(1) Die gemäß § 10 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 bestehenden Tourismusverbände „Tourismusverband Nordburgenland“, „Tourismusverband Mittelburgenland-Rosalia“ und „Tourismusverband Südburgenland“ werden mit Ablauf des 31. Jänner 2026 aufgelöst.
(2) Rechtsnachfolgerin der zum 31. Jänner 2026 aufgelösten Tourismusverbände gemäß Abs. 1 ist mit 1. Februar 2026 die Burgenland Tourismus GmbH. Sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Tourismusverbände gehen mit Ablauf des 31. Jänner 2026 auf die Burgenland Tourismus GmbH als Rechtsnachfolgerin der Tourismusverbände über. Diese Rechte und Pflichten umfassen insbesondere:
1. sämtliche Dienstverhältnisse der bisherigen Tourismusverbände (Betriebsübergang) unter Anwendung der Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG;
2. sämtliche sonstige Rechtsverhältnisse der bisherigen Tourismusverbände mit Dritten, ohne dass durch die gegenständliche Rechtsnachfolge irgendwelche Kündigungsrechte ausgelöst werden würden;
3. das gesamte Betriebsvermögen der bisherigen Tourismusverbände (einschließlich sämtlicher Sachmittel, Forderungen, Verbindlichkeiten etc.);
4. sämtliche öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Bewilligungen, etc. der bisherigen Tourismusverbände;
5. das gesamte Liegenschaftsvermögen der bisherigen Tourismusverbände, bestehend aus der Liegenschaft - EZ 3739 KG 31045 Stegersbach,
6. den gesamten Geschäftsanteil des bisherigen Tourismusverbandes Nordburgenland als Alleingesellschafterin an der Neusiedler See Tourismus GmbH (FN 166137 w), Geschäftsanschrift Obere Hauptstraße 24, 7100 Neusiedl am See.
(3) Den Gläubigern der Tourismusverbände gemäß Abs. 1 ist, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten nach dem Übergang der Rechte und Pflichten im Sinne des Abs. 2 melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Rechtsnachfolge die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
(4) Die Grundbuchsgerichte haben auf Ansuchen die hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse auf Grundlage dieses Gesetzes zur Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Eintragungen vorzunehmen.
(5) Die Firmenbuchgerichte haben auf Ansuchen die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Rechtsnachfolge erforderlichen Eintragungen vorzunehmen.
(6) Sofern andere Landesgesetze auf die Tourismusverbände verweisen, tritt mit 1. Februar 2026 die Burgenland Tourismus GmbH an diese Stelle.
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