Rückverweise
Nachstehende Maßnahmen und Eingriffe sind von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen:
a) im Hinblick auf § 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b die widmungsgemäße Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;
b) im Hinblick auf § 3 Abs. 1 lit. b bis d und i und Abs. 2 lit. a und b die Instandhaltung der Fließgewässer zum Zweck des Hochwasserschutzes durch die Standortgemeinden sowie das Land bzw. in deren Auftrag;
c) im Hinblick auf § 3 Abs. 1 lit. b bis d die Instandhaltung bestehender Entwässerungsanlagen und die Räumung sowie das Ausmähen bestehender Gräben in der Zeit vom 1. September bis 15. März, allenfalls auch bis 31. März, sofern der Gebietsbetreuer schriftlich bestätigt, dass eine Beeinträchtigung der Schutzzwecke nach § 2 nicht zu erwarten ist;
d) im Hinblick auf § 3 Abs. 1 lit. c die Aufrechterhaltung der Bewirtschaftbarkeit von landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen durch die Ablagerung von nicht verunreinigtem Bodenaushub sowie im Schutzgebiet anfallendem Grabenmäh- bzw. Grabenräumgut im Ausmaß von maximal 300 m² im schriftlichen Einvernehmen mit dem Gebietsbetreuer, sofern dieser bestätigt, dass eine Beeinträchtigung der Schutzzwecke nach § 2 nicht zu erwarten ist;
e) im Hinblick auf § 3 Abs. 1 lit. j und n die Ausübung der Jagd im Rahmen der jagdrechtlichen Vorschriften;
f) im Hinblick auf § 3 Abs. 1 lit. n die Ausübung der landwirtschaftlichen Nutzung;
g) im Hinblick auf § 3 Abs. 1 lit. c und n und Abs. 2 lit. a und b notwendige Pflege- und Managementmaßnahmen sowie Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen, Kartierungen, Evaluierungen, Monitorings und die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag des Landes.
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