(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
JDBEV BMLV 2012 · Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012
§ 3 Bereitschaftsentschädigung
…Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach § 17b Abs. 3 GehG 1. für die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Personen 40 vH der Vergütung für einer der Dauer der…
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 59 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
…GehG, 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 GehG, 4. Journaldienstzulagen nach § 17a GehG, 5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b GehG, 6. Mehrleistungszulagen nach § 18 GehG, 7. Erschwerniszulagen nach § 19a GehG, 8. Gefahrenzulagen nach § 19b GehG, 9. 75% der Einsatzzulage…
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 112j Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel
…1) Unter den Voraussetzungen der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, insbesondere des § 17a Abs. 5 letzter Satz und des § 17b Abs. 2…
§ 15 Nebengebühren
…§ 16a), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17), 4. die Journaldienstzulage (§ 17a), 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b), 6. die Mehrleistungszulage (§ 18), 7. die Belohnung (§ 19), 8. die Erschwerniszulage (§ 19a), 9. die Gefahrenzulage (§ 19b), 10…
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