(1) Die Überprüfung der Beitragserklärungen sowie die Einhebung und Einbringung des Tourismusförderungsbeitrags obliegen in erster Instanz der Landesregierung. Gegen Bescheide der Landesregierung kann Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
(2) Auf Verlangen der Landesregierung hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid oder Jahresabschluss (Geschäftsabschluss), soweit er die Feststellung des Gesamtbetrags der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für sonstige Unterlagen über die erzielten Entgelte, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.
(3) Zur Überprüfung der Tourismusförderungsbeiträge jener Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtig sind sowie zur Feststellung der Bemessungsgrundlage, sind der Landesregierung die Umsatzsteuerbescheide von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden des Bundes bekannt zu geben. Die Bekanntgabe der Bescheide kann unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen. Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben. Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden. Nicht beitragspflichtige Umsätze sind zu dokumentieren und der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen. Die Landesregierung kann die jeweilig betroffene Gemeinde oder Berufsvertretungen (zB Ärztekammer, Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer) zur Mitwirkung und Information zur Überprüfung der Tourismusförderbeiträge und Feststellung der Bemessungsgrundlage heranziehen. Die Gemeinde und Berufsvertretungen haben insofern eine Mitwirkungs- und Informationspflicht.
(4) Die Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Z 2) haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Tourismusförderungsbeitrags maßgebend sind, der Landesregierung binnen Monatsfrist nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Unternehmereigenschaft begründenden Erwerbsfähigkeit ist vom Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Z 2) der Landesregierung binnen Monatsfrist mitzuteilen. Nicht beitragspflichtige Umsätze sind zu dokumentieren und der Landesregierung auf deren Verlangen vorzulegen.
(5) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben der Landesregierung über deren Ersuchen die zur Erfassung der Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Landesregierung ist ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen. Das Finanzamt hat der Landesregierung auf deren Verlangen den steuerpflichtigen Umsatz bekannt zu geben.
(6) Die Landesregierung hat jeweils bis zum 5. des ersten Monats eines Quartals (Jänner, April, Juli, Oktober) 90 % der vereinnahmten Tourismusförderungsbeiträge an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen. 10 % der vereinnahmten Tourismusförderungsbeiträge erhält das Land zur Kostendeckung für die Einhebung.
Bgld. TG 2021 · Burgenländisches Tourismusgesetz 2021
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, außer Kraft. (2) § 20 Abs. 7…
§ 27 Einhebung und Beitragskontrolle
…§ 27 Einhebung und Beitragskontrolle (1) Die Überprüfung der Beitragserklärungen sowie die Einhebung und Einbringung des Tourismusförderungsbeitrags obliegen in erster Instanz der Landesregierung. Gegen Bescheide der Landesregierung…
§ 23 Beitragspflicht, Besteuerungsgegenstand
…Tourismusförderungsbeitrags eingehoben. (2) Beitragspflichtig sind die Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Z 2), die eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung - BAO oder im Sinne dieses Gesetzes im Burgenland unterhalten. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz…
§ 29 Strafbestimmungen
… 000 Euro zu bestrafen. (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, Jahresabschluss (Geschäftsabschluss) oder sonstige Unterlagen gemäß § 27 Abs. 2 nicht vorlegt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaliger Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall…
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