Im Sinne dieses Abschnittes ist:
1. Dienstzeit die Zeit
a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
b) einer Dienststellenbereitschaft,
c) eines Journaldienstes und
d) der Mehrdienstleistung,
2. Mehrdienstleistung
a) die Überstunden,
b) jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,
d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
3. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
4. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 212 Lehrverpflichtung
…Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist. (3) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.…
§ 48f Ausnahmebestimmungen
…den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist. (4) Anstelle der §§ 47a und 48a bis 48e Abs. 1 und 2 sind auf 1. Universitätslehrer gemäß § 155 Abs. 5, ausgenommen die Universitätsprofessoren, sowie die…
§ 169 Ausnahmebestimmungen
…Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges), 4. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), 5. die §§ 40 und 41 (Verwendung), 6. § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und…
§ 49 Mehrdienstleistung
…sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung. (2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 47a Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor…
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