Wie der zweite Satz des § 49 Abs. 1 BDG 1979 zeigt, ist der Gesetzgeber in Ansehung der Berücksichtigung nicht ausdrücklich angeordneter Mehrdienstleistungen äußerst restriktiv. Selbst Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, sind nicht etwa als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern sind mangels (ausdrücklicher) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in den Z. 1, 3 und 4 legcit umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistungen zu begründen. Vor dem Hintergrund dieses restriktiven gesetzgeberischen Ansatzes ist bei der Beurteilung der Frage, inwieweit von der ausdrücklichen Anordnung bestimmter Mehrdienstleistungen auch schlüssig die Anordnung in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnter, wenngleich nachträglich zur Durchführung der angeordneten Leistung erforderlich gewordener weiterer Leistungen mitumfasst ist, Vorsicht geboten (vgl. E 25. Juni 2008, 2007/12/0122; E 10. September 2009, 2009/12/0004). Nach dieser Rechtsprechung zu der mit § 44 Abs 1 Stmk DBR 2003 vergleichbaren Bestimmung des § 49 Abs 1 BDG 1979 (idF Novelle BGBl. I Nr. 142/2000) sind auch Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, nicht ohne weiteres als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern mangels (ausdrücklicher oder konkludenter) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in Z. 1, 3 und 4 des § 49 Abs 1 BDG 1979 umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistungen zu begründen.
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