Ziele
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Träger des Tourismus
§ 4Aufgaben des Landes Burgenland
§ 5Aufgaben der Burgenland Tourismus GmbH
§ 6Aufgaben der Gemeinden
§ 7Tourismusgemeinden
§ 8Tourismusförderung
§ 9§ 10
§ 11
Kurorte
§ 12§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Aufbringung der Mittel
§ 19Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen
§ 20Einhebung der Ortstaxe
§ 21Höhe der Ortstaxe
§ 22Tourismusbeitrag für Ferienwohnungen und Mobilien
§ 23Beitragspflicht, Besteuerungsgegenstand
§ 24Bemessungsgrundlage
§ 25Beitragshöhe
§ 26Beitragserklärung und Beitragsleistung
§ 27Einhebung und Beitragskontrolle
§ 28§ 29
Strafbestimmungen
Vorwort
(1) Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten:
1. Tourismus
Der Aufenthalt von Gästen an einem Ort außerhalb ihres Lebensmittelpunktes auf bestimmte Dauer zum Zweck der Erholung und Gesundheit, Freizeitgestaltung, kulturellen Erfahrung, gesellschaftlichen Begegnung, Volkstumspflege, Bildung, Arbeit oder geschäftlichen Tätigkeit, und alle damit verbundenen Reisebewegungen und Dienstleistungen.
2. Unternehmer
Natürliche Personen, juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), die im Gemeindegebiet eine oder mehrere beitragspflichtige Tätigkeiten ausüben und/oder unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus und der Freizeitwirtschaft im Burgenland erzielen. Ausgenommen sind juristische Personen, die im Sinne der §§ 34 Bundesabgabenordnung - BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind.
3. Unterkunftgeber
a) Inhaber einer Gewerbeberechtigung, der in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, oder
b) wer sonst in seinen Räumen (zB Privatzimmervermietung), oder
c) wer als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren (Glamping, Autocamping) verwendetes Grundstück verfügt, oder
d) wer über einen Diensteanbieter gemäß § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz - ECG die Beherbergung von Gästen anbietet, oder
Zur Pflege und Förderung des Tourismus im Burgenland sind unter Berücksichtigung der tourismuspolitischen Landesstrategie folgende Träger des Tourismus berufen:
1. das Land Burgenland,
2. die Burgenland Tourismus GmbH,
3. die Gemeinden.
(1) Das Land Burgenland gibt die tourismuspolitischen Ziele vor und erstellt Strategien, Entwicklungskonzepte und Aktionspläne. Die Erstellung von Strategien, Entwicklungskonzepten und Aktionsplänen kann vom Land Burgenland auf die Burgenland Tourismus GmbH oder auf sonstige Dritte übertragen werden.
(2) Das Land ist für alle touristischen Aufgaben zuständig, die nicht explizit einem anderen Träger des Tourismus gemäß § 3 im Rahmen dieses Gesetzes oder auf anderem Weg übertragen wurden.
(3) Das Land hat zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Burgenland Tourismus GmbH“ eingerichtet.
(4) Die Landesregierung kann mittels Verordnung einen Touristischen Beirat oder mehrere Touristische Beiräte zu Beratungen über die tourismuspolitischen Zielsetzungen, die Tourismusstrategie und die jeweiligen Aktionspläne der Träger des Tourismus einrichten. Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.
(1) Der beim Landesgericht Eisenstadt unter der Firmenbuchnummer (FN) 448553m eingetragenen Burgenland Tourismus GmbH, obliegen die zentralen touristischen Aufgaben und die Vertretung der touristischen Interessen. Hierzu gehören insbesondere:
1. Vorbereitung von Tourismusstrategien;
2. Entwicklung landesweiter und regionaler Aktionspläne und Entwicklungsprozesse in Entsprechung der Ziele nach § 1;
3. Maßnahmen zur landesweiten Stärkung des Verständnisses für Schritte zur Umsetzung der Tourismusstrategie;
4. Entwicklung von touristischen Produkten - landesweit, regional, saisonal oder themenbezogen (Produktentwicklung) in Entsprechung der Ziele nach § 1;
5. Festlegung von Vermarktungsaktivitäten und deren Umsetzung;
6. Marktforschung zu tourismusrelevanten Daten zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Z 2 bis 5;
7. Förderung des Tourismus im Burgenland, von touristischen Projekten und Innovationen;
8. Verwaltung, Betrieb und (Weiter-)Entwicklung der Marketing- und Technologieinfrastruktur (zB Lizenzwesen, Gästemeldesystem, Buchungssystem) und Unterstützung sowie Schulung der Träger des Tourismus und der Beherbergungsbetriebe in deren Anwendung;
9. Unterstützung der Gemeinden bei der Kontrolle der Tourismusabgaben auf Basis der Technologieinfrastruktur gemäß Z 8;
(1) Die Gemeinde hat für die Pflege und Betreuung des Ortsbildes zu sorgen. Die Besorgung dieser Aufgabe erfolgt im eigenen Wirkungsbereich.
(2) Die Pflege und die Betreuung von öffentlich benutzbaren Freizeiteinrichtungen im Gemeindegebiet obliegt der Gemeinde, soweit nicht die Eigentümer, Betreiber oder sonstige Nutzungsberechtigte dieser Freizeiteinrichtungen zuständig sind, wobei für solche Freizeiteinrichtungen,
1. denen auf Grund eines attraktiven touristischen Angebots besondere Bedeutung zukommt, von der Burgenland Tourismus GmbH hierfür ein Zuschuss oder eine Förderung gewährt werden kann;
2. denen eine besondere touristische Bedeutung zukommt und die nicht vorrangig kommunalen Zwecken dienen, im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Burgenland Tourismus GmbH und der betroffenen Gemeinde, die Erbringung solcher Leistungen, einschließlich deren Finanzierung, vertraglich geregelt werden kann.
(3) Die Gemeinden vertreten gegenüber den anderen Trägern des Tourismus grundsätzlich die Interessen der in ihrem Gemeindegebiet ansässigen und tätigen Bürger sowie die Interessen der Tourismusbetriebe gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, die im Gemeindegebiet tätig sind. Hierzu haben die Gemeinden eine entsprechende gemeindeweite Möglichkeit der Artikulierung und Abstimmung dieser Interessen zu gewährleisten.
(4) Die Gemeinde hat weiters folgende Aufgaben:
1. Einhebung der Ortstaxen und der Tourismusbeiträge;
2. Überwachung der ordnungsgemäßen Abfuhr der Abgaben gemäß Z 1;
3. Auszahlung der eingehobenen Abgaben gemäß Z 1 an die begünstigten Stellen auf Basis des von der Burgenland Tourismus GmbH zur Verfügung gestellten automationsunterstützten Systems „Digitales Meldewesen“.
(1) Gemeinden, in denen der Tourismus von besonderer Bedeutung ist oder die den Tourismus in besonderem Maße fördern, kann die Landesregierung auf Antrag der jeweiligen Gemeinde per Bescheid für fünf Jahre zu Tourismusgemeinden erklären, wenn die Gemeinde
1. ausreichend erfolgreiche Maßnahmen gegen Abgas-, Staub- und Lärmplagen, mit besonderer Berücksichtigung industrieller und verkehrstechnischer Emissionen setzt,
2. Maßnahmen gegen die Gefährdung der Gäste durch den Verkehr setzt,
3. attraktive Freizeit- und/oder Ausflugsmöglichkeiten und Tourismusinfrastruktur besitzt oder entwickelt und
4. den Tourismus im Sinne des § 1 besonders fördert.
Die Landesregierung kann diese Kriterien mittels Verordnung näher bestimmen.
(2) Die Tourismusgemeinde ist berechtigt, neben dem Namen der Gemeinde den Zusatz „Burgenländische Tourismusgemeinde“ und das Tourismuszertifikat (gemäß Bescheid) für den im Bescheid vorgegebenen Zeitraum, längstens jedoch fünf Jahre, zu führen.
