Rückverweise
(1) Das in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot dargestellte Gebiet in den Marktgemeinden Lauterach und Hard ist nach dieser Verordnung als Landschaftsschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) geschützt.
(2) Das in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, grün schraffierte Gebiet ist als Kernzone des Landschaftsschutzgebietes und des Europaschutzgebietes (Natura 2000 Gebiet) (Abs. 1) geschützt.
(3) Auf Grundstücke, die als Streuewiesen nach den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ geschützt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
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