Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B, BEd, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. Juli 2025, LVwG AV 111/001/2024, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem Landeslehrer Dienstrechtsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission am Sitz der Bildungsdirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der im Jahr 1971 geborene Revisionswerber steht als Leiter einer Mittelschule in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
2 Mit im Beschwerdeverfahren nach mündlicher Verhandlung ergangenen, angefochtenen Erkenntnisses sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) in Maßgabenbestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom 18. Dezember 2023 den Revisionswerber schuldig,
I.1. a. entgegen der Vorgabe der Bildungsdirektion, das IT Kustodiat für sich als Leiter in Anspruch genommen zu haben, im Schuljahr 2018/19 und 2019/20, die Supplierreserve von drei Wochenstunden umgangen und auf eine Wochenstunde reduziert zu haben,
b. durch die nicht korrekte Aufteilung der gehaltenen Stunden des Skitages am 23. Jänner 2020 bewusst falsche Suppliereintragungen in „Sokrates“ an den Tagen 20., 21., 22. und 23. Jänner 2020 getätigt zu haben,
c. durch die Eintragung in das Programm „UNTIS“, welches als Klassenbuch genutzt werde, von Teamteachingstunden am 8. Oktober 2019 (6. Stunde GWK mit Frau X), 20., 21., 22. und 23. Jänner 2020 ohne tatsächlich am Teamteaching teilgenommen zu haben,
schwerwiegende Vertrauensbrüche dem Dienstgeber gegenüber begangen zu haben, und
2. durch abwertende Formulierungen gegenüber den Lehrpersonen im Rahmen der LehrerInnenkonferenz am 19. Februar 2020 die Vorbildwirkung als Schulleiter missachtet und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben, indem er gesagt habe: „die alten Lehrerinnen und die, die ihn für ein Arschloch halten, sollen sich versetzen lassen, um Jüngeren und Motivierteren endlich einen Platz zu machen“.
Der Revisionswerber habe dadurch seine Dienstpflichten zu I. 1. jeweils gemäß § 69 iVm § 32 Abs. 1 LandeslehrerDienstrechtsgesetz (LDG 1984) iVm § 56 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und zu I. 2. gemäß § 69 iVm § 29 a LDG 1984 iVm § 56 SchUG verletzt.
Von dem Vorwurf weiterer Dienstpflichtverletzung wurde der Revisionswerber hingegen freigesprochen. Die von der belangten Behörde gemäß § 70 Abs. 1 LDG 1984 verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe von drei Monatsbezügen setzte das Verwaltungsgericht auf eine Disziplinarstrafe der Geldbuße von einem Monatsbezug herab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision richtet sich erkennbar gegen die Schuldsprüche und den Strafausspruch dieses Erkenntnisses.
4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 1 VwGG weist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass diesem Gebot nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, vermengt ist, kann nicht von einer gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG ausgegangen werden. Ferner sind die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen.
Deshalb wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von den im § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen, wenn eine Revision wie die vorliegendedie Ausführungen zur Begründetheit der Revision (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) nahezu wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält. Daran vermögen auch neben der sonst wortidenten Wiedergabe des Textes hinzugefügte, für sich inhaltsleere Behauptungen der Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses nichts zu ändern (vgl. zum Ganzen VwGH 4.12.2024, Ra 2024/09/0070, mwN).
7 Darüber hinaus ist dem Zulässigkeitsvorbringen nicht zu entnehmen, welche über den Revisionsfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden sollte.
8Im Übrigen wendet sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision im Kern gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre (vgl. zum Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung eines Verwaltungsgerichts unter vielen VwGH 18.6.2024, Ra 2024/09/0006, Rn. 37, mwN).
9 Dass im vorliegenden Fall ein derart krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird weder in der Revision aufgezeigt noch kann davon im Hinblick auf die beweiswürdigenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis gesprochen werden. So würdigte das Verwaltungsgericht die von ihm unmittelbar aufgenommenen Beweise, insbesondere die Aussagen der von ihm in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, und legte umfänglich dar, weshalb es zu seinen Feststellungen gelangte.
10Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen sind dem angefochtenen Erkenntnis auch die entscheidungswesentlichen Feststellungen, die diesen zugrundeliegenden beweiswürdigenden Überlegungen sowie die rechtliche Beurteilung zu den in der Revision aufgeworfenen Fragestellungen in jeweils eigenen Abschnitten zu entnehmen, sodass der in der Revision behauptete Verstoß gegen die Begründungspflicht ebenso wenig vorliegt (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts etwa VwGH 15.2.2024, Ra 2022/09/0096, Rn. 19, mwN).
11 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der in der Zulässigkeitsbegründung behauptete Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot schon deshalb nicht ersichtlich ist, weil dem Revisionswerber mit Spruchpunkt I.1.b und I.1.c. hinsichtlich der Tage 20., 21., 22. und 23. Jänner 2020 entgegen dem Revisionsvorbringen nicht der „inhaltlich gleichlautende Vorwurf“ gemacht wurde.
12 Das Revisionsvorbringen, der Ausdruck „Arschloch“ sei vom Revisionswerber auf sich selbst bezogen gewesen, geht ebenso ins Leere, weil das Verwaltungsgericht die gesamte Äußerung des Revisionswerbers „die alten Lehrerinnen und die, die ihn für ein Arschloch halten, sollen sich versetzen lassen, um Jüngeren und Motivierteren endlich Platz zu machen“ seiner Beurteilung zugrundelegte, womit sich die Revision nicht auseinandersetzt.
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. Oktober 2025
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