(3) Die Auszeichnung als Tourismusgemeinde kann von der Landesregierung per Bescheid vor Ablauf der fünfjährigen Periode aberkannt werden, wenn wesentliche Verschlechterungen in den Voraussetzungen seit der Erklärung zur Tourismusgemeinde eingetreten sind.
(4) Wiederholte Erklärungen zur Tourismusgemeinde sind zulässig.
(1) Einer Gemeinde kann vom Land eine Förderung für touristische Projekte nur zuerkannt werden, wenn
1. das touristische Projekt der Tourismusstrategie des Landes entspricht und dieses ohne finanzielle Hilfe des Landes nicht verwirklicht werden kann,
2. keine Erkenntnisse vorliegen, dass die Gemeinde ihren Mitwirkungspflichten sowohl als Meldebehörde gemäß Meldegesetz 1991 - MeldeG und als Erhebungsgemeinde gemäß Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2012, im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Vollzugsmöglichkeiten nicht nachkommt sowie
3 . eine Stellungnahme der Burgenland Tourismus GmbH vorliegt.
(2) Touristische Projekte fördert das Land grundsätzlich nur dann, wenn für das Vorhaben eine positive Stellungnahme der Burgenland Tourismus GmbH vorgelegt wird und das Projekt ohne finanzielle Hilfe des Landes nicht verwirklicht werden kann.
(3) Träger des Tourismus gemäß § 3 Z 2 (Burgenland Tourismus GmbH) und Z 3 (Gemeinden) dürfen im Bereich des Tourismus nur touristische Projekte im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 14 planen, fördern oder umsetzen. Wenn Gemeinden touristische Projekte planen oder fördern, ist vor der Gewährung der Förderung eine schriftliche Stellungnahme der Burgenland Tourismus GmbH einzuholen. Plant das Land ein touristisches Projekt, so ist die Burgenland Tourismus GmbH vorab zu hören.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
(1) Für Gemeinden, die als Kurort im Sinne des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, anerkannt worden sind, gelten die Bestimmungen des Bgld. HeiKuG, sofern in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Kurorte teilen die vereinnahmte Kurtaxe entsprechend den Bestimmungen des Bgld. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes auf.
(3) Die Kurorte haben jeweils bis zum 10. des Monats von dem im vorangegangenen Monat vereinnahmten Beitrag aus der Kurtaxe gemäß § 21 Abs. 2 Bgld. HeiKuG zu überweisen.
(4) Sofern dieses Gesetz Aufgaben für die Begünstigten gemäß § 21 Abs. 2 Bgld. HeiKuG vorsieht, haben diese Begünstigten es entsprechend diesen Aufgaben zu verwenden.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Dokumentation der An- und Abreise und die in diesem Zusammenhang stehende Einhebung der Kurtaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Landesregierung kann für diese Prüfung auch die Burgenland Tourismus GmbH beauftragen. Die Unterkunftgeber haben der Landesregierung und der Gemeinde auf Verlangen alle für die Bemessung der Abgabe dienlichen Nachweise vorzulegen, über Verlangen Einsicht in die von den Unterkunftnehmern nach den melderechtlichen Vorschriften zu führenden Unterlagen zu gewähren und alle für die Festsetzung oder Kontrolle der Abgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
(1) Die Mittel zur Finanzierung der Tourismusaufgaben werden durch Tourismusabgaben, Förderungen, Landes- und/oder Gemeindebeiträge sowie sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Tourismusabgaben sind:
1. Ortstaxe,
2. Tourismusbeitrag für Ferienwohnungen, Mobilheime, Schwimmkörper, Wasserfahrzeuge und
3. Tourismusförderungsbeitrag.
(1) Die Gemeinden des Landes werden in vier Ortsklassen eingeteilt. Die Zuordnung der Gemeinden zu den einzelnen Ortsklassen hat durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Wirtschaftskammer Burgenland und der Gemeinden zu erfolgen.
(2) Die Einteilung in Ortsklassen ist zu messen
1. an der Nächtigungsanzahl; dies ist der fünfjährige Durchschnittswert der Anzahl der Nächtigungen von Gästen in der Gemeinde;
2. an der Nächtigungsintensität; diese ergibt sich aus dem Anteil der Nächtigungsanzahl (Z 1) pro Einwohner dieser Gemeinde;
3. an der spezifischen Erwerbstätigenanzahl; dieser ergibt sich aus dem Anteil der Erwerbstätigen in den Wirtschaftszweigen des Abschnitts Buchstabe H50.3 „Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt“, Abschnitt I „Beherbergung und Gastronomie“ und R93 „Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung“ des Verzeichnisses der Wirtschaftszweige gemäß ÖNACE 2008 oder eines an seine Stelle tretenden Verzeichnisses in der Gemeinde.
(3) Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse I, II oder III einzustufen, wenn ihre jeweiligen Maßzahlen (Abs. 2 Z 1 bis 3) mindestens zwei der drei Grenzwerte einer Ortsklasse (Abs. 4) überschreiten. Die Prüfung der Voraussetzungen beginnt mit der Ortsklasse I; sofern die Voraussetzungen für die Einstufung in diese Ortsklasse nicht vorliegen, erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen für die Einstufung in die jeweils höhere Ortsklasse.
(4) Die Grenzwerte betragen:
1. für die Einstufung in die Ortsklasse I:
a) Nächtigungsanzahl (Abs. 2 Z 1): 20 000,
(1) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 62/2022)
(3) Abgabepflichtig sind alle Gäste - ausgenommen Personen gemäß Abs. 4 -,
1. die im Gemeindegebiet in einem Beherbergungsbetrieb (§ 2 Abs. 1 Z 4) gegen Entgelt beherbergt werden oder
2. die sich im Gemeindegebiet in für den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen über Nacht in Wohnmobilen oder Wohnwägen aufhalten.
Die Abgabenpflicht beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 61 Tagen. Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstag, spätestens jedoch nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von 61 Tagen, fällig.
(4) Von der Ortstaxe sind befreit:
1. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
2. alle Pfleglinge der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten sowie Patienten in Krankenanstalten, mit Ausnahme von ortsfremden Personen, die aus Anlass der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt gemäß dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, oder einer Kuranstalt oder Kureinrichtung gemäß dem Bgld. HeiKuG nächtigen,
3. Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt sowie blinde Menschen, sofern diese jeweils ihre Behinderung bzw. Sehbeeinträchtigung durch Vorlage eines von einer Behörde ausgestellten Ausweises (zB Behindertenpass) nachweisen können,
(1) Die Höhe der Ortstaxe beträgt 4,50 Euro pro Person und Tag der entgeltlichen Beherbergung oder im Falle eines Aufenthalts im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 2.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
(3) Der Betrag gemäß Abs. 1 unterliegt der Wertbeständigkeit. Er vermindert oder erhöht sich in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 10% beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Als Bezugsgröße dient jeweils die für September des der Neufestsetzung vorangegangenen Jahres verlautbarte Indexzahl. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner des folgenden Jahres. Die Landesregierung hat die veränderten Beträge mittels Tarifblatt bis spätestens 15. Februar des laufenden Jahres auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(4) Die Ortstaxe ist von den Gästen an den Beherbergungsbetrieb für jede Beherbergung zu entrichten und wird von den Gemeinden bei diesen eingehoben. Der eingehobene Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
1. 20% Gemeinde,
2. 22% für den zur Besorgung des Rettungsdienstes zu leistenden Beitrag gemäß § 12 Bgld. Rettungsgesetz 2024,
3. 58% Burgenland Tourismus GmbH.
(4a) Die Landesregierung kann mittels Verordnung in Hinblick auf den 58 % Anteil der Burgenland Tourismus GmbH gemäß Abs. 4 festsetzen, dass auch dem Land Anteile in der Höhe von maximal 50 % zur Finanzierung der Aufgaben zufließen.
(5) Die Gemeinden haben jeweils bis zum 10. Tag des Monats 80% von dem im vorangegangenen Monat vereinnahmten Beitrag aus der Ortstaxe an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen, die eine Aufteilung nach Maßgabe der in Abs. 4 Z 2 und 3 errechneten Abgabenertragsanteile und Überweisung an die Begünstigten vorzunehmen hat.
