(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine Prüfungskommission für die Fachprüfung für Standesbeamtinnen/Standesbeamte eingerichtet, welche aus einer/einem Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertretung und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern besteht.
(2) Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission und deren/dessen Stellvertretung werden vom Landeshauptmann aus dem Kreise der Bediensteten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes des Landes, die übrigen Prüfungskommissärinnen/Prüfungskommissäre aus dem Kreise der Bediensteten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes des Landes und der Bediensteten des gehobenen Verwaltungsdienstes des Landes und der Gemeinden auf die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.
(3) Die Prüfungskommission bildet aus sich Prüfungssenate. Ein Prüfungssenat besteht aus der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, im Verhinderungsfall aus deren/dessen Stellvertretung und aus zwei weiteren Prüfungskommissärinnen/Prüfungskommissären, die von der/dem Vorsitzenden aus dem Kreise der im Abs. 2 genannten Bediensteten eingeteilt werden. Die/Der Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied des jeweiligen Prüfungssenates müssen Bediensteten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes des Landes sein; mindestens ein Mitglied des Prüfungssenates soll überdies aktive Standesbeamtin/aktiver Standesbeamter sein.
(4) Mitglieder der Prüfungskommission, die ihren Dienstort außerhalb von Graz haben, dürfen als Fahrtkosten das amtliche Kilometergeld sowie die Parkgebühren gegenüber dem Land Steiermark geltend machen.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes. Diese/Dieser hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind verpflichtet, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(6) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat das Recht, Mitglieder der Prüfungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
1. die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder
2. die Mitglieder gröblich oder wiederholt gegen ihre Pflichten verstoßen oder ein mit ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt haben oder
3. die Mitglieder ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 54/2025
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