am 14. März 2019 nahm er im Ausmaß von sieben Stunden an einer Lenkerweiterbildung der G* AG sowie am 26. und 27. September 2020 und am 2. und 3. Oktober 2020 an Weiterbildungen in ausgewählten Sachgebieten für den Güterkraft- und Personenkraftverkehr teil. Dabei wurden nachstehende Inhalte behandelt:
Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs (sieben Stunden); Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr (sieben Stunden); Sicherheit und Komfort der Fahrgäste, Ladungssicherung - richtige Benützung des Fahrzeugs, internationale und nationale Vorschriften für den Personenverkehr, Markt und Umfeld des Personenkraftverkehrs (sieben Stunden); Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle sowie für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung, die Fähigkeit, der Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer sowie Gesundheitsschäden vorzubeugen, die Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen und zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt (sieben Stunden). Der Kläger verfügt über einen Führerschein der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, D1, D, C1E, CE, D1E, DE und F sowie über einen Staplerführerschein. Nach seiner Beschäftigung bei der E* AG bezog er bis August 2023 Kranken- und Arbeitslosengeld, bis März 2024 Übergangsgeld der Pensionsversicherungsanstalt und seit April 2024 Notstandshilfe.
Beim Kläger bestand zum Zeitpunkt seit der Antragstellung aufgrund seiner, vom Erstgericht detailliert festgestellten Leiden (Urteilsseite 5), darunter ein Cervikalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule mit Osteochondrose C5-C7, Adipositas, Gicht unter medikamentöser Therapie und eine leichtgradige Depression mit Nervosität folgendes Leistungskalkül:
Alle leichten und mittelschweren Arbeiten im Gehen, Sitzen oder Stehen sind unter Einhaltung der üblichen, vom Gesetzgeber vorgesehenen Arbeitszeit und Ruhepausen möglich. Arbeiten in gebückter Arbeitshaltung, Überkopfarbeiten sowie hockende und kniende Tätigkeiten sind selten möglich. Arbeiten schweren Charakters mit entsprechenden Hebe- und Tragebelastungen scheiden aus. Arbeiten an höhenexponierten Lagen sind aus Sicherheitsgründen auszuschließen. Ein normales Arbeitstempo ist möglich. Darüber hinaus ist ein forciertes Arbeitstempo bis zu einem Drittel des Arbeitstags zumutbar. Akkord- und Fließbandarbeiten sind, so wie Nachtarbeit, wenn es sich um Wechselschichten handelt, nicht zumutbar. Der Kläger ist in der Lage Tätigkeiten, die er im maßgeblichen Zeitraum ausgeübt hat, auch weiterhin im Hinblick auf die geistigen Fähigkeiten voll umfänglich auszuüben. Seine Fähigkeit zu Kundenkontakt, die Durchsetzungs- und Führungsfähigkeit liegen im Durchschnitt. Er ist in der Lage, ein mäßig schwieriges geistiges Anforderungsprofil zu erfüllen. Es besteht Unterweisbarkeit auf andere als bisher geleistete Tätigkeitsbereiche. Diesen Arbeitsanweisungen ist der Kläger voll umfänglich gewachsen. Er ist außerdem in der Lage, sich neue Kenntnisse zu Anlernzwecken anzueignen, wobei beim Erlernen von zusätzlichen Fähigkeiten mit normalen Anpassungszeiten zu rechnen ist. Schulbarkeit und Umschulbarkeit sind gegeben. Es ist zumutbar, ein Verkehrsmittel zum Erreichen der Arbeitsstätte zu benutzen, wobei auch Wochenpendeln möglich ist. Ein Ortswechsel und die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sind zumutbar.
Ab 1. Oktober 2024 verminderte sich das Leistungskalkül des Klägers wie folgt:
Er ist einem normalen Arbeitstempo ganztägig gewachsen, wobei davon auszugehen ist, dass im normalen Arbeitstempo an sich bereits einzelne Belastungsspitzen enthalten sind, welche sich bei jeder Arbeit finden. Darüber hinaus ist ihm ein forciertes Arbeitstempo nicht zumutbar.
Bei Einhaltung des Leistungskalküls sind Krankenstände im Ausmaß von zwei Wochen pro Jahr zu erwarten.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Kläger noch in der Lage, allen Anforderungen, die an einen Autobuslenker gestellt werden, gerecht zu werden.