(6) Den Gemeinden dient der ihnen gebührenden Anteil gemäß Abs. 4 Z 2 zu
(1) Für nicht gewerblich genutzte
1. Ferienwohnungen,
2. Mobilheime auf einem Mobilheimplatz gemäß § 20 Abs. 1 Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, und
3. Schwimmkörper und Wasserfahrzeuge mit über sechs Meter Länge über Alles, welche
a) zumindest zwei aufeinander folgende Tage im Wasser liegen und
b) nicht für behördliche Zwecke oder Einsatzzwecke von Bundesheer, Feuerwehr, Polizei oder Rettung verwendet werden,
ist ein Tourismusbeitrag zu entrichten.
(2) Abgabepflichtig für Ferienwohnungen ist der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ferienwohnung befindet, sofern dieser aber mit dem Eigentümer der baulichen Anlage nicht identisch ist, der Eigentümer der Ferienwohnung. Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Für Mobilheime, Schwimmkörper oder Wasserfahrzeuge ist der Eigentümer, im Falle der Nutzungsüberlassung von Schwimmkörpern oder Wasserfahrzeugen in einer eigentümerähnlichen Form der jeweilige Nutzungsberechtigte (zB Leasingnehmer) abgabepflichtig, wobei der Eigentümer für die Abfuhr der Abgabe solidarisch haftet.
(3) Die Höhe des Tourismusbeitrages beträgt bei Ferienwohnungen für jede abgeschlossene Wohneinheit in der Ortsklasse I und II pro Kalenderjahr
1. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
2. bei einer bebauten Fläche bis 100 m
(1) In allen Gemeinden wird für Zwecke der Finanzierung von Tourismusaufgaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abgabe in Form eines Tourismusförderungsbeitrags eingehoben.
(2) Beitragspflichtig sind die Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Z 2), die eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung - BAO oder im Sinne dieses Gesetzes im Burgenland unterhalten. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objekts im Burgenland maßgebend. Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Burgenland gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse).
(3) Besteuerungsgegenstand ist der Nutzen, welcher unmittelbar oder mittelbar auf den Tourismus zurückzuführen ist. Für die Beurteilung dieses Nutzens ist die Bemessungsgrundlage nach § 24 heranzuziehen. Die beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 sowie deren Zuordnung in Beitragsgruppen wird mit Verordnung der Landesregierung festgelegt. Hierbei sind festgelegte Sparten bzw. Fachgruppen der Wirtschaftskammer Österreich heranzuziehen. Sollte eine Tätigkeit nach Rechtskraft der Verordnung der Landesregierung in der Sparte bzw. Fachgruppe der Wirtschaftskammer Österreich, nicht jedoch in der Verordnung der Landesregierung angeführt sein, kann diese einen Besteuerungsgegenstand bilden und ist der Beitragsgruppe C zuzuordnen.
(1) Bemessungsgrundlage für den Tourismusförderungsbeitrag ist der beitragspflichtige Jahresumsatz aus der beitragspflichtigen Tätigkeit (§ 23 Abs. 3), soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, und zwar die Summe der im zweitvorangegangenen Veranlagungsjahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 - UStG 1994. Davon sind folgende Umsätze befreit:
1. Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, 12 und 24 des Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994 sowie Umsätze im Sinne der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu § 29 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994 (Binnenmarktregelung);
2. Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb des Landes Burgenland und Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Umsatzsteuergesetz 1994), soweit sie nicht überwiegend im Burgenland produziert oder erbracht wurden.
Die nähere Regelung, inwieweit eine Leistung überwiegend im Burgenland erbracht wird oder eine überwiegende Produktion im Burgenland erfolgt, kann durch Verordnung der Landesregierung erfolgen.
(2) Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der beitragspflichtige Jahresumsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die aus dem zweitvorangegangenen Jahr stammen und an Empfänger in Burgenland im jeweiligen Gemeindegebiet ergangen sind, abzüglich der Umsatzsteuer.
(3) Unternehmen, die eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 betreffend die Berechnungsgrundlage in Anspruch nehmen, müssen entsprechende Nachweise in Form nachvollziehbarer Unterlagen (zB Rechnungen, Geschäftsabschlüsse) erbringen.
(4) Wählt ein Unternehmen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als umsatzsteuerlichen Veranlagungszeitraum, so ist maßgebende Berechnungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweitvorangegangenen 12 Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind. Hinsichtlich dieser Regelung und der Übergänge vom Kalenderjahr auf das abweichende Wirtschaftsjahr und umgekehrt gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994.
(5) Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 ABGB übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenden Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.
(1) Der Tourismusförderbeitrag beträgt für die mit Verordnung der Landesregierung festzulegenden Beitragsgruppen (ausgenommen Privatzimmervermietungen nach Abs. 3) im Einzelnen:
1. Unternehmen der Beitragsgruppe A: 1,5‰ der Bemessungsgrundlage,
2. Unternehmen der Beitragsgruppe B: 1,25‰ der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 800 Euro,
3. Unternehmen der Beitragsgruppe C: 1‰ der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 400 Euro,
4. Unternehmen der Beitragsgruppe D: 0,75‰ der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 200 000 Euro.
Die Unternehmer der in der Verordnung der Landesregierung festgelegten Beitragsgruppe A, B und C haben in der Ortsklasse I 100%, in der Ortsklasse II 80%, in der Ortsklasse III 70% und in der Ortsklasse IV 50% des jeweiligen Promillesatzes zu entrichten, wobei für die Ortsklassen II, III und IV die jeweiligen Prozentsätze auch für die im ersten Satz angeführten Höchstbeiträge gelten. Ergibt sich nach dieser Berechnung eine Beitragsleistung von weniger als 20 Euro, so ist von einer Vorschreibung abzusehen.
(2) Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, welche in verschiedene Beitragsgruppen des Anhanges fallen, so sind die Tourismusförderungsbeiträge für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Beitragsgruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz, den der Beitragspflichtige bekannt zu geben hat, zu berechnen und in einem Gesamtbetrag zu entrichten. Zweigstellen gelten als eigene Betriebe und haben den Beitrag jener Gemeinde, in welcher sich die Zweigstelle befindet, zu entrichten. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 26 Bundesabgabenordnung - BAO im Burgenland maßgebend.
(3) Der Tourismusförderungsbeitrag ist von den Privatzimmervermietern in Form eines jährlichen Pauschalbetrags zu entrichten. Dieser beträgt
(1) Jeder Beitragspflichtige hat bis 15. April eines jeden Jahres der Landesregierung eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz des zweitvorangegangenen Kalenderjahres und den sich danach ergebenden Tourismusförderungsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze gemäß § 24) ergeben.
(2) Erweist sich der selbst berechnete Tourismusförderungsbeitrag als nicht richtig, so kann die Landesregierung einen Abgabenbescheid erlassen, mit dem der Tourismusförderungsbeitrag festgesetzt wird. Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Beitragspflichtigen selbst berechneter und der Landesregierung bekannt gegebener Tourismusförderungsbeitrag ist vollstreckbar. Die Übermittlung der Beitragserklärung hat elektronisch im Wege des Unternehmensserviceportals (USP) zu erfolgen. Ist dem Beitragspflichtigen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Landesregierung die Beitragserklärung in einer anderen geeigneten Art zu übermitteln.
(3) Ergibt sich bei der Berechnung der Höchstbeitrag, so ist dieser zu entrichten. In diesem Fall ist zwar auch eine Beitragserklärung abzugeben, jedoch kann die Umsatzbekanntgabe entfallen. Im Übrigen hat der Beitragspflichtige den Tourismusförderungsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Tourismusförderungsbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig. Verbleiben nach einer Überweisung Rundungsdifferenzen, so gilt die der Überweisung zugrundeliegende Beitragspflicht dennoch zur Gänze als erfüllt.
