(1) Einer Gemeinde kann vom Land eine Förderung für touristische Projekte nur zuerkannt werden, wenn
1. das touristische Projekt der Tourismusstrategie des Landes entspricht und dieses ohne finanzielle Hilfe des Landes nicht verwirklicht werden kann,
2. keine Erkenntnisse vorliegen, dass die Gemeinde ihren Mitwirkungspflichten sowohl als Meldebehörde gemäß Meldegesetz 1991 - MeldeG und als Erhebungsgemeinde gemäß Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2012, im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Vollzugsmöglichkeiten nicht nachkommt sowie
3 . eine Stellungnahme der Burgenland Tourismus GmbH vorliegt.
(2) Touristische Projekte fördert das Land grundsätzlich nur dann, wenn für das Vorhaben eine positive Stellungnahme der Burgenland Tourismus GmbH vorgelegt wird und das Projekt ohne finanzielle Hilfe des Landes nicht verwirklicht werden kann.
(3) Träger des Tourismus gemäß § 3 Z 2 (Burgenland Tourismus GmbH) und Z 3 (Gemeinden) dürfen im Bereich des Tourismus nur touristische Projekte im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 14 planen, fördern oder umsetzen. Wenn Gemeinden touristische Projekte planen oder fördern, ist vor der Gewährung der Förderung eine schriftliche Stellungnahme der Burgenland Tourismus GmbH einzuholen. Plant das Land ein touristisches Projekt, so ist die Burgenland Tourismus GmbH vorab zu hören.
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