Rückverweise
(1) Zweck der Errichtung des Landschaftsschutzgebietes ist es,
a) die durch langjährige landwirtschaftliche Nutzung und Kultivierung entstandene offene Riedlandschaft im Süden des Lauteracher Riedes sowie die parkartig geprägte Landschaft mit ihrer gewachsenen Geländestruktur im mittleren und nördlichen Teil des Lauteracher Riedes in ihrer Eigenart und in ihrem besonderen ästhetischen Reiz zu erhalten,
b) die Landwirtschaft im Sinne einer an den Standort angepassten Nutzungsintensität zu sichern und vor boden- und landschaftszerstörenden Konkurrenznutzungen zu schützen,
c) einen der größten unzerschnittenen und zusammenhängenden naturnahen Landschaftsräume im unteren Rheintal langfristig zu erhalten,
d) eine Pufferzone zur Vermeidung von Störungen für die nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ geschützten Streuewiesenflächen zu erhalten.
(2) Zweck der Errichtung des Europaschutzgebietes (Natura 2000 Gebietes) „Lauteracher Ried“ ist es, den günstigen Erhaltungszustand jener wildlebenden Vogelarten, für die dieses Gebiet ausgewiesen ist, nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten mit Rücksicht auf die Erhaltungsziele des Gebietes zu bewahren bzw. wiederherzustellen.
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