Für die Beschwerdelegitimation vor dem Landesverwaltungsgericht ist es nicht erforderlich, dass eine Verletzung der Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 erwiesen ist, es reicht vielmehr aus, dass eine solche Verletzung möglich ist (vgl. die zur bisherigen Rechtslage des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ergangene hg. Rechtsprechung bei Mayer, B-VG, 4. Auflage, S. 437, welche entsprechend für die Beschwerdelegitimation vor dem Landesverwaltungsgericht herangezogen werden könnte).
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