(4) Der Tourismusförderungsbeitrag des laufenden Jahres ist mit der Kundmachung des Eröffnungsedikts fällig, wenn über das Vermögen des Verpflichteten vor dem Fälligkeitstermin gemäß Abs. 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Festsetzung des Tourismusförderungsbeitrags kann bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Tourismusförderungsbeiträge unter 1 000 Euro sind im Insolvenzverfahren nicht als Forderung anzumelden.
(1) Die Überprüfung der Beitragserklärungen sowie die Einhebung und Einbringung des Tourismusförderungsbeitrags obliegen in erster Instanz der Landesregierung. Gegen Bescheide der Landesregierung kann Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
(2) Auf Verlangen der Landesregierung hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid oder Jahresabschluss (Geschäftsabschluss), soweit er die Feststellung des Gesamtbetrags der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für sonstige Unterlagen über die erzielten Entgelte, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.
(3) Zur Überprüfung der Tourismusförderungsbeiträge jener Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtig sind sowie zur Feststellung der Bemessungsgrundlage, sind der Landesregierung die Umsatzsteuerbescheide von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden des Bundes bekannt zu geben. Die Bekanntgabe der Bescheide kann unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen. Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben. Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden. Nicht beitragspflichtige Umsätze sind zu dokumentieren und der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen. Die Landesregierung kann die jeweilig betroffene Gemeinde oder Berufsvertretungen (zB Ärztekammer, Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer) zur Mitwirkung und Information zur Überprüfung der Tourismusförderbeiträge und Feststellung der Bemessungsgrundlage heranziehen. Die Gemeinde und Berufsvertretungen haben insofern eine Mitwirkungs- und Informationspflicht.
(4) Die Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Z 2) haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Tourismusförderungsbeitrags maßgebend sind, der Landesregierung binnen Monatsfrist nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Unternehmereigenschaft begründenden Erwerbsfähigkeit ist vom Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Z 2) der Landesregierung binnen Monatsfrist mitzuteilen. Nicht beitragspflichtige Umsätze sind zu dokumentieren und der Landesregierung auf deren Verlangen vorzulegen.
(5) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben der Landesregierung über deren Ersuchen die zur Erfassung der Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Landesregierung ist ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen. Das Finanzamt hat der Landesregierung auf deren Verlangen den steuerpflichtigen Umsatz bekannt zu geben.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. gemäß § 20 Abs. 6 die fällige Abgabe nicht oder nicht vollständige abführt;
2. An- und Abmeldungen gemäß § 20 Abs. 7 nicht rechtzeitig erfasst;
3. eine Nachmeldung gemäß § 20 Abs. 9a binnen 30 Tagen nach Erhalt der Niederschrift nicht durchführt;
4. gegen § 20 Abs. 11 letzter Satz verstößt;
5. gegen die Verpflichtung des § 22 Abs. 1 verstößt;
6. gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 22 Abs. 3 vorletzter Satz verstößt;
7. entgegen § 22 Abs. 3 oder 6 vorsätzlich unrichtige Auskünfte erteilt oder die Erteilung von gesetzlich geforderten Auskünften verweigert;
8. es unterlässt im Sinne von § 22 Abs. 5a einen Tourismusbeitrag selbst zu berechnen oder nach § 22 Abs. 5 oder 5a zu entrichten oder Vignetten im Sinne des § 22 Abs. 5a an gut sichtbarer Stelle an der Mobilie für das jeweilige Kalenderjahr anzubringen.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaliger Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro, im zweiten Wiederholungsfall bis 50 000 Euro zu bestrafen.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
1. Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023,
2. Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025,
3. Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025,
4. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025,
5. E-Commerce-Gesetz - ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023,
6. Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022,
7. Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025,
8. Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2024,
9. Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz – GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018,
(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
1. Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Wohnsitz;
2. Insolvenzdatei: Name, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren;
3. Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 in Verbindung mit § 6 Tilgungsgesetz 1972;
4. Gewerbeinformationssystem: die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten, die GISA-Zahl und die Global Location Number (GLN), die Firma und die Firmenbuchnummer (§ 365a Abs. 1 Z 5, 6, 11 und 12 sowie § 365b Abs. 1 Z 2, 3, 8 und 9 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994);
5. Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister - GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018, angeführten Merkmale ausgenommen lit. f;
6. Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern, und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen;
7. Zentrales Personenstandsregister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen;
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, außer Kraft.
(2) § 20 Abs. 7 Z 1 sowie §§ 21 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Bis zum 31.12.2021 gelten die Bestimmungen des Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, sinngemäß.
(3) § 21 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2021 tritt mit Auslaufen der Bestimmungen des § 33 Abs. 4 in Kraft.
(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verordnungen über die Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen und über die Neufestsetzung der Tourismusabgaben bleiben so lange in Geltung, bis jeweils durch eine Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen und in Kraft gesetzt wird, eine andere Regelung getroffen wird.
(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 6, 10 und 11, § 29 Abs. 7, 8 und 9, § 31 Abs. 1 und § 35 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Z 4, 7, 12 und 16, § 4 Abs. 1, 4 Z 1 und 4, § 13 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 1 und Abs. 5, § 14 Abs. 1 Z 2, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 2, 3, 4 Z 1 und 8, Abs. 5, 6 und 8, § 21 Abs. 1, 2, 3, 4a, 6 Z 1 und Abs. 8, die Überschrift des § 22, § 22 Abs. 1, 3, 4, 5, 5a und 7, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 6 und § 33 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2021 treten mit 1. Jänner 2022 und § 29 Abs. 1 Z 5 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 6, 10 und 11, § 29 Abs. 7 und 8, § 31 Abs. 1 und § 35 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) § 20 Abs. 4 Z 6 und 9, § 22 Abs. 1 Z 2 und § 23 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 20 Abs. 2.
(9) § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(10) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 1, 2 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 12, 12a und 14, § 2 Abs. 2, §§ 3, 4 Abs. 1 und 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 2. Abschnittes, die Überschrift des § 11, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 3, 4, 6, 7, 8, 9, 9a und 10, § 21 Abs. 1, 3, 4 und 4a, § 22 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 5a und 8, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1, 3 und 4, § 27 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 29 Abs. 1, 2, 3 und 9, §§ 30, 31, 31a und 34a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2026 treten mit 1. Februar 2026 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 2 Abs. 1 Z 10, 11, 13 und 15, § 5 Abs. 3, §§ 9, 10, 12 bis 17, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und 8, § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a, der 6. Abschnitt samt Überschrift, §§ 28, 29 Abs. 4 bis 6 und Anlage 1.
(1) Die zum 01. Jänner 2021 bestehenden Tourismusverbände werden mit Ablauf des 30. Juni 2021 aufgelöst. Ab dem der Kundmachung des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2021 - Bgld. TG 2021 im Landesgesetzblatt folgenden Tag dürfen die bestehenden Tourismusverbände neue Verbindlichkeiten grundsätzlich nur dann und insoweit eingehen, als diese Rechtswirkungen ausschließlich bis zum 30. Juni 2021 entfalten.
(2) Rechtsnachfolger der zum 30. Juni 2021 aufgelösten Tourismusverbände sind mit 1. Juli 2021 entsprechend dessen gemeindemäßigen Zuständigkeit der „Tourismusverband Nordburgenland“ oder der „Tourismusverband Mittelburgenland-Rosalia“ oder der „Tourismusverband Südburgenland“. Das bisher im Eigentum der aufgelösten Tourismusverbände stehende Vermögen, geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit 1. Juli 2021 in das Eigentum des entsprechenden gemeindemäßig zuständigen „Tourismusverbandes Mittelburgenland-Rosalia“, „Tourismusverbandes Nordburgenland“ oder „Tourismusverbandes Südburgenland“ über.
(3) Die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 2 in einem Dienstverhältnis zum aufgelösten Tourismusverband stehenden Dienstnehmer werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Arbeitnehmer des betreffenden neuen Tourismusverbandes. Auf diese Arbeitnehmer findet das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2020, Anwendung.
