In einem Bauauftragsverfahren käme eine Rechtsverletzung des Nachbarn von vornherein nur in Frage, wenn der Nachbar einen baupolizeilichen Auftrag beantragt hätte (Hinweis B vom 3. April 2003, 2002/05/1238, mwN). Verfahrensrechte der Nachbarn gehen nicht weiter als ihre materiellen Rechte (Hinweis E vom 23. Juli 2013, 2011/05/0194; dazu, dass die Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG eine verfahrensrechtliche ist). Das Landesverwaltungsgericht hätte daher mangels eines Antrages der Nachbarn auf Erlassung eines Abtragungsauftrages die Beschwerde der Nachbarn mangels Parteistellung zurückweisen müssen. Zur Behebung des Bescheides des Gemeinderates, der der Berufung des Revisionswerbers gemäß § 66 Abs. 2 AVG Folge gab, den erstinstanzlichen Bescheid behob und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwies, auf Grund der Nachbarbeschwerde war das Landesverwaltungsgericht nicht befugt.
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