Die angefochtene Erledigung hat die Anordnung (verminderter) zeitlicher und mengenmäßiger Mehrleistungen zum Inhalt. Nach dem BDG 1979 ist für die Anordnung solcher Mehrleistungen nicht die Bescheidform vorgeschrieben (s insbesondere §49 BDG 1979 betreffend die Anordnung von Überstunden). Eine solche Anordnung hat daher nicht im Wege eines Bescheides, sondern durch innerdienstliche Weisung (Dienstauftrag) zu ergehen. Die angefochtene Erledigung ist denn auch weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung unterteilt.
Die bekämpfte Erledigung ist somit bloß ein schriftlicher Dienstauftrag, der als interner Verwaltungsakt einer Anfechtung mit Beschwerde nach Art144 B-VG entzogen ist.
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