Die Entscheidung der Verwaltungsgerichte über Beschwerden im eigenen Wirkungsbereich von Selbstverwaltungseinrichtungen erlassene Bescheide stellt für sich keine aufsichtsbehördliche Maßnahme dar, mit der in das Recht der Selbstverwaltungseinrichtung auf Selbstverwaltung iSd Art 120b Abs 1 eingegriffen werden könnte. Das Aufsichtsrecht iSd Art 120b Abs 2 B-VG erfasst nämlich nur verwaltungsbehördliche Maßnahmen seitens der Gebietskörperschaften Bund bzw Land gegenüber der Aufgabenbesorgung im eigenen Wirkungsbereich von Selbstverwaltungseinrichtungen. In diese Richtung weist auch Art 119a Abs 3 B-VG, wonach das Aufsichtsrecht im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung durch die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben ist. Die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide durch Verwaltungsgerichte erfolgt aber im Rahmen der gerichtlichen Vollziehung von Rechtsvorschriften, welcher die verwaltungsbehördlichen Bescheide von Behörden aller Gebietskörperschaften gleichermaßen unterworfen sind. Die Entscheidung von Verwaltungsgerichten über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide erweist sich damit nicht als staatliches Aufsichtsmittel gegenüber Selbstverwaltungseinrichtungen.
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