(4) Für die mit diesem Gesetz errichteten Tourismusverbände deckt die Burgenland Tourismus GmbH, bis längstens 31.12.2022 und nur aus den vom Land und den Gemeinden erhaltenen Mitteln der Tourismusabgaben, welche maximal den Anteilen gemäß Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, der den aufgelösten jeweiligen Tourismusverbänden zustehenden Mitteln entspricht, all jene entstehenden Fixkosten ab, welche durch die Anwendung §33 (1) bis (3) den jeweiligen, neu errichteten, Tourismusverbänden entstehen. Unter Fixkosten sind alle Kosten für den laufenden Verwaltungsbetrieb, des Personals und rechtsgültig bestehender Verträge zu verstehen, welche mit Stichtag 31. Oktober 2020 bestand hatten.
(1) Der am 31. Dezember 2015 bestehende Landesverband „Burgenland Tourismus“ bleibt bis zu seiner Auflösung nach Abs. 6 im Sinne des 2. Abschnitts des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2014 mit der Maßgabe bestehen, dass das Organ Tourismuskonferenz entfällt. Die gemäß § 8 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2014 der Tourismuskonferenz obliegenden Aufgaben werden vom Vorstand des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ wahrgenommen. Die bisher der Tourismuskonferenz obliegende Wahl von vier Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ fällt den Tourismusverbänden zu. Der Tourismusverband Nordburgenland entsendet zwei Personen, die Tourismusverbände Mittelburgenland-Rosalia und Südburgenland entsendet jeweils eine Person auf eine frei gewordene Stelle des Vorstands. Im Übrigen gelten die organisationsrechtlichen Bestimmungen des 2. Abschnitts des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2014 bis zur Auflösung des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ weiter.
(2) Das Land hat für die Errichtung der in § 4 Abs. 3 genannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung bis spätestens 30. Juni 2016 Sorge zu tragen. Der Tag der Errichtung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die im Eigentum des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ stehenden Vermögensgegenstände, Rechte, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie sämtliche vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ begründeten Vertragsverhältnisse einschließlich der bestehenden Dienstverhältnisse gehen mit dem auf die Errichtung der Burgenland Tourismus GmbH folgenden Monatsersten unverändert im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Burgenland Tourismus GmbH über. Von der Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen sind nur jene Rechte und Pflichten, die aus rechtlichen Gründen nicht bzw. nicht ohne Verlust von gewährten oder zugesagten finanziellen Zuwendungen Dritter an die Burgenland Tourismus GmbH übertragen werden können. Hinsichtlich solcher Rechte und Pflichten werden der Landesverband „Burgenland Tourismus“ und die Burgenland Tourismus GmbH für die Zustimmung Dritter zur Vertragsübernahme im Wege der Einzelrechtsnachfolge Sorge tragen. Bis dahin werden diese Rechte und Pflichten weiterhin vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ ausgeübt.
(4) Bis zum Monatsersten, der auf die Errichtung der Burgenland Tourismus GmbH folgt, sind die in § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben weiterhin vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ zu erfüllen. Ab diesem Zeitpunkt sind die im Zusammenhang mit den in § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben stehenden Rechte und Pflichten von der Burgenland Tourismus GmbH zu erfüllen und der Landesverband „Burgenland Tourismus“ wird mit Ausnahme der in Abs. 3 zweiter Satz genannten Rechte und Pflichten leistungsfrei.
(1) Die gemäß § 10 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 bestehenden Tourismusverbände „Tourismusverband Nordburgenland“, „Tourismusverband Mittelburgenland-Rosalia“ und „Tourismusverband Südburgenland“ werden mit Ablauf des 31. Jänner 2026 aufgelöst.
(2) Rechtsnachfolgerin der zum 31. Jänner 2026 aufgelösten Tourismusverbände gemäß Abs. 1 ist mit 1. Februar 2026 die Burgenland Tourismus GmbH. Sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Tourismusverbände gehen mit Ablauf des 31. Jänner 2026 auf die Burgenland Tourismus GmbH als Rechtsnachfolgerin der Tourismusverbände über. Diese Rechte und Pflichten umfassen insbesondere:
1. sämtliche Dienstverhältnisse der bisherigen Tourismusverbände (Betriebsübergang) unter Anwendung der Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG;
2. sämtliche sonstige Rechtsverhältnisse der bisherigen Tourismusverbände mit Dritten, ohne dass durch die gegenständliche Rechtsnachfolge irgendwelche Kündigungsrechte ausgelöst werden würden;
3. das gesamte Betriebsvermögen der bisherigen Tourismusverbände (einschließlich sämtlicher Sachmittel, Forderungen, Verbindlichkeiten etc.);
4. sämtliche öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Bewilligungen, etc. der bisherigen Tourismusverbände;
5. das gesamte Liegenschaftsvermögen der bisherigen Tourismusverbände, bestehend aus der Liegenschaft - EZ 3739 KG 31045 Stegersbach,
6. den gesamten Geschäftsanteil des bisherigen Tourismusverbandes Nordburgenland als Alleingesellschafterin an der Neusiedler See Tourismus GmbH (FN 166137 w), Geschäftsanschrift Obere Hauptstraße 24, 7100 Neusiedl am See.
Das Gesetz LGBl. Nr. 49/2022 wurde bezüglich der Regelungen zu Diensteanbietern unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2022/16/A).
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Tourismus im Burgenland zu stärken und diesen unter Berücksichtigung der touristischen Eignungen unter Bedachtnahme auf seine ökonomischen, sozialen, kulturellen und ökologischen Auswirkungen zu fördern und weiterzuentwickeln, sowie die erforderliche Infrastruktur und den organisatorischen Rahmen festzulegen.
(2) Durch den Tourismus sollen positive Auswirkungen auch in anderen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in Natur und Naturschutz, Klimaschutz, Kultur, Landwirtschaft, Gastronomie, Gewerbe und Handel, Gesundheit, Gesundheitsvor- und -nachsorge, Sport und Freizeitindustrie erzielt werden.
e) jeder, der die Aufstellung von Mobilheimen oder Wohnmobilen oder Wohnwägen zu Übernachtungszwecken außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen ermöglicht, oder
f) jeder, der auf Wasserfahrzeug- oder Schwimmkörperliegeplätzen oder in Mobilheimen, deren Nutzungsberechtigter er ist,
Beherbergung anbietet.
4. Beherbergungsbetrieb
Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und der ausschließlichen oder nur vorübergehenden entgeltlichen oder unentgeltlichen Aufenthalten von wechselnden Gästen dienen. Jedenfalls als Beherbergungsbetriebe gelten
a) Unterkünfte, die der Beherbergung von Personen im Rahmen einer Gewerbeausübung dienen;
b) Unterkünfte im Rahmen der Privatzimmervermietung im Sinne des Artikel III der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, oder zur Nutzung überlassene Mobilheime;
c) Glamping-, Autocamp- oder Campingplätze sowie Wasserfahrzeug- oder Schwimmkörperliegeplätze.;
d) Privatunterkünfte, die - wenn auch nur gelegentlich - über Internetportale oder Online-Diensteanbieter angeboten werden.
5. Tourismusbetriebe
Unternehmen und Betriebe, die eine der beitragspflichtigen Tätigkeiten (Beitragsgruppe A) ausüben.
6. Mobilheim
Freistehendes, im Ganzen oder in wenigen Einheiten transportables Wohnobjekt mit oder ohne Achsen einschließlich Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Veranden, Gerätehütten und dgl.), welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient. Ein nicht nur vorübergehend aufgestellter Wohnwagen oder ein Wohnmobil gilt als Mobilheim.
6a. Wohnwagen
Ein Anhänger für Kraftfahrzeuge, der zum Wohnen und Reisen ausgestattet ist und es ermöglicht, unterwegs zu übernachten, zu kochen und sich aufzuhalten.
6b. Wohnmobil
Kraftfahrzeug, das zum Wohnen und Reisen ausgestattet ist und es ermöglicht, unterwegs zu übernachten, zu kochen und sich aufzuhalten.