Ab 1. Oktober 2024 ist der Kläger nicht mehr in der Lage, allen Anforderungen, die an einen Autobuslenker gestellt werden, gerecht zu werden. Dies insbesondere deshalb, weil er den damit verbundenen Tätigkeiten unter forciertem Arbeitstempo nicht mehr im erforderlichen Ausmaß gewachsen ist.
Auf die Feststellungen des Erstgerichts zum Beruf eines Autobuslenkers und das Mindestanforderungsprofil für Autobusfahrer im Linienverkehr (Urteilsseiten 3 bis 5) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen und nur Folgendes hervorgehoben werden:
„Autobuslenker sind in der Regel ungelernte, in Fahrschulen kurzfristig ausgebildete Arbeitskräfte. Kraftfahrer in der Personenbeförderung benötigen zur Ausübung ihrer Tätigkeit den Führerschein der Klasse „D“ (bestimmtes Lebensalter, längere Fahrpraxis mit bestimmten Kraftfahrzeuggattungen).
Im Rahmen einer dreijährigen Lehre besteht die Möglichkeit, den Beruf eines „Berufskraftfahrers“ in den Schwerpunkten Güter- und Personenbeförderung zu erlernen. Die wesentliche Kerntätigkeit eines Berufskraftfahrers in der Personenbeförderung beinhaltet richtiges Verhalten bei grenzüberschreitendem Personenverkehr, einschließlich der Kenntnisse der erforderlichen Genehmigungen der zu leistenden Abgaben. Auch Kenntnisse der Vorschriften über den internationalen Personenverkehr werden bei der Ausbildung vermittelt. Weiters werden kaufmännische Tätigkeiten, die für den Transport erforderlich sind, vermittelt. Darunter fallen unter anderem das kaufmännische Rechnen, Schriftverkehr oder die Ausfertigung von für den Transport erforderlichen Papieren.
Von Autobusfahrern im Linienverkehr wird lediglich eine leichte körperliche Beanspruchung verlangt. Diesbezüglich existieren allein in ** im innerstädtischen Bereich mehr als 100 Arbeitsplätze. Bei der Mehrzahl der Dienstgeber existieren eigene Werkstätten und Werkstättenwagen. Das dort beschäftigte Personal führt die laufenden Wartungs- und Reparaturarbeiten durch. Das Bewältigen eines forcierten Arbeitstempos ist fallweise erforderlich. Arbeiten, vergleichbar der Intensität von Akkord- und Fließbandtätigkeiten, sind nicht durchzuführen.“
Trotz der eingeschränkten medizinischen Leistungsfähigkeit kommen für den Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter anderem noch Tätigkeiten, wie die eines Portiers, eines Aufsehers, eines Parkraumüberwachers, eines Montagearbeiters, eines Arbeitnehmers bei Adressverlagen, eines Kontrollarbeiters in der Elektronikindustrie, eines Bürobotens, eines Wächters im Standpostendienst, etc in Betracht.
Auf die Feststellungen des Erstgerichts zu den Berufsbildern eines Portiers und eines Aufsehers (Urteilsseiten 7 bis 9) kann verwiesen werden.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 11. Jänner 2024 auf Gewährung der Invaliditätspension ab. Sie sprach weiters aus, dass auch vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege und daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung und auf medizinische/berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren auf Gewährung der Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe ab dem Stichtag, in eventu 1. auf Gewährung von Rehabilitationsgeld, in eventu 2. auf Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation, und in eventu 3. auf Gewährung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation. Begründend bringt der Kläger vor, nicht mehr in der Lage zu sein, allen Anforderungen, die an einen Lkw- bzw Autobuslenker gestellt würden, gerecht zu werden; dies insbesondere deshalb, weil ihm das berufliche Lenken eines Fahrzeugs nicht mehr zumutbar sei. Selbst die Ausübung von Tätigkeiten mit dem geringsten Anforderungsprofil sei ihm nicht mehr möglich. Er leide an massiven psychischen Problemen und sei daher nicht in der Lage, sich einer Umschulung zu unterziehen. Auch „scheine“ er nicht die erforderliche Kraft zu haben, sich neue Kenntnisse zu Schulungs- und Anlernzwecken anzueignen. Der Kläger „spreche sich ausdrücklich gegen die Verweisbarkeit aus“. Er sei davon überzeugt, dass er Berufsschutz genieße. Er habe nicht nur die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker, sondern auch diverse Weiterbildungen absolviert.
