Rückverweise
(1) Im Landschaftsschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf die Schutzzwecke gemäß § 2, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Schutzgebiet insbesondere verboten,
a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Autoabstellplätze, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie Leitungen und Einzäunungen, ausgenommen herkömmliche Weidezäune, zu errichten, zu ändern oder einer anderen Verwendung zuzuführen; davon ausgenommen sind Anlagen, die für die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder jagdliche Nutzung der im Schutzgebiet gelegenen Flächen notwendig sind sowie Beschilderungen und Wegmarkierungen im Auftrag des Landes oder der Standortgemeinden;
b) Maschinen und Gerätschaften jeder Art, die nicht für die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung benötigt werden, abzustellen;
c) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien abzulagern oder zu lagern; davon ausgenommen sind Lagerungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundflächen;
d) auf den Streuewiesen Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur vorzunehmen;
e) Maßnahmen durchzuführen, die die Wassergüte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt beeinflussen können;
f) Kleingärten, Obstbaumkulturen, Forstkulturen oder Baumschulen anzulegen oder zu erweitern;
g) nicht heimische oder nicht standorttypische Bäume oder sonstige Gehölze, sowie invasive nicht heimische Pflanzen anzupflanzen;
i) Fahrzeuge, für die ein Fahrverbot nach der Straßenverkehrsordnung besteht, ohne gültigen Berechtigungsnachweis abzustellen;
j) Hunde ohne Leine oder an einer Leine, die länger als drei Meter ist, laufen zu lassen; davon ausgenommen sind Hunde von Landwirten im unmittelbaren Umfeld von landwirtschaftlichen Betrieben;
k) ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen;
l) Wohnmobile oder Wohnwagen aufzustellen, zu zelten oder Feuer anzufachen; davon ausgenommen sind im schriftlichen Einvernehmen mit dem Gebietsbetreuer bei Veranstaltungen genehmigte Feuer;
m) außerhalb hierfür vorgesehener Behälter Abfälle zurückzulassen;
n) das Gelände mit bemannten oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) sowie Luftfahrtgeräten in einer Höhe von weniger als 300 m zu überfliegen.
(2) In der Kernzone (§ 1 Abs. 2) gelten zusätzlich zum Abs. 1 folgende Schutzmaßnahmen:
a) die Straßen und Wege dürfen nur zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung und zur Ausübung der Jagd verlassen werden;
b) in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni dürfen, ausgenommen für die landwirtschaftliche Nutzung, zur forstlichen Schadholzaufbereitung, zur Ausübung der Jagd und für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, nur die Bregenzseestraße, die Vorachstraße, die Äußere Beilstielstraße und die Dillenstraße betreten oder befahren werden;
c) in der Zeit vom 15. März bis 31. August sind Treibjagden verboten.
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