(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Tourismus im Burgenland zu stärken und diesen unter Berücksichtigung der touristischen Eignungen unter Bedachtnahme auf seine ökonomischen, sozialen, kulturellen und ökologischen Auswirkungen zu fördern und weiterzuentwickeln, sowie die erforderliche Infrastruktur und den organisatorischen Rahmen festzulegen.
(2) Durch den Tourismus sollen positive Auswirkungen auch in anderen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in Natur und Naturschutz, Klimaschutz, Kultur, Landwirtschaft, Gastronomie, Gewerbe und Handel, Gesundheit, Gesundheitsvor- und -nachsorge, Sport und Freizeitindustrie erzielt werden.
Bgld. TG 2021 · Burgenländisches Tourismusgesetz 2021
§ 1 Ziele
…1. Abschnitt Ziele, Begriffsbestimmungen, Träger des Tourismus, Tourismusförderung § 1 Ziele (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Tourismus im Burgenland zu stärken und diesen…
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, außer Kraft. (2) § 20 Abs. 7…
§ 5 Aufgaben der Burgenland Tourismus GmbH
…§ 5 Aufgaben der Burgenland Tourismus GmbH (1) Der beim Landesgericht Eisenstadt unter der Firmenbuchnummer (FN) 448553m eingetragenen Burgenland Tourismus GmbH, obliegen die zentralen touristischen Aufgaben und die Vertretung der touristischen Interessen. Hierzu…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten: 1. Tourismus Der Aufenthalt von Gästen an einem Ort außerhalb ihres Lebensmittelpunktes auf bestimmte Dauer zum Zweck der Erholung und…
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