Er habe sich nachweislich Kenntnisse, die auch für den grenzüberschreitenden Verkehr bedeutsam seien, insbesondere die Ausfertigung von für den Transport erforderlicher Papiere und Kenntnisse über Zahlungsverkehr und Beförderungsverträge angeeignet und in seinen Berufen als Lkw- und Busfahrer auch angewendet.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet ein, dass der Kläger nicht invalid sei. Er genieße keinen Berufsschutz.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf Grundlage des eingangs dargestellten - soweit in Kursivschrift strittigen - Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht vertritt es den Standpunkt, dass der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Autobuslenker beschäftigt gewesen sei. Seine Kenntnisse und Fähigkeiten seien daher am Berufsbild des Lehrberufs Berufskraftfahrer zu messen. Gemäß § 2 der Ausbildungsordnung für Berufskraftfahrer solle der in diesem Lehrberuf ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Güter- und Personenbeförderung erwerben. Ein Kraftfahrer, dessen Kenntnisse nur unwesentlich über diejenigen hinausgingen, die von jedem Lenker eines Schwerfahrzeugs anlässlich der Führerscheinprüfung verlangt würden, übe keinen angelernten Beruf aus. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass die Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht nur Kenntnisse für den Güter- und Personennahverkehr erfordere, sondern darüberhinausgehende Kenntnisse, die insbesondere für den grenzüberschreitenden Verkehr von Relevanz seien. Darunter fielen beispielsweise Kenntnisse, wie kaufmännisches Rechnen und Schriftverkehr, die Kenntnis des einschlägigen Zahlungsverkehrs, der wichtigsten europäischen Verkehrswege, der Strecken- und Terminplanung und Grundkenntnisse der Transportversicherung, etc. Zum Erwerb eines Berufsschutzes als Berufskraftfahrer genüge es darüber hinaus nicht, dass der Versicherte die wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrberufs Berufskraftfahrer besitze, sondern es müssten diese Kenntnisse und Fähigkeiten für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit auch erforderlich gewesen sein. Es sei also nicht maßgebend, ob der Versicherte nach einer entsprechenden Nachschulung möglicherweise einem qualifizierten Berufskraftfahrer gleichgehalten werden könnte. Maßgeblich sei vielmehr, ob er die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis erworben und anwenden habe müssen.
Nachdem der Kläger als Linienbusfahrer in der F* beschäftigt gewesen sei, habe er die erforderlichen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten im grenzüberschreitenden Transportwesen durch praktische Tätigkeit im Sinne von Auslandsfahrten weder erworben noch anwenden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung sei allein aufgrund dieser Tatsache von keinem Anlernberuf auszugehen. Darüber hinaus seien dem Kläger auch in den von ihm absolvierten Weiterbildungen keine umfassenden und mit der Lehre zum Berufskraftfahrer vergleichbaren Kenntnisse des internationalen Transportwesens vermittelt worden. Es sei daher von keinem Anlernberuf auszugehen, sodass der Kläger keinen Berufsschutz genieße. Verweisungsfeld sei daher der gesamte Arbeitsmarkt. Da er noch in der Lage sei, die Tätigkeiten eines Aufsehers oder Portiers zu verrichten, sei er nicht invalid.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligt sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zu I.:
Die Vorlage einer Urkunde mit der Berufungsschrift verstößt (wie der Kläger selbst einräumt) gegen das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot (RS0041812, RS0105484) und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu II.:
In seiner Beweisrüge kritisiert der Kläger allein die festgestellte Diagnose einer leichtgradigen Depression mit Nervosität.