7. Ferienwohnung
Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dient und nicht für berufliche Zwecke benutzt wird, sondern außerhalb eines Beherbergungsbetriebes überwiegend zu Aufenthalten während des Wochenendes, der Ferien, des Urlaubs oder sonst nur zeitweilig benutzt wird und in einer als Baugebiet für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen gemäß § 33 Abs. 3 Z 7 lit. a und b Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, oder in einer als Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen, gemäß § 14 Abs. 3 lit. g des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, gewidmeten Fläche, auf der Gebäude, Einrichtungen und Anlagen, wie insbesondere Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen (Feriendörfer), Ferienzentren, Wochenendhäuser, Ferienheime, Kuranstalten und Bäder für die Erholung der ansässigen Bevölkerung und der Fremden errichtet werden können, liegt.
8. Schwimmkörper
Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge; auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);
9. Wasserfahrzeuge
Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe
10. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
11. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
12. Gast
Personen, die ihren gewöhnlichen Lebensmittelpunkt auf bestimmte Dauer zum Aufenthalt an einem anderen Ort zur Erholung und Gesundheit, Freizeitgestaltung, kulturellen Erfahrung, Bildung, Begegnung, Volkstumspflege, Arbeit oder geschäftlichen Tätigkeit oder zur Kur verlassen, in einem Beherbergungsbetrieb beherbergt werden, mit Ausnahme von Schülern, Lehrlingen und Vollzeitstudierenden, die auf Grund ihrer schulischen Ausbildung am Schul- oder Studienstandort nächtigen müssen, um an ihrer Ausbildung teilnehmen zu können. Nächtigungen auf Grund von Schulveranstaltung außerhalb des Schulstandortes fallen nicht unter diese Ausnahme.
12a. Bürger
Die mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in einer Gemeinde im Burgenland gemeldeten Personen.
13. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
14. Touristische Projekte
Vorhaben, die als Zielsetzung die Förderung des Tourismus im Sinne von § 1 als Ziel oder Aufgabe haben.
15. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
16. Mobilien
Bewegliche Sachen im Sinne der Z 6, 8 und 9.
(2) Sofern auf „die Unternehmer einer Gemeinde“ abgestellt wird, ist darunter die Gesamtheit der Unternehmer einer Gemeinde zu verstehen.
10. die Führung sowie der Betrieb von Einrichtungen gemeinsam mit Gemeinden, die für den Tourismus von Bedeutung sind, sowie die Vorbereitung von entsprechenden Vereinbarungen;
11. Pflege und Betreuung der öffentlichen Freizeitinfrastruktur, insbesondere von Wander-, Rad-wander- und Reitwegen, im Einvernehmen mit den Gebietsgemeinden;
12. Information der Gäste, Bürger und Bürgerinnen durch geeignete lokale, regionale, überregionale oder digitale Maßnahmen (Tourismusbüros, Websites, Social Media, etc.);
13. Koordination, Information, Unterstützung von Trägern des Tourismus und Beherbergungsbetrieben zur Umsetzung der in Z 1 bis 12 angeführten Angelegenheiten einschließlich der erforderlichen Moderation, Dokumentation und Vorbereitung der erforderlichen vertraglichen Regelungen;
14. Monitoring aller eingeleiteten und laufenden Maßnahmen;
15. jede weitere durch das Land übertragene Aufgabe.
(2) Die Burgenland Tourismus GmbH hat weiters darauf zu achten, dass
1. die Mittelaufbringung durch Akquisition von Fördermittel nur überregional und gesamtheitlich abgestimmt erfolgt;
2. die mit Fördermittel erworbenen Rechte an immateriellen Gütern auch allen Trägern des Tourismus zur Verfügung gestellt werden können;
3. die Vermarktungs-, Planungs-, Entwicklungs- oder Umsetzungskonzepte gesamtheitlich abgestimmt erstellt werden und
4. ein hohes Maß an Kooperation zwischen den Trägern des Tourismus, den Beherbergungsbetrieben sowie den Vereinen und Unternehmern, deren Zweck zur Gänze oder teilweise Angelegenheiten des Tourismus sind, erzielt und erhalten wird.
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
Ortstaxen und Tourismusbeiträge sind gemeinschaftliche Landesabgaben. Die Einhebung dieser Abgaben besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
c) die spezifische Erwerbstätigenanzahl (Abs. 2 Z 3): 90.
2. für die Einstufung in die Ortsklasse II:
a) Nächtigungsanzahl (Abs. 2 Z 1): 7 500,
b) Nächtigungsintensität (Abs. 2 Z 2): 5,
c) die spezifische Erwerbstätigenanzahl (Abs. 2 Z 3): 40.
3. für die Einstufung in die Ortsklasse III:
a) Nächtigungsanzahl (Abs. 2 Z 1): 1 000,
b) Nächtigungsintensität (Abs. 2 Z 2): 1,
c) die spezifische Erwerbstätigenanzahl (Abs. 2 Z 3): 20.
(5) Gemeinden, die nach Abs. 2 bis 4 nicht eingestuft werden können, fallen in die Ortsklasse IV. Die Statutarstädte fallen in die Ortsklasse I und die Bezirksvororte fallen in die Ortsklasse II, sofern diese nicht nach Abs. 3 in die Ortsklasse I einzustufen sind.
(6) Die Landesregierung hat mit Stichtag 31. Dezember die Grundlagen für die Einstufung der Ortsklassen alle fünf Jahre neu zu ermitteln und entsprechend dem Ergebnis dieser Ermittlungen die Zuordnung der Gemeinden in die jeweiligen Ortsklassen vorzunehmen. Basis dieser Ermittlungen nach Abs. 2 Z 3 ist das Verzeichnis der Wirtschaftszweige gemäß ÖNACE 2008 oder eines an seine Stelle tretenden Verzeichnisses.
4. Begleitpersonen von in Z 3 genannten Personen, sofern die obgenannten Personen laut ärztlicher Bescheinigung völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind,
5. Personen, die aus Anlass des Besuches eines Musikfestivals im Sinne des Bgld. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1994, für die Dauer der Veranstaltung im Bereich der Veranstaltungsstätte nächtigen, sofern die Nächtigung nicht in einer vom Veranstalter oder in seinem Zusammenwirken von einem Dritten dem Besucher entgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft (wie zB im Mietzelt) erfolgt,
6. Angehörige der freiwilligen Feuerwehren und der gesetzlich anerkannten Rettungsorganisationen sowie Angehörige des Milizstandes des Österreichischen Bundesheeres, welche für die unmittelbare Dauer von behördlich oder gesetzmäßig angeordneten Übungen oder Einsätzen in Beherbergungsbetrieben untergebracht werden müssen,
7. Personen, die im Zuge von Kriseneinsätzen in Beherbergungsbetrieben zwecks Ausübung einer beruflichen oder freiwilligen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit untergebracht werden und eine entsprechende behördliche Bestätigung vorweisen können,
8. alle Personen, die sich vorübergehend und ausschließlich zum Zwecke der Schul- und Berufsausbildung im Bundesland aufhalten, mit Ausnahme von Aufenthalten im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen,
9. Kurgäste im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, sowie die von der Entrichtung der Kurtaxe befreiten Personen im Sinne des § 23 Bgld. HeiKuG.
(5) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Abs. 4 beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen und der Unterkunftgeber hat dies zu dokumentieren.
(6) Die Unterkunftgeber (§ 2 Abs. 1 Z 3) sind verpflichtet, die Ortstaxe von den abgabepflichtigen Personen einzuheben. Mit Einhebung der Abgabe wird der Unterkunftgeber zum Abgabenschuldner. Die Unterkunftgeber haften für die Entrichtung und Abfuhr der Ortstaxe an die Gemeinde. Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach der Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes - ECG die von den bei ihm registrierten Unterkunftgebern zu entrichtende Ortstaxe entrichtet, so haftet dieser Diensteanbieter gemeinsam mit dem Unterkunftgeber für die Entrichtung der Ortstaxe. Im Falle eines Aufenthalts im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 2 hat der Gast die Ortstaxe entweder direkt bei der Gemeinde oder bei einer von der Gemeinde bestimmten und ortsüblich kundgemachten Stelle zu entrichten. Diese hat am letzten Aufenthaltstag die eingehobene Ortstaxe unverzüglich an die Gemeinde weiterzuleiten.
