W293 2315575-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 16.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 12.03.2025 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Justizwachebeamter der Justizanstalt XXXX , die Dienstbehörde möge die durchschnittlich im Monat nicht korrekt besoldeten 16 vorgeplanten und im Dienstplan aufscheinenden Dienststunden als Mehrdienstleistung abrechnen und ihm zur Auszahlung bringen; dies rückwirkend mit März 2022. Inhaltlich brachte er vor, er habe in Summe 168 Dienststunden pro Monat zu leisten. Darüber hinaus seien 8 Journal-Dienststunden pro Nachtdienst zu leisten (zumeist 40 Journaldienststunden pro Monat). Nach der Definition des Journaldienstes als Bereitschaftsdienst sei diese Zeit nicht dafür vorgesehen, Plandienststunden abzuleisten. Ein Bediensteter, der einen kombinierten Tag- und Nachtdienst verrichte, sohin 24 Stunden im Dienst sei, solle während seines Journaldienstes zu keiner vorhersehbaren Arbeit eingeteilt werden. Tatsächlich werde man jedoch im Nachtdienst zu vorhersehbaren Dienstleistungen herangezogen. Dafür werde lediglich die Journaldienstzulage zur Anweisung gebracht, was gesetzlich nicht so vorgesehen sei.
2. Die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.04.2025 nach Anführung der §§ 50 Abs. 1 BDG 1979 bzw. 17a Abs. 1 GehG mit, dass der Nachtdienst iSd § 50 Abs. 1 BDG 1979 in Justizanstalten mit Erlass vom 16.07.1987 geregelt sei. Volldienst sei nach diesem nur dann anzuordnen, wenn bei bestimmten Dienstverrichtungen während des Nachtdienstes außerhalb der Justizanstalt von vornherein feststehe, dass die Inanspruchnahme das Ausmaß eines Volldienstes erreiche. Die Vergütung für den Journaldienst richte sich nach der Verordnung vom 29.06.1987 über die Journaldienstzulage in den Justizanstalten. Ein Beispiel, bei dem Exekutivbedienstete zu einem Volldienst herangezogen werden können, seien „Krankenhausbewachungen“. Da hier aufgrund der unvorhergesehenen kurzfristigen dienstlichen Notwendigkeit (z.B. Verletzung eines Insassen) oft kein Journaldienst versehen werden könne, werde ein Exekutivbediensteter zum Volldienst eingeteilt. Dies müsse jedoch immer im Einzelfall geprüft werden.
3. In seiner Stellungnahme vom 12.05.2025 führte der Beschwerdeführer aus, Sinn und Zweck eines Bereitschaftsdienstes sei, dass Beamte für unvorhersehbare Dienstleistungen, welche während der Zeit einer personellen Minderbesetzung an Justizwachebedienstete in einer Justizanstalt im Rahmen eines Nachtdienstes anfallen können und die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Insassen und der Anstalt verrichtet werden müssen, herangezogen werden dürfen. Eine solche Dienstverrichtung sei auch mit der Journaldienstzulage abgegolten. Dagegen richte sich jedoch sein gegenständlicher Antrag nicht. Es gehe bei seinem Antrag vielmehr darum, dass Plandienststunden, sohin jene Stunden, die jedenfalls ohne ein zufälliges oder hinzutretendes Ereignis (wie eine plötzliche Erkrankung eines Insassen) vorhersehbar durch Justizwachebeamte abzuleisten seien, da die Posten immer und durchgehend besetzt werden müssen und nicht unter die oben dargestellte unvorhersehbare Dienstverrichtung fallen würden.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Abrechnung und Auszahlung von durchschnittlich 16 im Monat während des Journaldienstes geleistete Dienststunden als Mehrdienstleistungen, rückwirkend mit März 2022, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.05.2025, ab. Inhaltlich führte sie wie bereits in der Mitteilung vom 26.04.2025 aus. Das Kriterium der allfälligen Vorhersehbarkeit sei für die Entscheidungsfindung nicht ausschlaggebend.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser bringt er vor, ein Journaldienst sei die Dienstleistung außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit, bei der eine ständige Dienstbereitschaft aufrechtzuerhalten sei und im Bedarfsfall Einsätze erforderlich seien. Nach dieser Definition bedeute dies, dass ständige und vorgeplante Arbeitsverrichtungen im Journaldienst (statt bloßer Bereitschaft) nur als reguläre Dienstzeit mit Überstundenzuschlag zu behandeln seien und nicht nur mit der bloßen Journaldienstzulage. Er leiste, je nach Einteilung, drei oder fünf vorgeplante Dienststunden, die dieselben Tätigkeiten umfassen würden, die in einer Justizanstalt rund um die Uhr auszuüben seien und welche er auch im Tagdienst zu verrichten habe.
