Das B-VG sieht hinsichtlich der sonstigen Selbstverwaltungskörper eine mit Art 119a Abs 9 B-VG vergleichbare Regelung nicht vor. Diese Bestimmung begründet die Parteistellung der Gemeinde als Gebietskörperschaft in einem gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren, ferner ihre Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid, der im aufsichtsbehördlichen Verfahren erlassen wurde (bzw wegen Säumnis der Aufsichtsbehörde), und ferner u.a. ihre Revisionslegitimation in einer solchen Rechtssache beim Verwaltungsgerichtshof. Aus dem Fehlen einer der Bestimmung des Art 119a Abs 9 B-VG vergleichbaren Regelung im Abschnitt B des 5. Hauptstück wurde der Schluss gezogen, dass das sowohl in Abschnitt A des 5. Hauptstücks des B-VG für die Gemeinden (vgl Art 116 Abs 1 B-VG) als auch im Abschnitt B dieses Hauptstücks für die sonstigen Selbstverwaltungseinrichtungen (vgl Art 120 Abs 1 B-VG) vorgesehene Recht auf Selbstverwaltung jeweils für sich genommen die in Art 119a Abs 9 B-VG lediglich für die Gemeinden normierten Rechtspositionen nicht umfasst.
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