(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Durch die schriftliche Prüfung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber in der Lage ist, die Aufgaben der Personenstandsbehörde nach § 3 Abs. 1 PStG 2013 zu besorgen.
(3) Die Themen der schriftlichen Prüfung sind von dem Mitglied des Prüfungssenates, das für die Prüfung des im § 8 Abs. 2 lit. a angeführten Gegenstandes vorgesehen ist, im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden zu bestimmen. Dafür ist die schriftliche Prüfung samt Musterlösung mindestens zwei Wochen vor dem Termin an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu übermitteln.
(4) Zwischen dem letzten Tag des Lehrgangs und der schriftlichen Prüfung müssen mindestens zwei Wochen liegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 61/2018, LGBl. Nr. 54/2025
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