6. Die Beschwerde samt Verfahrensakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2025 vorgelegt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien umfassend erörtert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt XXXX , in der er als Revierinspektor im allgemeinen Justizwachdienst auf einer Abteilung tätig ist.
1.2. Im Zuge seiner Tätigkeit wird dem Beschwerdeführer regelmäßig die Verrichtung von Journaldiensten angeordnet.
Derartige Dienst mit Nachtdienst, die insgesamt 24 Stunden dauern, setzen sich in der Justizanstalt aus 14 Sollstunden, zwei Stunden Mittagspause sowie acht Journaldienststunden zusammen. Dabei beginnt der Dienst mit einem Tagdienst von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Im Anschluss beginnt der Nachtdienst, bei dem die Dienst versehenden Beamt:innen in zwei Gruppen eingeteilt sind. Während die Bediensteten der Gruppe 1 von 15:00 bis 17:30 Uhr den Tagdienst an den Postenbereichen ablöst, versehen die Bediensteten der Gruppe 2 in diesem Zeitraum ihren Dienst im Wachzimmer. Im Anschluss lösen sich die Gruppen ab, sodass von 17:30 bis 20:00 Uhr die Gruppe 2 Postendienst versieht, während die Gruppe 1 im Wachzimmer ist. Um 20:00 Uhr beginnt der Dienst mit der Waffe. Wiederum haben die Bediensteten der Gruppe 1 Postendienst, während die Gruppe 2 sich im Zeitraum von 20:00 Uhr bis 01:00 Uhr des Folgetages in Ruhe- und Rufbereitschaft befindet. Dabei besteht die Möglichkeit, sich in die Sozialräume zurückzuziehen. Im Fall eines Zwischenfalls sind die Bediensteten in Ruf- und Ruhebereitschaft verpflichtet, sich unverzüglich im Wachzimmer einzufinden. Um 01:00 Uhr erfolgt wiederum ein Wechsel zwischen den Gruppen, die diese Tätigkeiten sodann bis 06:00 Uhr ausüben. Im anschließenden Zeitraum von 06:00 bis 07:00 Uhr haben sich die Bedienstete, die zuvor Ruhe- und Rufbereitschaft hatten, im Wachzimmer einzufinden. Die andere Gruppe übt weiterhin die ihr zugedachten Aufgaben aus. Dienstende ist um 07:00 Uhr.
Die Häufigkeit von Zwischenfällen lässt sich nicht pauschal feststellen, es ist jedenfalls nicht in jedem Nachtdienst ein entsprechender Vorfall zu verzeichnen.
Die Aufteilung in die Gruppe 1 bzw. 2 erfolgt unterjährig in der Form, dass durchschnittlich eine gleichmäßige Dienstversehung in beiden Gruppen erfolgt. Im Durchschnitt werden dadurch pro Journaldienst über ein Jahr gerechnet vier Stunden Dienstleistung verrichtet.
1.3. Die Zeit von 07:00 bis 22:00 Uhr wird gehaltstechnisch als Sollzeit verrechnet, ebenso die Zeitspanne von 06:00 bis 07:00 Uhr. Die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr wird als Journaldienst mit der Journaldienstzulage abgegolten.
