Rückverweise
Gemäß § 68 Abs. 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. September 2013, B 349/2013, mwN, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Tz 129 ff unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2014, 2013/01/0057, mwN). Fehlt aber ein Recht auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes und auf Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag, so könnte durch einen Bescheid, der einen solchen Antrag ablehnt, selbst dann nicht in subjektive öffentliche Rechte der Revisionswerberin eingegriffen werden, wenn § 68 AVG im Abgabenverfahren analog anzuwenden wäre. Die Abweisung eines auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes gerichteten Antrages begründet somit mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit keine Revisionslegitimation.