Er beantragt unter Hinweis auf die von ihm vorgelegten Befunde (Beilagen ./B, ./X und ./Y) - wörtlich - folgende Ersatzfeststellung:
„Zum Zeitpunkt der Antragstellung kann nachstehende medizinische Diagnose für den Kläger getroffen werden:
Aus neurologich-psychiatrischer (gemeint) Sicht: Mittelgradige bis schwere Depression mit Nervosität“
Er meint, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichts unrichtig sei, weil der (neurologisch-psychiatrische) Sachverständige in seinem Gutachten „doch gar nicht ausführe, wieso er eine mittelgradige oder gar schwere Depression des Klägers ausschließe“. Es sei daher ungeklärt und nicht nachvollziehbar geblieben, warum der Sachverständige trotz Vorlage der Befunde Dris. B* davon abweichend eine leichtgradige Depression diagnostiziert habe.
Diese Kritik ist unberechtigt.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber bestimmt angibt, a) welche konkreten Feststellungen er angreift bzw durch welche Tatsachen er sich für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber statt dessen anstrebt und d) aufgrund welcher Beweise diese anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835). Der Kläger vermag mit dem Hinweis auf von ihm vorgelegte Befunde Dris. B* nicht aufzuzeigen, warum die auf die ergänzten Gutachten gegründete Feststellung unrichtig sein sollte. Das Gericht legte in seiner Beweiswürdigung schlüssig dar, aus welchen Gründen es den gutachterlichen Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen folgte. Dem vermag der Kläger nichts Entscheidungswesentliches entgegenzusetzen. Für die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge genügt es aber nicht, den bekämpften Feststellungen bloß Gegenbehauptungen entgegenzuhalten (7 Ob 253/10x, RS0041830). Der Rechtsmittelwerber muss vielmehr plausibel darlegen, dass die bekämpften Feststellungen entweder evident unrichtig sind, oder zumindest bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die ersatzweise begehrten Feststellungen vorliegen (SVSlg 62.416, 62.412 und 57.267). Das gelingt dem Kläger mit dem Hinweis auf die vorgelegten Befunde nicht. Aus dem Umstand, dass der Inhalt vorgelegter Urkunden allenfalls in Widerspruch zum Ergebnis eines Gerichtsgutachtens steht, ist für den Kläger schon deshalb nichts zu gewinnen, weil das Gericht nicht verpflichtet ist, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten/Privatbefunden und dem Gutachten eines vom Gericht herangezogenen Sachverständigen aufzuklären, zumal dieses durch die in der Berufung angeführten Befunde nicht zu widerlegen ist. Das Gericht kann sich vielmehr - insbesondere dann, wenn wie hier, der Sachverständige zu den vorgelegten Urkunden Stellung genommen hat - ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verlässlich erscheinenden Sachverständigengutachten anschließen (10 ObS 161/13y, RS0040592, hg 6 Rs 50/25g, 6 Rs 5/14y uva). Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige hat die Frage des Klägers (Schriftsatz vom 13. Jänner 2025, ON 37) „wie er zur Ansicht gelangt sei, eine leichtgradige Depression zu diagnostizieren und keine mittelgradige“ unter Bezugnahme auf die vorgelegten Befunde schlüssig und nachvollziehbar begründet und das (nach Nachuntersuchung des Klägers am 7. Jänner 2025) ohnedies in Hinblick auf die Fähigkeit des Klägers zu forcierten Arbeiten eingeschränkte Leistungskalkül aufrecht erhalten.
Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der bekämpften Feststellung (Diagnose einer leichtgradigen Depression mit Nervosität) ohnehin keine rechtliche Relevanz zukommt. Nach ständiger Rechtsprechung in Sozialrechtssachen ist entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten die aufgrund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen und geistigen Leisutngsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküls (RS0084399), das hier unbekämpft blieb. Der Feststellung ärztlicher Diagnosen bedarf es daher nicht (10 ObS 119/17y).
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer plausibel begründeten, durch die vorliegenden Beweisergebnisse gut abgesicherten, jedenfalls aber durch den Vortrag in der Beweisrüge nicht erschütterten Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Davon ausgehend versagt auch die Rechtsrüge.
Der Kläger kritisiert das berufskundliche Sachverständigengutachten und meint, dass es „völlig mangelhaft geblieben sei“, weil der Sachverständige nicht begründet und auch keine Berechnungen vorgelegt habe, dass die Verweisungsgtätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich noch in ausreichender Anzahl vorhanden seien.