1.4. Mit Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 29.06.1987 wurde eine Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten festgesetzt. In einem am selben Tag versandten Schreiben des Bundesministers für Justiz u.a. an die Leiter der Justizanstalten erging die Information, dass ab dem 01.08.1987 der Nachtdienst an den Justizanstalten innerhalb des Zeitraums von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr als Journaldienstzeit iSd § 50 Abs. 1 BDG 1979 anzuordnen sei. Außerhalb des Zeitraums von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr sei kein Journaldienst vorzusehen. Volldienst sei nur dann anzuordnen, wenn bei bestimmten Dienstverrichtungen während des Nachdienstes außerhalb der Justizanstalt von Vornherein feststehe, dass die Inanspruchnahme das Ausmaß eines Volldienstes erreiche. Die Vergütung für den Journaldienst richte sich nach der Verordnung vom 29. Juni 1987 über die Journaldienstzulage an den Justizanstalten (Punkt 1.). Journaldienst stelle keinen Bereitschaftsdienst, sondern einen Dienst dar, der sowohl aus Volldienst als auch aus Bereitschaftszeiten bestehe. Es seien daher jeweils nur so viele Bedienstete zum Journaldienst einzuteilen, wie der Dienstbetrieb unbedingt erfordere, dies unter der Annahme einer durchschnittlichen 50%-igen Auslastung der zum Journaldienst herangezogenen Dienstleistungen im Volldienst (Punkt 2.). Regelmäßige und vorhersehbare Dienstleistungen seien im Wechseldienstplan unterzubringen. Überstunden seien nur bei unbedingtem Bedarf und mit äußerster Sparsamkeit anzuordnen, wenn die zum Plandienst eingeteilten Bediensteten die notwendigen Dienstleistungen nicht erbringen können (Punkt 4.).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt bzw. den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4).
2.2. Der Ablauf eines Dienstes wurde einerseits von der belangten Behörde im Bescheid umschrieben, insbesondere dessen stundenmäßige Aufteilung. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer den genauen Ablauf eines Dienstes, die jeweils von den Bediensteten zu verrichtenden Tätigkeiten bzw. die Möglichkeiten während der Ruf- und Ruhebereitschaft (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4 ff.). Veranschaulicht wurde dies mit einer Vorlage eines Dienst-Streifens, einer Monatsabrechnung sowie einer kurzfristigen Diensteinteilung (vgl. Beilagen ./3a-c zum Verhandlungsprotokoll).
Dass Zwischenfälle, die zu einer außerplanmäßigen Dienstverrichtung der sich in diesem Zeitraum gerade in Ruf- und Ruhebereitschaft befindenden Justizwachebeamt:innen führen, jedenfalls nicht täglich vorkommen, eine abschließende Nennung deren Zahl jedoch nicht möglich ist, gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6).
2.3. Wie ein derartiger Dienst gehaltstechnisch aufgeteilt ist, schilderte eine Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 5).
2.4. Die belangte Behörde legte mit der Beschwerde die betreffende Verordnung sowie das Schreiben des damaligen Bundesministers für Justiz anlässlich der Einführung des Journaldienstes im Nachtdienst der Justizanstalten vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
Das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lautet auszugweise wie folgt:
Journaldienstzulage
§ 17a. (1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:
Dienstzeit
§ 47a. Im Sinne dieses Abschnittes ist:
1. Dienstzeit die Zeit
a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
b) einer Dienststellenbereitschaft,
c) eines Journaldienstes und
d) der Mehrdienstleistung,
2. Mehrdienstleistung
a) die Überstunden,
b) jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
[…]
Mehrdienstleistung
§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
…
Bereitschaft und Journaldienst
§ 50 (1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
…
Mit Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 29. Juni 1987 über die Festsetzung einer Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten wurde aufgrund von § 17a iVm § 15 Abs. 2 GehG eine entsprechende Regelung getroffen. Dessen § 1 sieht vor, dass den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich der Justizanstalten außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, für die im Journaldienst enthaltene Dienstleistung und für Bereitschaftszeiten, soweit Zeiten einer Dienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Journaldienstzulage gebührt. Deren Höhe wird sodann in § 2 leg. cit. für die einzelnen Verwendungsgruppen festgelegt.
3.2. Nach § 50 Abs. 1 BDG 1979 ist ein:e Beamt:in während des Journaldienstes verpflichtet, bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Ein Journaldienst liegt somit – wie sich auch aus § 17a Abs. 1 GehG erschließen lässt – vor, wenn im Rahmen einer derartigen ortsgebundenen Bereitschaft ex ante betrachtet neben der Bereitschaft als solcher jedenfalls auch Dienstleistungen zu erwarten sind, die Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit also jedenfalls bzw. mit hoher Dauer und Intensität zu erwarten ist (Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 50 BDG Rz 3 [Stand 1.6.2023, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 19.04.2016, Ra 2016/12/0024).
Journaldienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen sind, werden durch die Journaldienstzulage abgegolten, die an Stelle einer Überstundenvergütung tritt. Es handelt sich um eine Vergütung für Zeiten, während derer neben einer Bereitschaft auch Dienstleistungen zu erbringen sind (siehe u.a. VwGH 19.04.2016, Ra 2016/12/0024). Im Rahmen der Journaldienstabgeltung wird somit neben der Bereitschaft auch die auftretende Dienstleistung mitabgegolten (Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 50 BDG Rz 4 [Stand 1.6.2023, rdb.at]).
Die Journaldienstzulage nach § 17a GehG und die Bereitschaftsentschädigung nach § 17b GehG unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass durch die Journaldienstzulage sowohl die Anwesenheit in der Dienststelle als auch die fallweise Erbringung von Leistungen abgegolten wird, während die Bereitschaftsentschädigung nur so lange gebührt, als der:die Beamt:in sich bereitzuhalten hat, ohne Dienst zu leisten, jedoch im Fall der Heranziehung zur Dienstleistung Normaldienst bzw. die Erbringung einer Überstunde vorliegt. Bei der Festsetzung der Höhe der Journaldienstzulage ist daher nicht nur auf das zeitliche Ausmaß, sondern auch auf die Intensität und Häufigkeit der Heranziehung zu Leistungen während des Journaldienstes Bedacht zu nehmen. Bei der Bereitschaftsentschädigung liegt hingegen nur eine Vergütung für die Kürzung der Freizeit vor, die je nach der Stärke des Eingriffs in die persönliche Freizügigkeit abgestuft werden soll (VwGH 25.06.2008, 2006/12/0017 mit Verweis auf siehe ErläutRV 323 BlgNR 13. GP, 9) Eine Zerlegung des Journaldienstes in Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung und sonstige Zeiten erfolgt nicht. Die Bemessung wird unter Berücksichtigung eines gewogenen Hundertsatzes der Inanspruchnahme zu erfolgen haben, der dem Verhältnis der Dauer der Bereitschaft zur Dauer der tatsächlichen Inanspruchnahme entspricht (siehe dazu das das Bundesverwaltungsgericht nicht bindende Rundschreiben des Bundeskanzleramts vom 09.11.1972, Zl. 120.000-3 b/72). Der Pauschalierung wird dabei ein Durchschnittswert zugrunde gelegt, wobei bei manchen Diensten eine längere, bei anderen Diensten eine geringere Ruhezeit möglich ist. So wie sich sodann ein:e Beamt:in im Fall einer längeren als der durchschnittlichen Ruhezeit darauf berufen kann, einen Anspruch auf die pauschalierte Journaldienstzulage zu haben, kann im umgekehrten Fall nicht an die Stelle der Journaldienstzulage eine andere Entschädigung treten. Dies würde dem Wesen der Pauschalierung aufgrund von Durchschnittswerten widersprechen (VwGH 25.01.1978, 1587/77).
Ob im Einzelfall Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung und – für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit – auch auf eine Überstundenvergütung hat oder „lediglich“ auf eine Journaldienstzulage, bestimmt sich wiederum danach, was dem Beamten zur Pflicht gemacht wurde (VwGH 11.10.2007, 2006/12/0121; 19.04.2016, Ra 2016/12/0024).
Die diesbezügliche Abgrenzung kann stets nur ex ante – im Wege der Auslegung der Anordnung des Dienstes – ermittelt werden. Alle Ansätze, im Wege einer ex-post-Betrachtung den Charakter eines Dienstes als Journal- oder Bereitschaftsdienst in Abhängigkeit von der Dauer und Intensität der während dieser Dienstzeit tatsächlich angefallenen dienstlichen Inanspruchnahme festzulegen, stünde mit der zitierten Rechtsprechung im Widerspruch (vgl. u.a. VwGH 19.04.2016, Ra 2016/12/0024).
