Vorwort
(1) Das in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot dargestellte Gebiet in den Marktgemeinden Lauterach und Hard ist nach dieser Verordnung als Landschaftsschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) geschützt.
(2) Das in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, grün schraffierte Gebiet ist als Kernzone des Landschaftsschutzgebietes und des Europaschutzgebietes (Natura 2000 Gebiet) (Abs. 1) geschützt.
(3) Auf Grundstücke, die als Streuewiesen nach den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ geschützt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
(1) Zweck der Errichtung des Landschaftsschutzgebietes ist es,
a) die durch langjährige landwirtschaftliche Nutzung und Kultivierung entstandene offene Riedlandschaft im Süden des Lauteracher Riedes sowie die parkartig geprägte Landschaft mit ihrer gewachsenen Geländestruktur im mittleren und nördlichen Teil des Lauteracher Riedes in ihrer Eigenart und in ihrem besonderen ästhetischen Reiz zu erhalten,
b) die Landwirtschaft im Sinne einer an den Standort angepassten Nutzungsintensität zu sichern und vor boden- und landschaftszerstörenden Konkurrenznutzungen zu schützen,
c) einen der größten unzerschnittenen und zusammenhängenden naturnahen Landschaftsräume im unteren Rheintal langfristig zu erhalten,
d) eine Pufferzone zur Vermeidung von Störungen für die nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ geschützten Streuewiesenflächen zu erhalten.
(2) Zweck der Errichtung des Europaschutzgebietes (Natura 2000 Gebietes) „Lauteracher Ried“ ist es, den günstigen Erhaltungszustand jener wildlebenden Vogelarten, für die dieses Gebiet ausgewiesen ist, nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten mit Rücksicht auf die Erhaltungsziele des Gebietes zu bewahren bzw. wiederherzustellen.
(1) Im Landschaftsschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf die Schutzzwecke gemäß § 2, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Schutzgebiet insbesondere verboten,
a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Autoabstellplätze, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie Leitungen und Einzäunungen, ausgenommen herkömmliche Weidezäune, zu errichten, zu ändern oder einer anderen Verwendung zuzuführen; davon ausgenommen sind Anlagen, die für die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder jagdliche Nutzung der im Schutzgebiet gelegenen Flächen notwendig sind sowie Beschilderungen und Wegmarkierungen im Auftrag des Landes oder der Standortgemeinden;
b) Maschinen und Gerätschaften jeder Art, die nicht für die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung benötigt werden, abzustellen;
c) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien abzulagern oder zu lagern; davon ausgenommen sind Lagerungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundflächen;
d) auf den Streuewiesen Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur vorzunehmen;
e) Maßnahmen durchzuführen, die die Wassergüte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt beeinflussen können;
f) Kleingärten, Obstbaumkulturen, Forstkulturen oder Baumschulen anzulegen oder zu erweitern;
g) nicht heimische oder nicht standorttypische Bäume oder sonstige Gehölze, sowie invasive nicht heimische Pflanzen anzupflanzen;
Nachstehende Maßnahmen und Eingriffe sind von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen:
a) im Hinblick auf § 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b die widmungsgemäße Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;
b) im Hinblick auf § 3 Abs. 1 lit. b bis d und i und Abs. 2 lit. a und b die Instandhaltung der Fließgewässer zum Zweck des Hochwasserschutzes durch die Standortgemeinden sowie das Land bzw. in deren Auftrag;
c) im Hinblick auf § 3 Abs. 1 lit. b bis d die Instandhaltung bestehender Entwässerungsanlagen und die Räumung sowie das Ausmähen bestehender Gräben in der Zeit vom 1. September bis 15. März, allenfalls auch bis 31. März, sofern der Gebietsbetreuer schriftlich bestätigt, dass eine Beeinträchtigung der Schutzzwecke nach § 2 nicht zu erwarten ist;
d) im Hinblick auf § 3 Abs. 1 lit. c die Aufrechterhaltung der Bewirtschaftbarkeit von landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen durch die Ablagerung von nicht verunreinigtem Bodenaushub sowie im Schutzgebiet anfallendem Grabenmäh- bzw. Grabenräumgut im Ausmaß von maximal 300 m² im schriftlichen Einvernehmen mit dem Gebietsbetreuer, sofern dieser bestätigt, dass eine Beeinträchtigung der Schutzzwecke nach § 2 nicht zu erwarten ist;
e) im Hinblick auf § 3 Abs. 1 lit. j und n die Ausübung der Jagd im Rahmen der jagdrechtlichen Vorschriften;
f) im Hinblick auf § 3 Abs. 1 lit. n die Ausübung der landwirtschaftlichen Nutzung;
g) im Hinblick auf § 3 Abs. 1 lit. c und n und Abs. 2 lit. a und b notwendige Pflege- und Managementmaßnahmen sowie Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen, Kartierungen, Evaluierungen, Monitorings und die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag des Landes.
(1) Von den Vorschriften des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben
a) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend notwendig ist, oder
b) die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf die Schutzzwecke gemäß § 2, nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Schutzzwecke nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(3) Pläne und Projekte im Landschaftsschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) „Lauteracher Ried“ unterliegen einem Verfahren gemäß § 15 der Naturschutzverordnung, soweit sich dies aus der genannten Bestimmung ergibt.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 31. Jänner 2036 außer Kraft.
Anhänge
AnlagePDFAnhänge
Anlage - ErläuterungenPDFi) Fahrzeuge, für die ein Fahrverbot nach der Straßenverkehrsordnung besteht, ohne gültigen Berechtigungsnachweis abzustellen;
j) Hunde ohne Leine oder an einer Leine, die länger als drei Meter ist, laufen zu lassen; davon ausgenommen sind Hunde von Landwirten im unmittelbaren Umfeld von landwirtschaftlichen Betrieben;
k) ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen;
l) Wohnmobile oder Wohnwagen aufzustellen, zu zelten oder Feuer anzufachen; davon ausgenommen sind im schriftlichen Einvernehmen mit dem Gebietsbetreuer bei Veranstaltungen genehmigte Feuer;
m) außerhalb hierfür vorgesehener Behälter Abfälle zurückzulassen;
n) das Gelände mit bemannten oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) sowie Luftfahrtgeräten in einer Höhe von weniger als 300 m zu überfliegen.
(2) In der Kernzone (§ 1 Abs. 2) gelten zusätzlich zum Abs. 1 folgende Schutzmaßnahmen:
a) die Straßen und Wege dürfen nur zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung und zur Ausübung der Jagd verlassen werden;
b) in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni dürfen, ausgenommen für die landwirtschaftliche Nutzung, zur forstlichen Schadholzaufbereitung, zur Ausübung der Jagd und für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, nur die Bregenzseestraße, die Vorachstraße, die Äußere Beilstielstraße und die Dillenstraße betreten oder befahren werden;
c) in der Zeit vom 15. März bis 31. August sind Treibjagden verboten.