(1) Die Gemeinde hat für die Pflege und Betreuung des Ortsbildes zu sorgen. Die Besorgung dieser Aufgabe erfolgt im eigenen Wirkungsbereich.
(2) Die Pflege und die Betreuung von öffentlich benutzbaren Freizeiteinrichtungen im Gemeindegebiet obliegt der Gemeinde, soweit nicht die Eigentümer, Betreiber oder sonstige Nutzungsberechtigte dieser Freizeiteinrichtungen zuständig sind, wobei für solche Freizeiteinrichtungen,
1. denen auf Grund eines attraktiven touristischen Angebots besondere Bedeutung zukommt, von der Burgenland Tourismus GmbH hierfür ein Zuschuss oder eine Förderung gewährt werden kann;
2. denen eine besondere touristische Bedeutung zukommt und die nicht vorrangig kommunalen Zwecken dienen, im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Burgenland Tourismus GmbH und der betroffenen Gemeinde, die Erbringung solcher Leistungen, einschließlich deren Finanzierung, vertraglich geregelt werden kann.
(3) Die Gemeinden vertreten gegenüber den anderen Trägern des Tourismus grundsätzlich die Interessen der in ihrem Gemeindegebiet ansässigen und tätigen Bürger sowie die Interessen der Tourismusbetriebe gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, die im Gemeindegebiet tätig sind. Hierzu haben die Gemeinden eine entsprechende gemeindeweite Möglichkeit der Artikulierung und Abstimmung dieser Interessen zu gewährleisten.
(4) Die Gemeinde hat weiters folgende Aufgaben:
1. Einhebung der Ortstaxen und der Tourismusbeiträge;
2. Überwachung der ordnungsgemäßen Abfuhr der Abgaben gemäß Z 1;
3. Auszahlung der eingehobenen Abgaben gemäß Z 1 an die begünstigten Stellen auf Basis des von der Burgenland Tourismus GmbH zur Verfügung gestellten automationsunterstützten Systems „Digitales Meldewesen“.
Ortstaxen und Tourismusbeiträge sind gemeinschaftliche Landesabgaben. Die Einhebung dieser Abgaben besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
Bgld. TG 2021 · Burgenländisches Tourismusgesetz 2021
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, außer Kraft. (2) § 20 Abs. 7…
§ 6 Aufgaben der Gemeinden
…§ 6 Aufgaben der Gemeinden (1) Die Gemeinde hat für die Pflege und Betreuung des Ortsbildes zu sorgen. Die Besorgung dieser Aufgabe erfolgt im eigenen Wirkungsbereich. (2…
§ 31a § 31a
…Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 in Verbindung mit § 6 Tilgungsgesetz 1972; 4. Gewerbeinformationssystem: die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten, die GISA-Zahl und die Global…
§ 24 Bemessungsgrundlage
…1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 - UStG 1994. Davon sind folgende Umsätze befreit: 1. Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, 12 und 24 des Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994 sowie Umsätze im Sinne der Binnenmarktregelung gemäß dem…
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