Eine Begründung für oder gegen das Vorliegen eines Journaldienstes kann nach der Rechtsprechung nicht daraus gewonnen werden, dass der nach dem Ende der dienstplanmäßigen Dienstzeit verrichtete Dienst sich in nichts von der vorherigen Dienstleistung unterscheidet (VwGH 13.10.1986, 85/12/0106 mit Verweis auf VwGH 30.10.1975, 943/75). Ohne Relevanz bei der Beurteilung ist somit, ob die Arbeitsleistungen während des Dienstes im Rahmen des normalen Dienstbetriebes zu erbringen waren oder diese infolge außerordentlicher Anlässe zu erbringen sind, selbst dann, weiters macht es keinen Unterschied, dass die Arbeitsaufnahme bei Erteilung der Anordnungen voraussehbar war (in diesem Sinne auch VwGH 19.04.2016, Ra 2016/12/0024).
3.3 Für den gegenständlichen Fall folgt daraus:
Bei jenen Zeiten, in denen der Beschwerdeführer im Zuge des Journaldienstes verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, handelt es sich gemäß § 47a Abs. 1 Z 2 BDG 1979 um eine Mehrdienstleistung, versteht doch das Gesetz gemäß lit. b. leg. cit. darunter auch jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass diese zusätzlich etwa als Überstunden gemäß § 16 GehG abzugelten wären, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht in dieser Form beantragt wurde. Anders als vom Beschwerdeführer ausgeführt, handelt es sich bei der Journaldienstzulage nach ständiger Rechtsprechung nicht nur um eine Entlohnung für die Bereitschaft der Ortsanwesenheit, um erforderlichenfalls die Arbeitstätigkeit aufzunehmen, sondern ist in der Pauschale bereits die durchschnittlich vorgesehene Dienstleistung inkludiert. Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, insoweit die Zeiten eines Nachtdienstes mit der Journaldienstzulage abgegolten werden. Insofern wurde auch dem Antrag des Beschwerdeführers, die Dienstbehörde möge diese Dienststunden als Mehrdienstleistungen abrechnen, entsprochen.
Das Gesetz selbst macht keine Unterscheidung, ob die während des Journaldienstes zu verrichteten Dienstleistungen vorhersehbar sind oder nicht. § 50 BDG 1979 sieht vor, dass der Beamte aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden kann, sich außerhalb der im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden in der Dienststelle aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Die Dienstaufnahme hat somit entweder bei Bedarf oder aber auf Anordnung zu erfolgen. Dabei wird nicht festgeschrieben, zu welchem Zeitpunkt die Anordnung zu erfolgen hat. Insofern kann dem Gesetz nicht unterstellt werden, dass gewollt sei, dass vorgeplante Zeiten jedenfalls nicht als Dienstleistungen im Rahmen eines Journaldienstes zu zählen wären. Eine derartige Deutung lässt der Gesetzeswortlaut nicht zu.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführer, dass aus der Kommentierung des § 50 BDG 1979 im Zeller Kommentar zum Öffentlichen Dienstrecht (Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 50 BDG Rz 3 [Stand 1.6.2023, rdb.at]) abzuleiten sei, dass die Einteilung von Beamt:innen zum Journaldienst nur für unvorhersehbare, aber auf Grund der Erfahrung mit größter Wahrscheinlichkeit auftretende Dienstleistungen oder dienstliche Tätigkeiten während der Dienstzeit vorgesehen sei und nicht für vorhersehbare und planmäßige, jeden Tag und jede Nacht immerwährend zu verrichtende Dienststätigkeit, vermag das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Gesetzeswortlauts und im Lichte der Rechtsprechung nicht zu folgen. Der diesbezüglich in der Kommentierung angeführten Fundstelle VwGH 19.04.2016, Ra 2016/12/0024, bei der es um die Frage der Abgrenzung von im konkreten Fall angeordneter Dienststellenbereitschaft zu Journaldiensten geht, können im Übrigen keine näheren Ansätze entnommen werden, die diese Ansicht stützen würde.
