Vorwort
(1) Die nach § 3 Abs. 2 PStG 2013 berufenen Organe bzw. Organwalterinnen/Organwalter haben die für die Besorgung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 PStG 2013 notwendigen Fachkenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung einer Fachprüfung für Standesbeamtinnen/Standesbeamte nachzuweisen.
(2) Organe bzw. Organwalterinnen/Organwalter, die die Eignung für die Funktion einer Standesbeamtin/eines Standesbeamten nach einer früheren Rechtsvorschrift besitzen, bedürfen keiner weiteren Prüfung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015
(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine Prüfungskommission für die Fachprüfung für Standesbeamtinnen/Standesbeamte eingerichtet, welche aus einer/einem Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertretung und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern besteht.
(2) Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission und deren/dessen Stellvertretung werden vom Landeshauptmann aus dem Kreise der Bediensteten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes des Landes, die übrigen Prüfungskommissärinnen/Prüfungskommissäre aus dem Kreise der Bediensteten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes des Landes und der Bediensteten des gehobenen Verwaltungsdienstes des Landes und der Gemeinden auf die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.
(3) Die Prüfungskommission bildet aus sich Prüfungssenate. Ein Prüfungssenat besteht aus der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, im Verhinderungsfall aus deren/dessen Stellvertretung und aus zwei weiteren Prüfungskommissärinnen/Prüfungskommissären, die von der/dem Vorsitzenden aus dem Kreise der im Abs. 2 genannten Bediensteten eingeteilt werden. Die/Der Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied des jeweiligen Prüfungssenates müssen Bediensteten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes des Landes sein; mindestens ein Mitglied des Prüfungssenates soll überdies aktive Standesbeamtin/aktiver Standesbeamter sein.
(4) Mitglieder der Prüfungskommission, die ihren Dienstort außerhalb von Graz haben, dürfen als Fahrtkosten das amtliche Kilometergeld sowie die Parkgebühren gegenüber dem Land Steiermark geltend machen.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes. Diese/Dieser hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind verpflichtet, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(6) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat das Recht, Mitglieder der Prüfungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
1. die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder
(1) Die Fachprüfung für Standesbeamtinnen/Standesbeamte findet mindestens einmal im Jahr statt; die Prüfungsausschreibung wird jeweils in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ verlautbart. Die Prüfungsausschreibung enthält die Termine für den Lehrgang, für die schriftliche und mündliche Prüfung, die Frist für die Ansuchen, die beizulegenden Unterlagen und die Höchstzahl der Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber.
(2) Zur Prüfung sind zur Besorgung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 PStG 2013 berufene Organe der Gemeinde (des Standesamtsverbandes) sowie entscheidungsfähige und volljährige Gemeindebedienstete, für welche die Gemeinde (der Standesamtsverband) bestätigt, dass sie zur Ausübung der Funktion einer Standesbeamtin/eines Standesbeamten herangezogen werden sollen, zuzulassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 54/2025
(1) Um Zulassung zur Prüfung ist bei der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich auf dem Dienstweg anzusuchen. Das Ansuchen sowie alle Beilagen und Nachweise müssen spätestens an dem in der Prüfungsausschreibung festgesetzten Tag bei der Prüfungskommission eingelangt sein. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. die Geburtsurkunde,
2. gegebenenfalls die Heiratsurkunde,
3. der österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis,
4. ein Lebenslauf.
(2) Die Gemeinde (Der Standesamtsverband) hat bei Vorlage des Ansuchens an die Prüfungskommission zu bestätigen, dass die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber zur Ausübung der Funktion einer Standesbeamtin/eines Standesbeamten herangezogen werden soll und nachvollziehbar und schlüssig zu begründen, dass ein Personalbedarf besteht, sowie eine Dienstbeschreibung der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers anzuschließen, aus der Art und Dauer der bisherigen Verwendung ersichtlich sind. Weiters muss die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber vor der Absolvierung des Lehrgangs für Standesbeamtinnen/Standesbeamte mindestens vier Wochen im Standesamt/Standesamtsverband mitgearbeitet haben und zusätzlich mindestens fünf Tage im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingeschult werden. Der Nachweis über diese Einschulung ist von einer aktiven Standesbeamtin/einem aktiven Standesbeamten zu unterfertigen.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die/der Vorsitzende der Prüfungskommission endgültig. Wird die in der Ausschreibung festgelegte Höchstzahl der Prüfungswerberinnen überschritten hat sie/er Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber von Standesämtern/Standesamtsverbänden mit dringend nachgewiesenem Personalbedarf vorzureihen.
(4) Zugelassene Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber haben den Lehrgang für Standesbeamtinnen/Standesbeamte zu absolvieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 54/2025, LGBl. Nr. 9/2026
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Durch die schriftliche Prüfung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber in der Lage ist, die Aufgaben der Personenstandsbehörde nach § 3 Abs. 1 PStG 2013 zu besorgen.
