Die Wortfolge in § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 "jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons" erfasst nur die mit Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion (etwa Surfen im Internet oder Lesen von Push-Nachrichten), außer jener zu (bereits unter "Telefonieren" zu subsumierenden) Fernsprechzwecken verbundene Handhabung eines Mobiltelefons (vgl. etwa VwGH 29.8.2023, Ra 2023/11/0101, mwN). Ein bloßes Aufheben eines in den Fußraum des Fahrzeugs gefallenen Mobiltelefons und Zurückstellen in die Halterung stellt, auch wenn damit ein Blick des Lenkers auf das Mobiltelefon verbunden war, keine solche - unzulässige - Verwendung dar.
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