Sofern der Beschwerdeführer auf das von ihm als Erlass bezeichnete Schreiben des Bundesministers für Justiz anlässlich des Einführung eines Journaldienstes im Nachtdienst der Justizanstalten verweist, das in seinem Punkt 4. anführe, dass regelmäßige und vorhersehbare Dienstleistungen im Wechseldienstplan unterzubringen seien, ist anzumerken, dass dieses Schreiben in Punkt 1. vorsieht, dass der Nachtdienst an den Justizanstalten innerhalb des Zeitraums zwischen 22:00 und 05:00 Uhr als Journaldienst iSd § 50 Abs. 1 BDG 1979 anzuordnen sei, weiters dass Volldienst nur dann anzuordnen sei, wenn bei bestimmten Dienstverrichtungen während des Nachtdienstes außerhalb der Justizanstalt von vornherein feststehe, dass die Inanspruchnahme das Ausmaß eines Volldienstes erreiche. Im Schreiben weiters angeführt ist, dass Journaldienst keinen Bereitschaftsdienst darstelle, sondern einen Dienst, der sowohl aus Volldienst als auch aus Bereitschaftszeiten bestehe. Es seien daher jeweils so viele Bedienstete einzuteilen, wie der Dienstbetrieb unbedingt erfordere, dies unter der Annahme einer durchschnittlichen 50%-igen Auslastung der zum Journaldienst herangezogenen Bediensteten mit Dienstleistungen im Volldienst. Im Übrigen kann diesem Schreiben nicht entnommen werden, dass daraus den betroffenen Justizwachebediensteten irgendwelche Rechte gewährt werden würden. Vielmehr handelt es sich bei diesem Schreiben um bloß interne – nicht die Rechtsform einer Verordnung aufweisende – Handlungsanweisungen, die darauf abzielen, eine gleichmäßige Vollziehung des Journaldienstes im Nachtdienst der Justizanstalten vorzusehen (siehe dazu u.a. VfSlg. 6818/1972; siehe zur Rsp des VfGH, wonach für die Qualität eines Aktes als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung bzw. die Art der Verlautbarung, sondern der Inhalt des Verwaltungsakts maßgeblich ist, u.a. VfGH 23.06.2021, V 95/2021). Die im Schreiben enthaltenen Informationen sollen die Vorgehensweise in den einzelnen Justizanstalten näher erläutern und nachvollziehbar machen. Das Schreiben war – wie auch dem Verteiler zu entnehmen ist – ausschließlich an die Leiter der Justiz- und Sonderanstalten gerichtet. Dem Einzelnen werden durch dieses Schreiben weder Rechte gewährt noch Pflichten auferlegt. Gesamt betrachtet kann somit nur von einer internen Handlungsanweisung gesprochen werden, aus der der Beschwerdeführer keine Rechte ableiten kann.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12.05.2025 zum Zweck eines Bereitschaftsdienstes ausführt, dass dieser darin gelegen sei, dass Beamte für unvorhersehbare Dienstleistungen während des Nachtdienstes herangezogen werden, ist darauf hinzuweisen, dass gegenständlich nicht von einem Bereitschaftsdienst, aufgrund dessen eine Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b GehG gebühren würde, auszugehen ist, sondern dem Beschwerdeführer vielmehr Journaldienst angeordnet wurde und dieser – wie bereits ausgeführt – eben auch Zeiten einer Dienstleistung umfasst. Die vom Beschwerdeführer angeführte Definition des Journaldienstes als Bereitschaftsdienst bzw. als Zeitspanne, während derer ein Arbeitnehmer, ohne dass er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müsste, sich für Zwecke des Betriebes oder der Dienststelle an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten habe, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder bald aufnehmen könne, entspricht u.a. schon aufgrund der Wortwahl („Arbeitsnehmer“ und „Arbeitgeber“) nicht dem Verständnis eines Journaldienstes iSd Beamten-Dienstrechts (vgl. insb. § 50 Abs. 1 BDG 1979).
Aus der in der Beschwerde genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.09.2010, 2009/12/0187 ist gegenständlich nichts gewonnen, behandelt diese doch die Frage der Verwendungsabhängigkeit der Nebengebühr „Journaldienstzulage“ im Fall eines – hier nicht relevanten – Mutterschutzes.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beschränkung der Heranziehung für Dienstleistungen, die nur unvorhersehbar sind, lässt sich mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang bringen und ist eine derartige Auslegung auch nicht der Rechtsprechung zu entnehmen.
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