Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A B in C, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2024, W167 2290366 1/8E, betreffend Abweisung des Antrags auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht den (Zweckänderungs )Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer „Rot Weiß Rot Karte“ als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz für eine Tätigkeit als Ordinationsassistent ab.
2 Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa den Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der vom Revisionswerber behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergib.
5 Der vorliegende begründungslos gestellte Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung genügt den dargestellten Anforderungen nicht, weshalb ihm schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben war.
6 Zudem kommt in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem durch eine mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte vorläufige Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtsstellung des Revisionswerbers nicht verändert würde, weil der Revisionswerber durch dieses keinen Rechtsverlust erlitten hat, sondern ihm lediglich eine begehrte Rechtswohltat versagt wurde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH 31.10.2013, AW 2013/09/0049; 12.11.2007, AW 2007/09/0100).
Wien, am 8. Oktober 2024
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