(7) Die Unterkunftgeber haben für die Abgabeermittlung geeignete Aufzeichnungen über alle Aufenthalte unter Verwendung des von der Burgenland Tourismus GmbH zur Verfügung gestellten automationsunterstützten Systems „Digitales Meldewesen“ mit den für die Abgabenerhebung notwendigen Daten der Gäste zu führen. Die für die Abgabenerhebung notwendigen Daten sind:
1. der Tag der An- und Abreise, Name, Geburtsdatum, Wohnadresse, Ausweisnummer und Staatsangehörigkeit.
2. Die Erfassung des Tages der Anreise hat binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen des Gastes im Beherbergungsbetrieb, die Erfassung des Tages der Abreise hat binnen 24 Stunden nach der Abreise des Gastes zu erfolgen.
3. Die Landesregierung kann die nähere Ausgestaltung des automationsunterstützten Systems „Digitales Meldewesen“ mit Verordnung festlegen.
4. Die Gemeinde als Abgaben- und Meldebehörde hat das Recht zur Einsichtnahme in die Daten der An- und Abreise der Gäste im automationsunterstützen System „Digitales Meldewesen“.
5. Die Ermittlung des Abgabenbetrages aus der Ortstaxe und die Übermittlung der Abgabenerklärung erfolgt im Wege des automationsunterstützten Systems „Digitales Meldewesen“. Der Unterkunftgeber hat anhand der Daten aus dem automationsunterstützen System „Digitales Meldewesen“ für jeden Kalendermonat bis zum 10. Tag des Folgemonats eine Abgabenerklärung mit folgendem Inhalt einzureichen:
a) die Zahl der beherbergten Personen,
b) die Zahl der Aufenthalte abgabenpflichtiger Personen,
c) die Zahl der Aufenthalte abgabenbefreiter Personen,
d) die sich aus lit. a bis c ergebenden Abgabenbeträge
und den sich daraus ergebenden Abgabenbetrag an die Gemeinde bis zum 10. Tag des Folgemonats abzuführen.
Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass die Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erfolgt. Die Abgabenbehörde (Gemeinde) hat anhand der Daten aus dem automationsunterstützten System „Digitales Meldewesen“ für jeden Kalendermonat bis zum 10. Tag des Folgemonats die Anzahl der abgabepflichtigen und der abgabebefreiten Nächtigungen und den sich daraus ergebenden Abgabenbetrag dem Unterkunftgeber schriftlich bekannt geben. Reicht der Unterkunftgeber nicht längstens bis zur Fälligkeit der Abgabe eine eigene Abgabenerklärung gemäß Bundesabgabenordnung - BAO ein, gilt die Mitteilung der Behörde als Abgabenerklärung des Unterkunftgebers im Sinne der Bundesabgabenordnung - BAO.
(8) Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Ortstaxe durch die Unterkunftgeber zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Unterkunftgeber abgerechneten und entrichteten Abgabenbeträge zu führen - dies kann über das automationsunterstützte System „Digitales Meldewesen“ erfolgen. Zur Überprüfung des Aufenthalts in Wohnmobilen oder Wohnwägen können Gemeindebedienstete sowie Aufsichtsorgane nach dem Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz, LGBl. Nr. 51/1992, herangezogen werden.
(9) Die Landesregierung ist ermächtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Dokumentation der An- und Abreise und die in diesem Zusammenhang stehende Einhebung der Ortstaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Landesregierung kann für diese Prüfung auch die Burgenland Tourismus GmbH beauftragen. Die Unterkunftgeber haben der Landesregierung und der Gemeinde auf Verlangen alle für die Bemessung der Abgabe dienlichen Nachweise vorzulegen, über Verlangen Einsicht in die von den Unterkunftnehmern nach den melderechtlichen Vorschriften zu führenden Unterlagen zu gewähren und alle für die Festsetzung oder Kontrolle der Abgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen. Darüber hinaus finden die Bestimmungen der §§ 143 Bundesabgabenordnung - BAO, Anwendung. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen und dem Unterkunftgeber zu übermitteln.
(9a) Wurde auf Grund einer Prüfung gemäß Abs. 9 nachweisbar festgestellt, dass Meldungen entgegen der Bestimmungen gemäß Abs. 7 nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurden, hat der Unterkunftgeber die Meldung binnen 30 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Niederschrift über die Prüfung im automationsunterstützten System „Digitales Meldewesen“ vorzunehmen (nachzutragen).
(10) Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes - ECG haben der zuständigen Gemeinde bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächstfolgenden Monats die Namen und Anschriften sowie allfällige Mailadressen und Telefonnummern der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber, soweit diese Gästeunterkünfte im Burgenland sind, aufzubewahren, sowie die Adressen der Gästeunterkünfte bekanntzugeben.
(11) Unterkunftgeber können mit einem Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes - ECG vereinbaren, dass die Ortstaxe für Aufenthalte, die vom Diensteanbieter vermittelt werden, vom Diensteanbieter für die Unterkunftgeber an die Gemeinde abzuführen ist. Der Diensteanbieter hat die eingehobenen Ortstaxen zur Gänze bis zum 10. des auf die Einhebung nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.
1. 50 % zur Kostendeckung für die Einhebung der Ortstaxe.
2. 50 % für die Pflege und Betreuung der spezifisch für die Touristen geschaffene oder zu schaffenden touristischen Infrastruktur in der Gemeinde, sofern ein entsprechender Nachweis geführt wird, andernfalls dieser Anteil an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen ist.
(7) Der Anteil für die Burgenland Tourismus GmbH gemäß Abs. 4 ist von dieser zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zu verwenden.
(8) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
3. bei einer bebauten Fläche von mehr als 100 m 2 350 Euro
Für den Tourismusbeitrag in der Ortsklasse III und IV ist ein Abschlag von 25 % zu gewähren. Als bebaute Fläche gilt die gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Kanalabgabegesetz - KAbG, LGBl. Nr. 41/1984, ermittelte und mit dem Faktor 1 bewertete Fläche. Bei mehrgeschossigen Wohnungsanlagen wird die bebaute Fläche je Geschoss errechnet und summiert. Sofern eine allfällige Änderung der Definition der bebauten Fläche im KAbG nicht mit dem 1. Jänner eines Jahres in Kraft tritt, wird sie für den Tourismusbeitrag mit Beginn des der Änderung folgenden Jahres wirksam. Eigentümer oder Miteigentümer von Häusern oder Wohnungen haben der Gemeinde unter Angabe der Größe der bebauten Fläche jede Ferienwohnung mitzuteilen. Im Falle von Miteigentümern haften diese für die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen solidarisch.
(4) Für Mobilheime (§ 2 Abs. 1 Z 6), Schwimmkörper und Wasserfahrzeuge gelten die Beträge des Abs. 3 Z 2.
(5) Der Tourismusbeitrag für Ferienwohnungen ist bis zum 15. April des nächstfolgenden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr fällig. Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe eingehoben wird; bei erstmaliger Begründung einer Ferienwohnung entsteht der Abgabenanspruch mit deren Begründung. Die Abgabenbehörde kann im Interesse der Zweckmäßigkeit der Einhebung der Abgabe bei der erstmaligen Festsetzung der Abgabe im Abgabenbescheid festlegen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt. Dieser Bescheid ist als Abgaben-Dauerbescheid zu bezeichnen. Bei einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung, bei Erlöschen des Abgabenanspruchs oder auf Antrag des Abgabepflichtigen ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen. Die formlose Zahlungsaufforderung gemäß § 198a Bundesabgabenordnung - BAO ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 198a Bundesabgabenordnung - BAO möglich.
