(1) Die schriftliche Prüfung wird unter Aufsicht durchgeführt und umfasst die erforderlichen Ermittlungsverfahren samt Erklärungen und Niederschriften, die Beurkundung einer Geburt, eines Todes, und einer Eheschließung oder Eingetragenen Partnerschaft im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) sowie die Ausstellung der entsprechenden Urkunden. Für die schriftliche Prüfung steht eine Arbeitszeit von fünf Stunden zur Verfügung.
(2) Die zugelassenen Behelfe werden von der Prüfungskommission festgelegt.
(3) Der Prüfungssenat beschließt, ob die schriftliche Prüfung als bestanden gilt. Die/Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 54/2025
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