Rückverweise
Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel vorgelegen sind, kann nicht zur (absoluten) Nichtigkeit und zur Durchbrechung der eingetretenen Rechtskraft der Schuldsprüche führen (VwGH 5.12.2023, Ra 2023/09/0144).