Mit diesen Darlegungen bringt der Kläger die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Ausführung, zumal fest steht, dass (zusammengefasst) für die Berufe eines Aufsehers und eines Portiers ein ausreichender Arbeitsmarkt besteht. Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt nur dann vor, wenn in ihm, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, aufgezeigt wird, dass der Vorinstanz bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (vgl RS0043312); weichen die Ausführungen zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von den Tatsachenfeststellungen ab, können sie insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl RS0043312 [T 12, T 14]).
Sollte der Kläger mit diesen Ausführungen einen gutachtensbezogenen Stoffsammlungsmangel geltend machen wollen (was nicht schaden würde, soweit sich die Zugehörigkeit zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund erkennen lässt [RS0041911]), ist ihm zu entgegnen:
Grundsätzlich gilt, dass von einem gutachtensbezogenen Stoffsammlungsmangel nur bei Vorliegen der in §§ 362 Abs 2 ZPO normierten Voraussetzungen ausgegangen werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn sich ein Gutachten als ungenügend, mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet oder nicht vervollständigbar erweist, weil nur in solchen Fällen von nicht beseitigbaren, weitere Erhebungen gebietenden Gutachtensmängeln ausgegangen werden kann. Bestehen seitens des Gerichts aber keine Bedenken gegen den Beweiswert eines bereits vorliegenden vollständigen, in sich widerspruchsfreien und nicht gegen die Denkgesetze verstoßenden Gutachtens, bleibt die Entscheidung, ob weitere gutachtensbezogene Erhebungen erforderlich sind oder nicht, ein mit Beweisrüge zu bekämpfender Akt der richterlichen Beweiswürdigung und vermag schon an sich keinen Verfahrensmangel zu begründen (vgl Schneiderin Fasching/Konecny³ III/1 § 362 ZPO Rz 6).
Entgegen der Meinung des Klägers bedurften die Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen bezüglich der Anzahl der zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze für Aufseher und Portiere keinen weiteren Berechnungen oder Ausführungen.
Richtig ist, dass als Verweisungsberufe nur solche Berufstätigkeiten in Betracht kommen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl vorhanden sind (RS0084857). Bezogen auf den gesamten österreichischen Arbeitsmarkt müssen zumindest 100 Arbeitsstellen vorhanden sein (RS0084772). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass in keinem Fall der Verweisung zu berücksichtigen ist, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird, weil für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (10 ObS 130/08b, RS0084833). Bei allgemein gängigen Verweisungsberufen bedarf es wegen der Offenkundigkeit keiner detaillierten Erhebung über die Anzahl der vorhandenen Arbeitsplätze, so zB bei folgenden Berufen: Portier, Parkgaragenkassier, Museumsaufseher, Hausbesorger, Bürobote uam (vgl Sonntagin Sonntag, ASVG 16§ 255 ASVG Rz 12). Einer weiteren Begründung für die festgestellte Anzahl österreichweit vorhandener Arbeitsstellen für Portiere und Aufseher bedurfte es daher nicht.
Welche Ausführungen zur „Eruierung der sozialen Wertigkeit“ der Kläger im berufskundlichen Sachverständigengutachten erwartet hätte (Seite 6 zweiter Absatz der Berufung), ergibt sich aus seinem Rechtsmittel nicht. Derartiger Darlegungen bedurfte es auch nicht, zumal es offenkundig ist, dass die Berufe eines Portiers oder Aufsehers, bezogen auf die „soziale Wertigkeit“ durchaus mit dem Beruf eines Autobuslenkers vergleichbar sind.
Versicherten in ungelernten Berufen gebührt eine Invaliditätspension erst dann, wenn sie nicht mehr imstande sind, eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten. Das Verweisungsfeld ist somit mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (RS0084505, RS0084605). Die Regelung hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher Ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur eine Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, die einen höheren Bildungsgrad oder eine unzumutbare längere Anlernung oder Umschulung voraussetzen (RS0084991). Unzumutbar ist der soziale Abstieg vor allem dann, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt (RS0084890 [T 10]). Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter aber hinnehmen (RS0085599 [T 2, T 5, T 14], RS0085727 [T 4], RS0084890 [T 9]). Danach ist zwanglos davon auszugehen, dass die Verweisungsberufe dem Kläger durchaus zumutbar sind.
