(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.Dezember 1984 über die notwendigen Fachkenntnisse zur Besorgung von Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung), kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Nr.1/1985, außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 54/2025, LGBl. Nr. 9/2026
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