BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , GZ: VLA1/ XXXX , betreffend die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung gemäß § 14 Allgemeines Pensionsgesetz (APG):
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang
1.1.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vereinbarte am 18.03.2025 gemeinsam mit XXXX , geboren am XXXX , bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung gemäß § 14 APG (freiwilliges Pensionssplitting). Vereinbart wurde, dass jeweils EUR 7.500,-- für die Jahre 2016 und 2017 vom BF als übertragenden Elternteil auf das Pensionskonto der Mutter des gemeinsamen Kindes als übernehmenden Elternteil übertragen werden.
1.2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , vom 30.04.2025, GZ: VLA1/ XXXX , wurde dem unter Punkt 1.1. genannten Antrag vollinhaltlich stattgegeben und die Übertragung der beantragten Gutschriften verfügt.
1.3. Am 26.05.2025 ersuchte der BF bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , um eine Löschung des Antrages, da er und seine Ehepartnerin in Scheidung leben würden.
1.4. Am 27.05.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid.
1.5. Am 18.06.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und war von 03.12.2024 bis 12.05.2025 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. Seit 12.05.2025 ist der BF mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.
2.1.2. Der BF hat mit XXXX , geboren am XXXX , ein am XXXX geborenes gemeinsames Kind.
2.1.3. Am 18.03.2025 schloss der BF gemeinsam mit XXXX eine Vereinbarung über die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung gemäß § 14 APG. Vereinbart wurde die Übertragung von jeweils EUR 7.500,-- für die Jahre 2016 und 2017 vom BF als übertragenden Elternteil auf das Pensionskonto von XXXX als übernehmender Elternteil.
2.1.4. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , vom 30.04.2025 wurde dem unter Punkt 2.1.3. genannten Antrag vollinhaltlich stattgegeben.
2.1.5. Gegen den unter Punkt 2.1.4. genannten Bescheid erhob der BF am 27.05.2025 fristgerecht Beschwerde. Der BF gab an, gegen den Bescheid zu klagen (Beschwerde zu erheben), führte aber keine Gründe an und brachte auch keine Rechtsverletzung vor.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen betreffend das Kind des BF (Punkt 2.1.2.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.2.4. Die Feststellungen zur Vereinbarung betreffend die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf die im Akt einliegende Vereinbarung.
2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides vom 30.04.2025 (Punkt 2.1.4.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.3.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Für die Beschwerdelegitimation ist erforderlich, dass eine Rechtsverletzung der Partei möglich ist (vgl. VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0011). Es muss daher der beschwerdeführenden Partei ein subjektiv-öffentliches Recht zustehen (vgl. VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039), über das mit Bescheid abgesprochen wird (vgl. VwGH 25.03.2015, Ra 2015/13/0007).
2.3.2. Der Bescheid muss die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei zu deren Nachteil berühren, das heißt, in ein subjektives Recht der Partei eingreifen. Die erforderliche Beschwer kann sich demnach daraus ergeben, dass der Bescheid vom Antrag der Partei zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer; vgl. VwGH 03.09.1987, 86/16/0125; VwGH 15.10.1987, 87/02/0081; VwGH 10.03.1988, 87/16/0119; VfSlg 11.764/1988; 12.028/1989; 13.433/1993).
2.3.3. Im gegenständlichen Fall stellte der BF am 18.03.2025 gemeinsam mit seiner Ehepartnerin einen Antrag auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung gemäß § 14 APG. Diese Vereinbarung liegt dem gegenständlichen Antrag zugrunde. Dem Antrag wurde vollinhaltlich stattgegeben.
2.3.4. Der VwGH judizierte in diesem Zusammenhang zur Berufung nach § 66 AVG, dass eine Berufung unzulässig ist, wenn dem Antrag der Partei vollinhaltlich stattgegeben wurde (vgl. VwGH 22.04.1994, 93/02/0283). Eine Verletzung der Rechtssphäre liegt nur bei einer zumindest teilweisen Verweigerung des Antrages vor (vgl. VfSlg. 13.212/1992; VfSlg. 13.361/1993). Da dem Antrag des BF vollinhaltlich stattgegeben wurde, liegt gegenständlich keine Rechtsverletzung vor.
2.3.5. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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