Rückverweise
(1) Von den Vorschriften des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben
a) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend notwendig ist, oder
b) die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf die Schutzzwecke gemäß § 2, nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Schutzzwecke nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(3) Pläne und Projekte im Landschaftsschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) „Lauteracher Ried“ unterliegen einem Verfahren gemäß § 15 der Naturschutzverordnung, soweit sich dies aus der genannten Bestimmung ergibt.
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