(3) Die Themen der schriftlichen Prüfung sind von dem Mitglied des Prüfungssenates, das für die Prüfung des im § 8 Abs. 2 lit. a angeführten Gegenstandes vorgesehen ist, im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden zu bestimmen. Dafür ist die schriftliche Prüfung samt Musterlösung mindestens zwei Wochen vor dem Termin an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu übermitteln.
(4) Zwischen dem letzten Tag des Lehrgangs und der schriftlichen Prüfung müssen mindestens zwei Wochen liegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 61/2018, LGBl. Nr. 54/2025
(1) Die schriftliche Prüfung wird unter Aufsicht durchgeführt und umfasst die erforderlichen Ermittlungsverfahren samt Erklärungen und Niederschriften, die Beurkundung einer Geburt, eines Todes, und einer Eheschließung oder Eingetragenen Partnerschaft im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) sowie die Ausstellung der entsprechenden Urkunden. Für die schriftliche Prüfung steht eine Arbeitszeit von fünf Stunden zur Verfügung.
(2) Die zugelassenen Behelfe werden von der Prüfungskommission festgelegt.
(3) Der Prüfungssenat beschließt, ob die schriftliche Prüfung als bestanden gilt. Die/Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 54/2025
Die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung jederzeit zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen oder ein derart verspätetes Erscheinen gleichzusetzen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015
(1) Zur mündlichen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.
(2) Die mündliche Prüfung ist aus den nachstehenden Gegenständen abzulegen:
a) Personenstandsrecht,
b) Grundzüge des Ehe-, eingetragene Partnerschafts-, Kindschafts- und Obsorgerechtes,
c) Namensrecht,
d) Grundzüge des internationalen Privatrechtes und der Beglaubigung von Urkunden,
e) Staatsbürgerschaftsrecht,
f) Grundzüge des Gebühren- und Abgabenrechts des Bundes und des Landes,
g) Verwaltungsverfahrensrecht,
h) Grundzüge des Fremdenrechts.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 54/2025
(1) Über das Ergebnis der Prüfung beschließt der Prüfungssenat nach geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit. Die/Der Vorsitzende gibt die Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Die Beurteilung erfolgt nach dem Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung mit „mit Auszeichnung bestanden“, „mit gutem Erfolg bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(3) Lautet das Prüfungsergebnis „nicht bestanden“ kann die Prüfung frühestens nach zwei Monaten wiederholt werden. Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 54/2025
(1) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein von allen Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigendes Prüfungsprotokoll zu führen.
(2) Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber das Ergebnis der Prüfung mündlich bekanntzugeben. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und Prüfungserfolg angeführt werden und das von allen Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015
Für die Ablegung der Prüfung/Wiederholungsprüfung ist eine Prüfungsgebühr in der Höhe von € 55,– zu entrichten. Diese ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber mit der Zulassung zur Prüfung vorzuschreiben und vor Antritt der schriftlichen Prüfung an die Prüfungskommission zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist auf die Mitglieder der Prüfungskommission und jene Personen, die die Prüfungskommission unterstützen, aufzuteilen. Mitglieder der Prüfungskommission, die ihren Wohnsitz und Arbeitsort außerhalb von Graz haben, haben überdies Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten (amtliches Kilometergeld) und der Parkgebühren. Im Falle eines unbegründeten Rücktrittes findet eine Rückerstattung der Prüfungsgebühr nicht statt.
Anm.: in der Fassung GZ Nr. 1/2007, LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 54/2025
Ob eine gleichartige Prüfung in einem anderen bestandenen Fachprüfung für Standesbeamtinnen und Standesbeamte nach dieser Verordnung gleichzuhalten ist, bestimmt die Vorsitzende/der Vorsitzende im Einzelfall.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.Dezember 1984 über die notwendigen Fachkenntnisse zur Besorgung von Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung), kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Nr.1/1985, außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 54/2025, LGBl. Nr. 9/2026
(1) Die Änderung des § 14 durch die Novelle, Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark‘, Nr. 1/2007, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Jänner 2007 , in Kraft.
(2) In der Fassung der zweiten Standesbeamtinnen- und Standesbeamten- Fachprüfungsverordnungsnovelle, LGBl. Nr. 37/2015 treten der § 1, § 2, § 3, § 4 Abs. 1 1. Satz, § 4 Abs. 1 lit. d, § 4 Abs. 1 4. Satz, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 1. Satz, § 6 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 2 lit. a, b und f, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 2. und letzter Satz mit dem der Kundmachung folgender Tag, das ist der 23. Mai 2015 in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 61/2018 ist § 5 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft getreten.
(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2020 ist § 5a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Mai 2020, in Kraft getreten und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten.
(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2025 sind in Kraft getreten:
1. § 2 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. August 2025 ;
2. § 2 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 5 und 6, § 3, § 4, § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 mit 1. Jänner 2026 ; gleichzeitig treten § 12, § 15a und § 15b außer Kraft.
(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2026 tritt § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Jänner 2026 , in Kraft; gleichzeitig treten § 14 Abs. 3, 4 und 5 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung GZ Nr. 1/2007, LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 9/2026
3. die Mitglieder ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 54/2025