Aus der Maßgeblichkeit dessen, was dem Beamten zur Pflicht gemacht wurde, folgt für die Abgrenzung zwischen der Gebührlichkeit der Journaldienstzulage und der Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b Abs. 1 GehG 1956, dass diese daran anknüpft, ob dem Beamten bei Anordnung des jeweiligen Dienstes (lediglich) die in § 17b Abs. 1 GehG 1956 umschriebenen Pflichten oder aber ein "Journaldienst", welcher neben einer Bereitschaft auch Dienstleistungen erfasst, angeordnet wurde. Die diesbezügliche Abgrenzung kann daher stets nur ex ante - im Wege der Auslegung der Anordnung des Dienstes - ermittelt werden. Alle Ansätze, im Wege einer ex post-Betrachtung den Charakter eines Dienstes als Journal- oder Bereitschaftsdienst in Abhängigkeit von der Dauer und Intensität der während dieser Dienstzeit tatsächlich angefallenen dienstlichen Inanspruchnahme festzulegen, stünde mit der Rechtsprechung (vgl. E 11. Oktober 2007, 2006/12/0121) im Widerspruch. Der Begriff der "Dienststellenbereitschaft" knüpft offenbar an die in § 17b Abs. 1 erster Fall GehG 1956 umschriebene Anordnung an. Es liegt daher keinesfalls nahe, dass damit über die in der zitierten Gesetzesbestimmung angesprochene Pflicht, sich in der Dienststelle "bereitzuhalten", hinausgehende Dienstleistungen angeordnet werden sollten.
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