(1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 47a Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 205/2022)
(6) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird.
(7) Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.
(8) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig.
(9) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
1. Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgezeitraum übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.
Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten.
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 47a Begriffsbestimmungen
…Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden, d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007…
§ 49 Mehrdienstleistung
(1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn 1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten n…
§ 200l Sonderbestimmungen
…Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit), 4. § 49 (Überstunden) und § 50 (Bereitschaft und Journaldienst), 5. § 65 Abs. 4 (Urlaub). (2) Auf die Hochschullehrperson sind die nachstehenden Bestimmungen des…
§ 160a Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre
… 51 KUOG) oder Vizerektor (§ 54 UOG 1993, § 53 KUOG) einer Universität oder Universität der Künste, c) Dekan (§ 49 UOG 1993, § 58 KUOG) oder Vizedekan (§ 61a UOG 1993) einer Fakultät, d) Rektor (§ 23 des Universitätsgesetzes …
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 48n Sonderbestimmungen
…dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 3 bis 6, die §§ 48a bis 48e und § 49 BDG 1979 nicht anzuwenden sind; 5. § 20a (Sabbatical) mit den Maßgaben und dem zeitlichen Anwendungsbereich, die für Vertragslehrpersonen im § 91d vorgesehen sind. (3…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 47 Überstundenvergütung
…Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung. (5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in…
Art. 3 Artikel III
…des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, Art. I Z 7 und die im Art. I Z 10 übernommenen Änderungen des § 49 BDG 1979 und des § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft. Sie sind nur auf Überstunden anzuwenden, die nach…
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 16 Überstundenvergütung
…50%, 2. während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% der Grundvergütung. (5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 Abs. 8 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird. (6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die…
AZHG · Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
…§ 22 Abs. 1 und 22a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), 2. die Regelung betreffend den Freizeitausgleich gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), 3. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, nicht…
EZG · Einsatzzulagengesetz
§ 1 Anspruch auf Einsatzzulage
…Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), 2. der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, und 3. des Freizeitausgleiches gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948). (3) Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich…
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