Der Kläger meint dann noch, dass ihm aufgrund der von ihm absolvierten Weiterbildungen (die das Erstgericht ohnedies feststellte [US 2 letzter und US 3 erster Absatz]) Berufsschutz zukomme. Er habe sich nachweislich Kenntnisse, die auch für den grenzüberschreitenden Verkehr bedeutsam seien, angeeignet und diese auch angewendet. Er habe in seiner Einvernahme angegeben, im internationalen Personenverkehr tätig gewesen zu sein.
Dem ist zu entgegnen, dass das Erstgericht eine derartige Feststellung gerade nicht getroffen hat. Dazu bedurfte es auch keiner weiteren Erörterung, weil der Kläger im Verfahren erster Instanz eine derartige Behauptung gar nicht aufstellte, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre, steht noch fest, dass er als Autobuslenker bei der G* AG in der F* im Linienverkehr gefahren ist. Daher bieten weder die vorliegenden Verfahrensergebnisse noch die Rechtsmittelausführungen irgendeinen Anhaltspunkt, dass der Kläger regelmäßig auch Fahrten ins Ausland durchzuführen hatte (vgl 10 ObS 121/10g, 10 ObS 81/05t, 10 ObS 217/02p). Aus der nach den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen protokollierten Aussage des Klägers („Ich war auch im internationalen Personenverkehr tätig. Ich hatte eine schwere Scheidung, da habe ich alles gemacht. Ich habe auch alle Prüfungen erledigt“[ Seite 3 des Protokolls vom 5. Juni 2025, ON 58]) ergibt sich schon nicht, wann der Kläger im internationalen Personenverkehr tätig war. Er behauptet (und zwar auch nicht in der Berufung) nicht, dass die internationale Tätigkeit in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübt wurde. Wie bereits dargestellt, bestehen dafür bei seiner Tätigkeit als Autobuslenker im Linienverkehr keine Anhaltspunkte. Das trifft auch auf seine sieben Monate dauernde Tätigkeit als Werksfahrer bei der Firma D* zu.
Wenn der Kläger dann noch die festgestellten Weiterbildungen ins Treffen führt, ist ihm zu erwidern:
Fakt ist, dass die Weiterbildungen an fünf Tagen zu je 7 Stunden stattfanden und daher insgesamt 35 Stunden dauerten. Schon allein aufgrund der kurzen Dauer der Weiterbildungen erhellt sich unzweifelhaft, dass der Kläger dadurch nicht die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis erworben hat und anwenden musste, die von gelernten Berufskraftfahrern allgemein verlangt werden (vgl 10 ObS 200/01m, 10 ObS 157/01p). Es wäre auch nicht maßgeblich, ob er nach einer entsprechenden Nachschulung möglicherweise einem qualifizierten Berufskraftfahrer gleichgehalten werden könnte, sondern ist vielmehr entscheidend, dass er nicht die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis erworben hat und anwenden musste, die von gelernten Berufskraftfahrern allgemein verlangt werden (10 ObS 81/05t). Nach ständiger Rechtsprechung genügt es gerade nicht, dass der Versicherte über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Annahme eines angelernten Berufs erforderlich sind, sondern müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit erforderlich, also Voraussetzung hiefür gewesen sein (10 ObS 234/99f, RS0084616). Dafür, dass dies bei der Tätigkeit des Klägers als Autobuslenker im Linienverkehr der Fall war, bestehen keine Anhaltspunkte. Nach der Rechtsprechung kann ein Versicherter, der - wie hier der Kläger - nur eine Teiltätigkeit eines Lehrberufs ausübt, die nicht als angelernte Tätigkeit anzusehen ist, auch beispielsweise durch einen nachträglichen Lehrabschluss ohne jede praktische Anwendung der dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten keinen Berufsschutz erlangen (10 ObS 121/10g mwN).
Da der Kläger feststellungsgemäß noch in der Lage ist, zahlreiche Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wie beispielsweise die Tätigkeiten eines Portiers oder Aufsehers zu verrichten, liegt keine Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vor.
Aus diesen Erwägungen ist der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.
Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zuzulassen, weil es sich um eine Einzelfallbetrachtung handelt.
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