(5a) Für Mobilheime (§ 2 Abs. 1 Z 6), Schwimmkörper und Wasserfahrzeuge hat der Abgabepflichtige dem Mobilheimplatzbetreiber oder Hafenbetreiber den selbst berechneten Tourismusbeitrag im Sinne von Abs. 4 bis zum 15. April des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Ist die Abgabenpflicht erst nach dem 15. April entstanden, ist die Selbstberechnung und Entrichtung binnen Monatsfrist ab Verwirklichung des Tatbestands nachzuholen. Abgabepflichtiger ist der, der zum 1. Jänner des Kalenderjahres für das die Abgabe zu entrichten ist, Eigentümer oder Inhaber gemäß Abs. 2 ist, bei Erstanlage oder -errichtung während des Jahres der Eigentümer oder Inhaber zum Zeitpunkt der Anlage oder Errichtung. Bei Entrichtung des Tourismusbeitrages ist dem Abgabepflichtigen eine vom Land für das jeweilige Kalenderjahr erstellte Vignette auszufolgen. Diese ist derart an der Mobilie anzubringen, dass die Vignette außerhalb der Mobilie stets leicht festgestellt werden kann. Die näheren Einzelheiten über die Beschaffenheit der Vignetten, über den Vertrieb und die Kontrolle können in einer Verordnung der Landesregierung getroffen werden. Die Mobilheimplatzbetreiber und Hafenbetreiber haben die eingehobenen Tourismusbeiträge bis zum 10. Tag des nachfolgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. Wird kein selbst berechneter Beitrag, der stets für das ganze Kalenderjahr abzuführen ist, entrichtet, hat die Gemeinde mittels Bescheid einen solchen vorzuschreiben und einzuheben.
(6) Alle Abgabepflichtigen sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft über alle für die Bemessung der Abgaben wesentlichen Umstände verpflichtet. Sollten Zweifel an der Richtigkeit dieser Abgaben entstehen, haben die Organe der Gemeinde oder des Landes, auch auf Verlangen der Burgenland Tourismus GmbH, gegen vorherige Anmeldung, die Baulichkeiten, den Schwimmkörper oder das Wasserfahrzeug zur Feststellung der Abgabepflicht zu betreten.
(7) Die Gemeinde hat jeweils bis zum 10. des Monats von dem im vorangegangenen Monat vereinnahmten Beitrag aus dem Tourismusbeitrag 50 % an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen. Die Gemeinde erhält 40% für die Pflege und Betreuung der spezifisch für die der Ferienwohnungen, Mobilheime, Schwimmkörper und Wasserfahrzeuge geschaffenen oder zu schaffenden touristischen Infrastruktur in der Gemeinde, sofern ein entsprechender Nachweis geführt wird, andernfalls diese Mittel an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen sind. Die restlichen 10 % verbleiben bei der Gemeinde zur Kostendeckung für die Einhebung.
(8) Die Beträge nach Abs. 3 unterliegen der Wertbeständigkeit. Sie vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index für September des jeweils laufenden Jahres zum Indexwert für September des Vorjahres ergibt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Als Bezugsgröße dient jeweils die für September des der Neufestsetzung vorangegangenen Jahres verlautbarte Indexzahl. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner des folgenden Jahres. Die Landesregierung hat die veränderten Beträge mittels Tarifblatt bis spätestens 15. Februar des laufenden Jahres auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
2. in der Ortsklasse II 150 Euro,
3. in der Ortsklasse III 125 Euro,
4. in der Ortsklasse IV 100 Euro.
(4) Die Beträge nach Abs. 1 und 3 unterliegen der Wertbeständigkeit. Sie vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index für September des jeweils laufenden Jahres zum Indexwert für September des Vorjahres ergibt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Als Bezugsgröße dient jeweils die für September des der Neufestsetzung vorangegangenen Jahres verlautbarte Indexzahl. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner des folgenden Jahres. Die Landesregierung hat die veränderten Beträge mittels Tarifblatt bis spätestens 15. Februar des laufenden Jahres auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(5) Stammen die in den Beitragserklärungen aufgenommenen Angaben gemäß Abs. 1 nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheids eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Landesregierung über Antrag unverzüglich rück zu erstatten.
(6) Die Landesregierung hat jeweils bis zum 5. des ersten Monats eines Quartals (Jänner, April, Juli, Oktober) 90 % der vereinnahmten Tourismusförderungsbeiträge an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen. 10 % der vereinnahmten Tourismusförderungsbeiträge erhält das Land zur Kostendeckung für die Einhebung.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, Jahresabschluss (Geschäftsabschluss) oder sonstige Unterlagen gemäß § 27 Abs. 2 nicht vorlegt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaliger Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
(6) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
(7) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. die erforderlichen Meldungen gemäß § 20 Abs. 10 ganz oder auch nur teilweise unterlässt;
2. die gemäß § 20 Abs. 11 einzuhebenden Abgaben nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht abführt.
(8) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 7 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und Übertretungen nach Abs. 7 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.
(9) Die verhängten Geldstrafen sind für touristische Projekte gemäß diesem Gesetz zweckgewidmet und sind hierfür der jeweilig örtlich zuständigen Gemeinde zuzuführen. Kann die örtliche Zuständigkeit nicht eindeutig festgestellt werden, so ist die verhängte Geldstrafe zum selben Zwecke der Burgenland Tourismus GmbH zuzuführen.
11. Unternehmensserviceportalgesetz - USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2021,
12. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
8. land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem: LFBIS-Nummer, Kennziffer des landwirtschaftlichen Unternehmens, Kennziffer des Unternehmens, Name, Rechtsform, Einheitentyp, Status der Einheit, Gründungs- sowie Liquidationsdatum, Adresse, Objektcode des Gebäudes, Wirtschaftstätigkeitensystematik ÖNACE 2008 - Haupt- und Nebentätigkeiten, die Kennziffern zu folgenden Registern: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Hauptverband der Sozialversicherungsträger, Firmenbuch, Daten der Finanzverwaltung, soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9ff E Government-Gesetz - E-GovG;
9. automationsunterstütztes System „Digitales Meldewesen“.
(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes - USPG erfolgen.
(11) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 2/2026, dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Gesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. Durchführungsmaßnahmen, die für eine mit dem In-Kraft-Treten der neuen gesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind, können von demselben Tag an gesetzt werden.
(5) Der Landesverband „Burgenland Tourismus“ darf ab 1. Jänner 2016 Rechtsgeschäfte nur insoweit eingehen, als diese einer frühestmöglichen Auflösung des Landesverbands und der Wahrnehmung der in § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben und der Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten durch das Land oder durch die Burgenland Tourismus GmbH weder entgegenstehen noch für das Land oder die Burgenland Tourismus GmbH wie immer geartete Nachteilen erwarten lassen.
(6) Den Gläubigern des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ ist, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten nach dem Übergang der Rechte und Pflichten im Sinne des Abs. 3 melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Rechtsnachfolge die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
(7) Die Landesregierung hat den Landesverband „Burgenland Tourismus“ durch Verordnung aufzulösen, sobald feststeht, dass dieser nicht für fremde Schulden haftet und seine Verbindlichkeiten erfüllt oder die Gläubiger sichergestellt wurden.
(8) Mit der Auflösung geht das unbewegliche Vermögen des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ in das Eigentum der Burgenland Tourismus GmbH über. Das Gleiche gilt für den Übergang des beweglichen Vermögens.
(9) Sofern andere Landesgesetze auf den Landesverband „Burgenland Tourismus“ verweisen, tritt mit dem Monatsersten, der auf die Errichtung der Burgenland Tourismus GmbH folgt, diese an seine Stelle.
(3) Den Gläubigern der Tourismusverbände gemäß Abs. 1 ist, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten nach dem Übergang der Rechte und Pflichten im Sinne des Abs. 2 melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Rechtsnachfolge die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
(4) Die Grundbuchsgerichte haben auf Ansuchen die hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse auf Grundlage dieses Gesetzes zur Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Eintragungen vorzunehmen.
(5) Die Firmenbuchgerichte haben auf Ansuchen die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Rechtsnachfolge erforderlichen Eintragungen vorzunehmen.
(6) Sofern andere Landesgesetze auf die Tourismusverbände verweisen, tritt mit 1. Februar 2026 die Burgenland Tourismus GmbH an diese Stelle.